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22.02.2007 - dvb-Presseservice

Neue Arbeitgeber-Pflichten bei Direktversicherung und Pensionskasse

febs Consulting GmbH, 22.02.2007. Im Windschatten der Diskussion um Steueränderungsgesetz und Jahressteuergesetz wurden zum Jahresende 2006 auch einige Durchführungsverordnungen neu gestaltet. Von besonderer Bedeutung ist für Arbeitgeber die neue Lohnsteuerdurchführungsverordnung.

Um den Versicherern, Pensionskassen, Pensionsfonds und der Finanzverwaltung die korrekte steuerliche Beurteilung von Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen, wurden dem Arbeitgeber in § 5 LStDV neue Melde- und Aufzeichnungspflichten für die bAV auferlegt.

Neue Meldepflichten des Arbeitgebers

Die Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 6 Altersvorsorgedurchführungsverordnung (AltvDV) wurden auf Fälle der Riesterförderung über eine bAV reduziert. Sie spielen somit in der Praxis nur noch eine untergeordnete Rolle.

Bei Abschluss von Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber dem Produktanbieter gem. § 5 LStDV jährlich die Art der Besteuerung der Einzahlungsbeträge melden. Die Meldung ist spätestens Ende Februar des Folgejahres gesondert je Zusage und Arbeitnehmer abzugeben.

Die Meldung darf nur unterbleiben, wenn der Produktanbieter dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er die notwendigen Informationen aus den vorhandenen Unterlagen selbst erkennen kann. Kommt der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nicht nach, so muss der Versicherer die volle Steuerpflicht der Leistungen unterstellen.

Neue Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber

„Wesentlich dramatischer sind die neuen Aufzeichnungspflichten des § 5 LStDV“, erläutert Andreas Buttler, Geschäftsführer des Münchner bAV-Beratungshauses febs Consulting (www.febs-consulting.de ). Bei allen Arbeitnehmern, die den zusätzlichen Freibetrag des § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 1800,- Euro in Anspruch nehmen, muss der Arbeitgeber gesondert je Zusage und Arbeitnehmer folgende Daten aufzeichnen:

• Zeitpunkt der Zusage
• Alle Änderungen von Altzusagen nach dem 31.12.2004
• Zeitpunkt der Übertragung von Zusagen im Sinne des Deckungskapital- übertragungsabkommens oder vergleichbarer Vereinbarungen

Bei Arbeitnehmern, die noch die Förderung nach § 40b EStG a.F. nutzen, muss der Arbeitgeber gesondert je Versorgungszusage (nicht je Vertrag) folgende Aufzeichnungen führen:

• Inhalt der Zusage am 31.12.2004
• Gegebenenfalls Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG
• Alle Änderungen der Zusage nach dem 31.12.2004

Praktische Auswirkungen

Die vom Gesetzgeber geforderte Unterscheidung zwischen Zusage, Durchführungsweg und Versicherungsvertrag kann von den betroffenen Arbeitgebern nicht mehr länger ignoriert werden. Nur bei konsequenter Reduzierung der bAV auf die Förderung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze entfallen die Aufzeichnungspflichten. Wer in allen anderen Fällen die Aufzeichnungspflichten ignoriert, muss mit einer Nachversteuerung rechnen.
Die Praxis der febs zeigt, dass viele Vermittler und auch Versicherer immer noch Probleme mit der Unterscheidung zwischen Neu- und Altzusage haben. Deshalb räumt febs bei den unternehmenseigenen Seminaren diesem Thema stets großen Raum ein.

Weitere Gesetzesänderungen rund um die betriebliche Altersversorgung

Neben den o.g. Melde- und Aufzeichnungspflichten hat der Gesetzgeber Ende 2006 noch weitere, für die betriebliche Altersversorgung relevante Gesetzesänderungen beschlossen. Eine Zusammenfassung inklusive praktischer Auswirkungen kann unter www.febs-consulting.de/aktuelles heruntergeladen werden.

„Die aktuellen Änderungen zeigen erneut wie wichtig aktuelles Fachwissen im bAV-Geschäft ist“ betont Buttler. Deshalb bietet febs seit 2006 die Ausbildung zum geprüften Fachberater für betriebliche Altersversorgung an. Ob Innen- oder Außendienst: in 26 Präsenz- und Selbststudientagen lernen die Teilnehmer nicht nur die notwendige Theorie, sondern genau das Praxiswissen, das sie benötigen. Die Abschlussprüfung stellt sicher, dass der Titel „Fachberater für bAV (febs)“ auch von Dritten als echtes Qualitätsmerkmal anerkannt wird. Und im Anschluss an die Ausbildung sorgt die Mitgliedschaft in der febs-Akademie für einen dauerhaften Erfahrungsaustausch.

Die Besonderheit der Ausbildung besteht darin, dass Ausbildungskonzept und Durchführung aus einer Hand und ausschließlich durch erfahrene febs-Berater erfolgen. Das sichert eine optimale Abstimmung der Lerninhalte sowie eine ausgewogene Mischung aus Theorie und Praxis. Denn der schönste Titel nützt nichts, wenn das Erlernte anschließend nicht umsetzbar ist.

Nächster Lehrgangsbeginn ist am 26.03.2007. Info und Anmeldung unter www.febs-consulting.de/akademie.



Geschäftsführer
Herr Andreas Buttler
Tel.: 089/43607-300
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Richard-Reitzner-Allee 1
85540 Haar/München
http://www.febs-consulting.de/