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30.07.2013 - dvb-Presseservice

Neue Restriktionen für die betriebliche Altersversorgung

Nahezu unbemerkt hat das Bundesfinanzministerium das seit Monaten angekündigte umfassende BMF-Schreiben zur privaten und betrieblichen Altersversorgung am 24.07.2013 veröffentlicht. „Auf insgesamt 153 Seiten präsentiert die Finanzverwaltung Altbekanntes, einige Neuerungen und auch die eine oder andere Überraschung rund um die private und betriebliche Altersversorgung.“, resumiert Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des Beratungshauses febs Consulting GmbH. Das Schreiben wird demnächst im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 31.03.2010.

Zur ersten Orientierung haben die Experten der febs Consulting GmbH die für die betriebliche Altersversorgung bedeutenden Inhalte analysiert:

Bezug von Versorgungsleistungen vor Beendigung des Berufslebens

Erhält ein Arbeitnehmer Altersversorgungsleistungen aus einer bAV, obwohl er sein Berufsleben noch nicht beendet hat, so hält die Finanzverwaltung das zukünftig offensichtlich nur noch für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds für zulässig. Bei Unterstützungskassen und Pensionszusagen liegt in einem solchen Fall zukünftig keine bAV mehr vor. Das BMF lässt allerdings die steuerlichen Folgen eines solchen Verstoßes offen, denn zumindest die bilanzielle Behandlung von Pensionszusagen und Unterstützungskassen soll sich dadurch nicht ändern. Trotzdem wird diese Einschränkung wohl dazu führen, dass insbesondere Unterstützungskassen die Auszahlung der Versorgung zukünftig nur gegen Vorlage des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung vornehmen werden.

Scheibchenweise Auslagerung von Direktzusagen auf Pensionsfonds

Die Auslagerung von Direktzusagen auf einen Pensionsfonds ist gegen Zahlung eines Einmalbeitrags in der Praxis nur für den sog. past service möglich. Für die Auslagerung des future service gewährt der Gesetzgeber zumindest nach Interpretation der Finanzverwaltung – nur die „normale“ Förderung des § 3 Nr. 63 EStG. Die ist aber in der Regel bereits durch die Entgeltumwandlung „verbraucht“ und/oder die notwendigen Beiträge übersteigen das Fördervolumen erheblich.

Hier hat die Finanzverwaltung offensichtlich Bedenken, dass pfiffige Unternehmen nach der Auslagerung des past service jeweils ein paar Jahre warten, um dann den inzwischen entstandenen „neuen“ past service wieder gegen Einmalbeitrag auszulagern. Deshalb hat das BMF Folgendes festgelegt:

Werden im Rahmen eines Gesamtplans zunächst die erdienten Anwartschaften und anschließend regelmäßig (z. B. jährlich) die neu erdienten Anwartschaften nachträglich auf den Pensionsfonds ausgelagert, so greift hierfür die steuerliche Begünstigung von Einmalbeiträgen an den Pensionsfonds nicht. Offen bleibt dabei die Frage, wie die Finanzverwaltung in der Praxis unterscheiden will, ob von Anfang an ein „Gesamtplan“ zur stufenweisen Auslagerung vorlag, oder ob der Arbeitgeber „spontan“ eine individuelle Entscheidung zur Auslagerung weiterer Teile der Versorgung getroffen hat.

Wer erhält zukünftig den § 3.63-Freibetrag von 1.800 €?

„Finger weg vom 1.800 €-Freibetrag wenn schon vor 2005 eine bAV bestand!“ ist seit 2005 die oft überhörte Warnung von febs-Chef Buttler und seinen Kollegen. Denn im Rahmen der Förderung des § 3 Nr. 63 EStG wird der Zusatzfreibetrag von 1.800 € nur für Beiträge gewährt, die auf Basis einer Neuzusage ab 2005 geleistet werden. Zur Frage, wann eine Neuzusage vorliegt, nimmt das BMF jetzt nochmals ausführlich Stellung, sorgt im Ergebnis aber eher für noch mehr Verwirrung als bisher bereits herrscht. Klar ist nur, dass ein Arbeitnehmer, der bei seinem Arbeitgeber vor 2005 noch gar keine bAV hatte und der auch keinen bAV-Vertrag vom Vorarbeitgeber mitgebracht hat, auf jeden Fall in den Genuss des 1.800 €-Freibetrags kommt.

Wer aber bei seinem derzeitigen Arbeitgeber vor 2005 schon eine bAV hatte oder vom Vorarbeitgeber mitgebracht hat, bei dem gilt auch ein Neuabschluss in der Regel nur als Ergänzung der vorhandenen Altzusage. Die Folge: Der Arbeitnehmer erhält nicht den Steuerfreibetrag in Höhe von 1.800 € nach § 3 Nr. 63 EStG, sondern lediglich den Freibetrag bis zur Höhe von 4 % der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das hat das BMF – wenn auch ein wenig verklausuliert – nun bestätigt.

Enthält der neue bAV-Vertrag ein zusätzliches biometrisches Risiko, so gilt nur der auf dieses Risiko entfallende Teil des Beitrags als auf Basis einer Neuzusage geleistet.

Vorzeitige Abfindung von 40b-Direktversicherungen

Neu und erfreulich sind dagegen die Ausführungen des BMF zu den lohnsteuerlichen Konsequenzen einer vorzeitigen Vertragsauflösung einer 40b-Direktversicherung. Endlich macht das BMF mit dem hartnäckigen Branchengerücht Schluss, die vorzeitige Abfindung einer 40b-Direktversicherung würde eine Rückabwicklung der Pauschalbesteuerung und eine nachträgliche individuelle Besteuerung der Beiträge verursachen.

Weitere Informationen und praktische Konsequenzen des BMF-Schreibens

Einige weitere Informationen zu den wichtigen Inhalten des aktuellen BMF-Schreibens finden Interessierte im febs-Newsletter unter http://www.febs-consulting.de/fachinfos.

Selbstverständlich werden alle relevanten Themen in den aktualisierten Herbstseminaren der febs Akademie für betriebliche Altersversorgung ausführlich behandelt. Hier die nächsten Termine:

  • „Direktversicherung intensiv“ am 17.09.2013
  • „Aktuelle bAV-Herausforderungen 2014 für Produktanbieter und Berater“ zusätzlich am 15.10.2013
  • „BAV für Fortgeschrittene“ vom 04. – 05.11.2013
  • „BAV für Spezialisten“ am 06.11.2013
  • „Aktuelle bAV-Herausforderungen 2014 für Arbeitgeber“ am 12.11.2013

Detailinfos und Anmeldung unter http://www.febs-consulting.de/seminare.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
Fax: 089/890 42 86-50
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn

www.febs-consulting.de
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.