Nach Wohnungsbrand sind auch Schäden der Nachbarn zu ersetzen
Brennt es in einem Haus, werden häufig auch benachbarte Häuser oder Wohnungen beschädigt. Je nach Brandursache haften dafür Eigentümer, Mieter und sonstige Bewohner des Hauses, in dem der Brand entstand. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 193/10) gilt dies auch dann, wenn der Brand nicht durch eine Unachtsamkeit, sondern durch einen technischen Defekt entstand. Die Württembergische Versicherung, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), weist darauf hin, dass die damit verbundenen Haftungsrisiken nur durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt werden können, die neben der Gebäudeversicherung erforderlich sei.
Der Bundesgerichtshof verurteilte die Ehefrau eines Reihenhauseigentümers, die an den Nachbarhäusern entstandenen Brandschäden von über 60.000 Euro zu ersetzen. Offen blieb, ob der im Schlafzimmer ausgebrochene Brand durch fahrlässiges Verhalten oder durch den Defekt eines elektrischen Motors ausgelöst wurde, der zum Verstellen der Liegefläche eines Bettes diente. Darauf komme es nicht an, entschied das Gericht.
Da die Ehefrau in diesem Bett schlief, sei sie für den ordnungsgemäßen Zustand sämtlicher Teile, insbesondere der Elektromotoren und der elektrischen Leitung, verantwortlich. Die an den Häusern der Nachbarn entstandenen Schäden wurden zunächst durch deren Gebäudeversicherung reguliert. Anschließend nahm die Versicherungsgesellschaft die Frau in Anspruch, den regulierten Betrag zu ersetzen.
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