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23.04.2009 - dvb-Presseservice

Neue Pflichten für Versicherer, U-Kassen und Berater bei Scheidung von Kunden

Am 01. September diesen Jahres wird das neue Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt müssen Versicherer, U-Kassen und deren Berater einen guten Teil der bisherigen Aufgaben der Familiengerichte erledigen. Kernstück des neuen Gesetzes ist die Einführung der sogenannten internen Teilung jedes einzelnen Anrechtes auf betriebliche Altersversorgung durch den jeweiligen Versorgungsträger. Bei gut 200.000 Scheidungen pro Jahr eine nicht unerhebliche Herausforderung, der sich viele bAV-Verantwortliche in den Unternehmen noch nicht vollständig bewusst sind. Denn die neuen Verpflichtungen treffen nicht nur die Arbeitgeber, sondern alle an der betrieblichen Altersversorgung Beteiligten.

Die Hauptlast haben die Versorgungsträger zu schultern. Wer das ist, lässt das Gesetz selbst offen. Aus der Gesetzesbegründung geht aber hervor, dass hierunter nur bei der Pensionszusage der Arbeitgeber zu sehen ist. Bei den anderen Durchführungs­wegen gelten der Versicherer, die Pensionskasse, der Pensionsfonds oder die U-Kasse als Versorgungsträger. Auskunftspflichtig ist aber per Gesetz im Zweifel auch der Berater oder Vermittler des bAV-Produktes.

Bei Scheidung eines Arbeitnehmers fragt das Familiengericht zunächst beim Arbeit­geber an, welche bAV-Ansprüche bei welchen Versorgungsträgern bestehen. „Schon beim Ausfüllen dieses ersten Formulars werden insbesondere kleinere Unternehmen Hilfe vom Berater benötigen“, vermutet Andreas Buttler, Geschäftsführer des bAV-Beratungshauses febs Consulting aus Grasbrunn bei München. Denn vielfach ist dem Arbeitgeber gar nicht bewusst, dass z.B. auch eine beitragsfrei gestellte Direktver­sicherung eine Zusage auf Altersversorgung beinhaltet. Führt der Arbeitgeber seine bAV ausschließlich über externe Träger durch, so hat er Glück gehabt. Denn dann müssen diese sich um die notwendigen Berechnungen kümmern.

Für jedes einzelne Anrecht ist der Versorgungsträger verpflichtet, folgende Dienst­leistungen zu erbringen:

     -   Berechnung des Teils der Versorgung, der während der Ehezeit entstanden ist. Von diesem
         sog.Ehezeitanteil steht jedem Ehepartner je die Hälfte zu (Ausgleichswert).

     -   Bewertung des Ausgleichswertes als Kapitalwert.

     -   Umrechnung des Kapitalwertes in eine Altersversorgung des ausgleichsbe­rechtigten Ehegatten
         und in eine fiktive Altersversorgung des ausgleichsver­pflichteten Ehegatten, um den
         Kürzungsbetrag seiner verbleibenden bAV ermitteln zu können.

     -   Grundsätzlich ist der Versorgungsträger zur sog. internen Teilung verpflichtet, d.h. aus einem
         Versorgungsanspruch werden zwei kleine Ansprüchlein.

Die vorgenommenen Berechnungen werden anschließend als Vorschlag für die Teilung dem Familiengericht übersandt. Der Richter entscheidet dann (gegebenenfalls auf Antrag der Ehegatten), ob der Vorschlag annehmbar ist, ob der Versorgungsträger weitere Berechnungen liefern muss oder ob der Versorgungsträger im Zweifel vor Gericht erscheinen muss, um seine Berechnungen zu erläutern.

Das klingt alles sehr aufwändig – ist es auch. Zusätzlich werden alle Versorgungs­träger auch nach dem 01.09.2009 noch mit zahlreichen Zweifelsfragen zu kämpfen haben, die der Gesetzgeber offen gelassen hat.

febs-Chef Buttler rät allen Produktanbietern und größeren Arbeitgebern, für sich selbst eine Versorgungsausgleichsordnung zu entwickeln. Denn nur so kann die Vielzahl der zu erwartenden Aufgaben sinnvoll und verwaltungsarm bewältigt werden. Und es er­leichtert auch die vom Gericht verlangten Nachweise über die Berechnung der Aus­gleichswerte.

Pfiffige bAV-Berater werden das neue Scheidungsrecht als Chance nutzen, sich beim Kunden noch besser als Servicepartner zu positionieren. Z.B. durch Unterstützung bei der Erfüllung der neuen Pflichten und/oder der Aufstellung einer Ausgleichsordnung, in der auch alle versicherungsmathematischen Berechnungsannahmen dokumentiert sind. Im Einzelfall kann es durchaus Sinn machen, dem Kunden die vollständige Dienstleistung aus einer Hand anzubieten – gegebenenfalls mit Unterstützung eines externen Fachmanns.

Um allen betroffenen Beratern und Produktanbietern einen leichten Einstieg in dieses schwierige Thema zu ermöglichen, bietet febs am 17.06.2009 das

Praxisseminar für Produktanbieter und Berater: der neue Versorgungs­ausgleich.

Schwerpunkt des Seminars bilden nicht die neuen Regelungen des Scheidungsrechtes für die betroffenen Ehegatten, sondern die neuen Verpflichtungen der Versorgungsträger und deren praktische Umsetzung:

     -   Wer muss was wann tun?

     -   Welche Berechnungen sind durchzuführen, mit welchen Berechnungsgrundlagen?

     -   Welche Hilfestellungen benötigen Arbeitgeber, z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer, bei
         Scheidung?

     -   Mit welchen Dienstleistungen kann sich ein Berater positionieren?

     -   Welche Zweifelsfragen gibt es noch?

Infos und Anmeldung zum Seminar unter www.febs-consulting.de/akademie.

Allen Beratern, die nur einen ersten Einstieg ins Thema wünschen, oder die insbe­sondere im Geschäftsfeld der Gesellschafter-Geschäftsführer tätig sind, bietet febs im Mai die bundesweite Roadshow „bAV-Herausforderungen 2009 für Gesellschafter-Geschäftsführer“. Auch hier wird selbstverständlich der neue Versorgungsausgleich besprochen.

Anmeldung und Infos zu Roadshow unter www.febs-consulting.de/aktuelles.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
http://www.febs-consulting.de/