Druckversion
Anzeige
10.06.2008 - dvb-Presseservice

Neue Entwicklungen bei Wertkonten

Vom Diskussions- zum Gesetzesentwurf

Mit Datum vom 30. Mai hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales  den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Rahmenbedingungen der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ herausgegeben.

Die wichtigsten Inhalte des aktuellen Gesetzesentwurfs im Einzelnen:

Festhalten an der eingeschränkten Kapitalanlage

Die Anlage in maximal 20% Aktien oder Aktienfonds war bereits im ersten Entwurf vorgesehen. Diese Einschränkung wurde beibehalten und in der Gesetzesbegründung entsprechend verteidigt.

Eine höhere Aktien- oder Aktienfondsquote ist nach wie vor möglich, wenn dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurde. Neu ist die Möglichkeit einer unein­geschränkten Kapitalanlage, wenn die Wertkontenvereinbarung vorsieht, dass das Wertguthaben ausschließlich für einen vorzeitigen Ruhestand genutzt werden kann.

Letztere Ausnahme gilt allerdings auch nur dann, wenn ein „Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist (Stichwort „Beitragsgarantie“).

Die spannende Frage ist nunmehr, was der Gesetzgeber unter „Zeitpunkt der Inanspruchnahme“ versteht. Eventuell geht es dabei nur um den Zeitraum der tatsächlichen Freistellung. Das würde bedeuten, dass die Beitragsgarantie erst bei planmäßiger Freistellung greifen muss und nicht bei unerwartet auftretenden Störfällen.

Systematische Unklarheiten bei der Insolvenzsicherung

Nach wie vor unklar ist die Systematik des Gesetzgebers rund um die
Fragen der Insolvenzsicherung. Die Forderungen im Überblick:

Ordnet man das Wertguthaben dem Vermögen des Mitarbeiters zu, erübrigt sich eine Insolvenzsicherung. Das Vermögen befindet sich rechtlich gesehen nicht mehr beim Arbeitgeber. Das heißt im Fall der Insolvenz kann es zu keinem Verlust des Vermögens kommen.

Nach Ansicht der febs sollte sich der Gesetzgeber darauf beschränken, die gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht an die derzeit geltenden Regelungen zur Altersteilzeit anzugleichen. Dort wird auch auf eine Vermögenszuordnung an den Mitarbeiter verzichtet. Stattdessen werden lediglich geeignete Maßnahmen zur Insolvenzsicherung benannt. Vorteil dieser Lösung: Der Gesetzgeber müsste lohnsteuerlich keine Ausnahmeregelung schaffen und die praktischen Probleme, die die fiktive Zuordnung nach sich zieht, wären vom Tisch (z.B. Auswirkungen der Vermögenszuordnung auf eine Privat­insolvenz).

Vollumfänglicher Bestandsschutz für Zeitguthaben

Grundsätzlich möchte der Gesetzgeber daran festhalten, dass Wertgut­haben zukünftig nur noch in Geld und nicht mehr in Zeit geführt werden. Der Kritik, dass dies ein Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit ist, muss sich der Gesetzgeber nach wie vor stellen.

Positiv am Gesetzesentwurf ist die Übergangsvorschrift für bestehende Zeitguthaben. Hier geht der Gesetzgeber im Vergleich zum Diskussionsentwurf vom März 2008 einen Schritt weiter. Bestandsschutz bedeutet danach, dass Unternehmen, die Wertguthaben in Zeit führen, dies nach wie vor machen können - auf Basis bestehender Vereinbarungen sogar für Neueintritte.

Sonstige Inhalte des Entwurfs

Die bereits in der febs-Info vom 07.04.2008 genannten sonstigen Neuregelungen sind weiterhin im Entwurf enthalten, wie zum Beispiel:

Praktische Auswirkungen

Der Gesetzesentwurf ist immer noch mit erheblichen systematischen Mängeln behaftet und wird noch eine Menge an Diskussionen und Änderungen erfordern. Deshalb ist es u.E. derzeit noch nicht sinnvoll, bestehende Wertkontenvereinbarungen zu überarbeiten. Neue Vereinbarungen sollten bei den „kritischen“ Punkten derzeit eher vorsichtig gestaltet werden oder zumindest eventuellen Änderungsbedarf schon bei der Gestaltung mit berücksichtigen.

Fondsanlage und Anrufungsauskünfte

Neben den geplanten gesetzlichen Neuerungen zeichnet sich auch in der lohnsteuerlichen Beurteilung von Wertkontenmodellen eine neue Tendenz ab. Nach einer der febs vorliegenden Information einer Oberfinanzdirektion wurde auf Bundesebene entschieden, dass fondsrückgedeckte Wertkonten­modelle steuerlich nicht mehr anzuerkennen sind, wenn das Kapitalanlagerisiko vom Mitarbeiter getragen wird (sog. Partizipationsmodelle). Das gilt nach Meinung der Finanzverwaltung allerdings nur, wenn für den Arbeitnehmer die „Möglichkeit eines Totalverlustes“ besteht. Unter welchen Voraussetzungen dies angenommen wird, lässt die Finanzverwaltung allerdings bisher offen.

Grundsätzlich ist jedoch klar erkennbar, dass der Trend auch steuerlich Richtung Garantiemodelle geht.

Alle geplanten Änderungen sowie deren praktische Auswirkungen werden am 30.10.2008 im Seminar „Einführung in Wertkonten“ und vom 25. bis 26.11.2008 im Seminar „Wertkonten – zwei Tage intensiv“ behandelt.

Weitere Infos und Unterstützung im konkreten Fall erhalten Sie bei der febs Consulting GmbH.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/43607-300
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Richard-Reitzner-Allee 1
85540 Haar/München
http://www.febs-consulting.de/

Download

EntwurfeinesGesetzeszuflexiblenArbeitszeitregelung (84,02 kb)  Herunterladen
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Neue-Entwicklungen-bei-Wertkonten-ps_9599.html