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01.06.2011 - dvb-Presseservice

Nachlese zum 2. BRBZ-Rechtsberatungskongress

Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) definiert Beratungsstandards in der betrieblichen Altersversorgung.

Die durch den Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. im Jahre 2010 in der Fachwelt angestoßene Diskussion zu den Rechtsberatungsbefugnissen von einzelnen Berufsgruppen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wurde mit erheblichem Nachdruck auch auf dem 2. BRBZ-Rechtsberatungskongress zur betrieblichen Altersversorgung am 27.05.2011 in Köln weitergeführt. Zur abschließenden Rechtsklarheit stellte im Rahmen des Kongresses Herr Prof. Dr. Martin Henssler, Präsident des Deutschen Juristentages, sein durch den BRBZ in Auftrag gegebenes zusammenfassendes Rechtsgutachten zur beschriebenen Thematik vor. Das entsprechende Ergebnis des Gutachtens ist eindeutig: Versicherungsvermittler bzw. Finanzdienstleister verfügen über keine abstrakte Rechtsberatungserlaubnis im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Weder die Gewerbeordnung, das Rechtsdienstleistungsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz noch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs halten eine erforderliche Rechtsgrundlage bereit.

In diesem Zusammenhang kann das genannte Rechtsgutachten mit der Überschrift "Rechtsdienstleistungskompetenzen von Finanzdienstleistern und Versicherungsvermittlern im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung" über den BRBZ gegen eine Schutzgebühr bezogen werden. Für Mitglieder des BRBZ beträgt die Schutzgebühr € 200,-- zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; für Nichtmitglieder € 350,-- zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Um das Gutachten zu beziehen, ist die nachfolgende E-Mail-Adresse zu kontaktieren: info@brbz.de.

Darüber hinaus wurde auf dem diesjährigen Kongress bestätigt, dass das deutsche Rechtsberatungsmonopol auch europarechtlich eindeutig gestützt wird, sodass auch auf diesem Wege der Finanzdienstleistung keine entsprechenden Rechtsberatungskompetenzen erwachsen können. Die diesbezüglichen Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Hanns Prütting, Professor für deutsches und ausländisches Zivilprozessrecht und Bürgerliches Recht an der Universität zu Köln, begründen sich vor allem durch die folgenden europarechtlichen Judikaturvorgaben:

  1. Europarechtlich ist das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) an der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV zu messen. Dazu hat der EuGH am 27.07.1991 in der Sache Saeger gegen Dennemeyer (EuGH, NJW 1991, 2693 = EuZW 1991, 542 = EWS 1991, 319) und am 12.12.1996 in der Sache Broede gegen Sandker (Anwaltsblatt 1994, 114 = BRAK Mitteilungen 1997, 42 = EuZW 1997, 53 = WM 1997, 164 = RIW 1997, 164 = EWS 1997, 54) entschieden, dass das RBerG nicht zu beanstanden sei. Diese Rechtsprechung zum alten RBerG muss erst recht für das neue RDG gelten.
  2. Der Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte hat das alte Rechtsberatungsgesetz (RBerG) an der Eigentumsgarantie des Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK gemessen und ebenfalls nicht beanstandet (EGMR vom 20.04.1999, NJW 2001, 1555). Auch diese Entscheidung zum alten Recht lässt sich ohne Zweifel auf das neue RDG übertragen.

Vor diesem Hintergrund hat es der BRBZ durch seine marktdurchdringenden Aktivitäten erreicht, haftungsauslagernde Beratungsstandards für die bAV-Beratung zu definieren. Hiernach ist eine strikte Kompetenzverteilung zu wahren. Diese wird dadurch erreicht, dass die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen über ein professionelles Netzwerk zu erfolgen hat, in dem die unterschiedlichen Aufgabenstellungen den unterschiedlichen Know-how-Trägern zugewiesen werden. Die Übernahme der Rechtsberatung hat dabei durch einen befugten Rechtsberater zu erfolgen, die der Steuerberatung durch den jeweiligen steuerlichen Berater und die Finanzierungs- und Absicherungsfragen sollten durch einen erfahrenen und spezialisierten Finanzdienstleister geklärt werden. Nur auf diesem Wege kann dem umfassenden Verbraucherschutzgedanken des RDG hinreichend Rechnung getragen werden.



Journalisten wenden sich bitte für weitere Informationen an:
Herr Detlef Lülsdorf
Pressesprecher des BRBZ
Tel.: 0221 - 57 96 37 71
E-Mail: dl@brbz.de

Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V.
Siegburger Straße 126
50679 Köln
www.brbz.de

Über den Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche
Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ)

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) ist zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und Zeitwertkonten der führende berufsrechtliche Fachverband, der sich für die Schaffung und Gewährleistung umfassender Beratungsstandards und -sicherheit in den weiten Aufgabenfeldern der bAV und der Zeitwertkonten einsetzt. Hierzu gehört auch die explizite Herausstellung sämtlicher erlaubnispflichtiger Beratungstätigkeiten in den die bAV tangierenden Handlungsgebieten, z. B. des Arbeits- und Insolvenzrechts, sowie des Betriebsrenten- und Sozialversicherungsrechts. Sitz des Verbandes ist Köln.

Der BRBZ ist Ausrichter des "BRBZ-Rechtsberatungskongresses zur betrieblichen Altersversorgung" und der "Deutschen Lehr- und Praxisakademie zur betrieblichen Altersversorgung".

Weitere Informationen zum BRBZ erhalten Sie auch unter www.brbz.de, www.brbz-kongress.de und www.brbz-akademie.de.