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12.06.2007 - dvb-Presseservice

Nachfinanzierung der Altlasten verfassungswidrig

Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen Ecovis kontra Pensions-Sicherungs-Verein

Wenn ein Arbeitgeber insolvent wird, steht der Pensions-Sicherungs-Verein in Köln dafür ein, dass seine Zusagen für bestimmte Betriebsrenten, insbesondere Direktzusagen, erfüllt werden. Anfang des Jahres wurde die Finanzierung des PSV per Gesetz vom Umlageverfahren auf Kapitaldeckung umgestellt. Das bedeutet, dass mit den Jahresbeiträgen der Unternehmen – anders als bisher – nicht nur die laufenden Rentenzahlungen aus Insolvenzfällen abgedeckt werden, sondern auch die unverfallbaren Anwartschaften, die im Insolvenzjahr entstehen. Dabei bleibt aber eine Deckungslücke von rund 2,2 Mrd. Euro für die sicherungsbedürftigen Anwartschaften, die von 1975 bis zum 31. Dezember 2005 aufgelaufen sind. Für diese Altlasten müssen die beitragspflichtigen Firmen ab 1. März eine einmalige Nachzahlung leisten. Diese Belastung können sie auf 15 Jahresraten verteilen. Nach Ansicht des Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmens Ecovis seien jedoch die Nachforderungsbescheide wegen der willkürlichen Stichtagsregelung, die darüber entscheidet, wer unter die Nachfinanzierungspflicht fällt und wer nicht, anfechtbar. Darin nämlich sieht auch der namhafte Verfassungsrechtler Professor Dr. Heinrich Amadeus Wolf von der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt an der Oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Artikel 3 Grundgesetz. Viele Unternehmen, die deswegen Widerspruch einlegen möchten, müssen sich damit jedoch beeilen.

Aus dem neuen § 30i BetrAVG (Betriebsrentengesetz), der die Umstellung auf die Kapitaldeckung regelt, ergibt sich: Für die Nachversicherung der Altlasten müssen nur die in der PSV versicherten Arbeitgeber aufkommen, die für das Wirtschaftsjahr 2004 eine Meldung abgeben mussten und damit für 2005 beitragspflichtig waren, sofern sie auch 2007 noch dem PSV angehörten. Nicht von der Nachfinanzierungspflicht erfasst werden die Arbeitgeber,

·        deren laufende Beitragspflicht erstmals im Jahr 2006 oder später entstand oder

·        die letztmals im Jahr 2006 beitragspflichtig waren (letztere können allerdings wegen Rückwirkungsverbots von Gesetzen nicht mehr herangezogen werden).

Am gerechtesten wäre es, so Professor Wolf in seinem Gutachten für Ecovis, die Beiträge für die Altlasten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln – sie nach den jeweils aufgelaufenen Pensionsanwartschaften der einzelnen Arbeitgeber zu bemessen. Wenn dies jedoch zu aufwendig sei, komme grundsätzlich auch eine Regelung in Frage, die diese Lasten auf die Solidargemeinschaft der PSV-Mitglieder verteile.

Es sei nicht einsehbar, dass sämtliche in 2005 und später beitragspflichtig werdende Arbeitgeber – etwa in den folgenden 15 Jahren- nicht anteilig herangezogen werden. Unverhältnismäßig belastet werden die Unternehmen, die 2005 oder wenige Jahre zuvor dem PSV beitreten mussten. Weil die Gesetzesänderung erst später erfolgt ist, haben sie damals nicht einmal geahnt, was sie erwartet. Daher konnten sie zum Beispiel auch keine versicherungsförmigen Durchführungswege für ihre Betriebsrenten wählen, um der Beitragspflicht beim PSV zu entgehen. Wer das Glück hatte, erst 2006 beitragspflichtig zu werden, entgeht der Nachforderung. Nach dem Gutachten von Prof. Wolf liegt hier eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor.

Praktische Konsequenz für die Unternehmen

Die von der Zahlungspflicht betroffenen Unternehmen sollten nach Ansicht von Ecovis daher unverzüglich Widerspruch gegen die von dem PSV ergangenen Nachforderungsbescheide einlegen. Sollten die Unternehmen schon gezahlt haben, so ist Folgendes zu beachten: Am besten sind die Unternehmen dran, die bereits nach den ersten PSV-Bescheiden Anfang des Jahres hin bzw. nach Mahnung gezahlt haben. Denn wenn diese, wie es oft vorkam, keine Rechtsbelehrung enthielten, ist ein Widerspruch noch ein Jahr nach Zugang möglich. Beeilen müssen sich dagegen Arbeitgeber, die bisher nicht zahlten und vor kurzem neue Bescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten haben, weil hier die Widerspruchsfrist nur vier Wochen beträgt.

Gerne erhalten Sie auf Wunsch nähere Informationen bzw. wir stellen Ihnen gerne einen Kontakt zu Ecovis her.



Herr Andreas Buttler
Tel.: +49(0)89-43 607-300
Fax: +49(0)89-43 607-377
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

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