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03.03.2009 - dvb-Presseservice

Neue Altersgrenzen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Neue Altersgrenzen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer schaffen Handlungsbedarf

 

Im Dezember 2008 hat der Bundesrat die Einkommensteueränderungsrichtlinien 2008 beschlossen. Diese beinhalten ein neues Mindestpensionierungsalter für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und machen eine Neubewertung der für sie bestehenden Pensionszusagen erforderlich.

Die geänderten Einkommensteuerrichtlinien gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2008. Damit sind sie für alle Bilanzstichtage nach dem 31.12.2007 anzuwenden.

 

Bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsfüh-rer galt bisher ein Mindestpensionierungsalter von 65 Jahren.

Nach den neuen Einkommensteuerrichtlinien wird dieses Mindestpensionierungsalter in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch ein Pensionsalter ersetzt, das in Abhängigkeit vom Geburtsjahr gestaffelt ist.

 

Neues Mindestpensionierungsalter

Für Gesellschafter-Geschäftsführer bis Geburtsjahrgang 1952 bleibt das Pensionsendalter bei 65 Jahren.

Für die Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1961 wurde das Endalter auf 66 Jahre angehoben.

Ab dem Geburtsjahrgang 1962 liegt das Pensionsendalter bei 67 Jahren. Für schwerbehinderte beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt eine gesonderte Staffelung.

 

Auswirkungen in der Praxis

Die Neuregelung hat für alle ab 1953 geborenen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einen negativen Effekt für die steuerliche Bewertung der Pensionsverpflichtung.

 

Durch die Heraufsetzung des Endalters ist der Finanzierungsaufwand aus der Pensionszusage auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Die Folge ist eine Reduzierung der zu bildenden Pensionsrückstellung.

 

Während Pensionszusagen häufig Abschläge für den Fall des vorzeitigen Bezuges der Altersrente vorsehen, fehlt oft eine Regelung zur Erhöhung der Rente bei späterer Inanspruchnahme.

Die Anhebung des Bewertungsendalters führt bei einer unveränderten Pensionszusage somit zu einer Senkung des Rückstellungswertes bei gleichzeitiger Erhöhung des steuerlichen Gewinns. Dieser verringerte Steuerstundungseffekt stellt einen deutlichen Nachteil für die Unternehmen dar.

 

Empfehlung für die Praxis

Unternehmen sollten ihre für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bestehenden Pensionszusagen überprüfen und sie gegebenenfalls an die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen anpassen.

Um ein Absinken des Rückstellungswertes zu vermeiden bzw. zu verringern kann die Zusage erhöht, eine Rentendynamik vereinbart oder ein entsprechender Zuschlag für eine spätere Inanspruchnahme der Rente eingeschlossen werden.

 

Um die steuerliche Anerkennung von Pensionsrückstellungen nicht zu gefährden, ist zu beachten, dass die Änderung einer für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bestehenden Pensionszusage bis höchstens zehn Jahre vor dem Pensionsalter möglich ist.

 

Bei der Beurteilung bestehender Pensionszusagen sowie der Ausarbeitung von Möglichkeiten für deren Anpassung an die neuen steuerlichen Grundlagen erhalten Unternehmen und Verbände Unterstützung durch den Verbands- und Unternehmens-Service (VUS) des IPV. Die regional tätigen Berater stehen darüber hinaus neutral und umfassend in allen Versorgungsfragen zur Verfügung.

 

Februar 2009

 

Industrie-Pensions-Verein e.V.

Wolfgang Peters

Telefon 04451 929–266

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Industrie-Pensions-Verein e.V.
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