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05.09.2006 - dvb-Presseservice

Neue Richtlinie zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit ab 01.09.2006 in Kraft

Am 01.09.2006 tritt, mit Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums, die neue Richtlinie der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz in Kraft. Nach dieser Richtlinie begutachtet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), ob und welchen Anspruch Personen auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Erforderlich wurde die vollständige Überarbeitung aufgrund diverser rechtlicher und gesetzlicher Änderungen sowie pflegefachlicher Anforderungen. Neu an der Richtlinie ist u. a., dass der MDK bei der Begutachtung nicht mehr nur den Leistungsbedarf im Rahmen der Pflegeversicherung, sondern auch hinsichtlich der Krankenkassenleistungen erhebt. „Unabhängig davon, wer die Kosten trägt, werden künftig insbesondere auch Leistungen der Behandlungspflege nach dem SGB V (häusliche Krankenpflege) erfasst“, so Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa). „Diese Änderung der Begutachtungsrichtlinie dürfte die weitestgehenden Auswirkungen auf die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und der jeweiligen Pflegestufe haben.“

Hintergrund für diese Änderung sind die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2005 hinsichtlich der Zuordnung von krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen (wie z. B. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.). Das BSG hatte entschieden, dass dem Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht zusteht, ob er die ihm bewilligten Leistungen als Sachleistung von der Krankenkasse erhalten will oder diese als zeitlicher Bedarf bei der Einstufung im Rahmen der Pflegeversicherung berücksichtigt werden sollen. „De facto führt die neu eingeführte Wahlmöglichkeit dazu, dass die Versicherten, sofern sie sich gegen die häusliche Krankenpflege entscheiden, die Leistung selbst erbringen bzw. aus eigener Tasche finanzieren müssen“, so Meurer.

Neu ist weiterhin, dass bei Pflegebedürftigen, die sich für die Geldleistung entschieden haben, detailliert angegeben werden muss, welche Person welche Leistungen erbringt. Dieses wird überprüfbar dokumentiert. Bernd Meurer: „Wir sind erfreut, dass hiermit zumindest eine Teilforderung des bpa, die wir als Änderungsvorschlag eingebracht hatten, aufgegriffen worden ist. In unserem Kampf gegen die Schwarzarbeit in Pflegehaushalten haben wir uns stets dafür eingesetzt, dass die Geldleistung zumindest davon abhängig gemacht wird, dass die Pflegeperson detailliert bekannt und damit überprüfbar ist.“

Der bpa begrüßt, dass die Anforderungen zur Erfüllung eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs, aber auch die Kriterien zur Einstufung von Kindern deutlich versichertenfreundlicher gestaltet wurden. Sowohl die Begutachtung von Demenzerkrankten (bisher nach der Richtlinie zur „Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“) als auch die „Härtefallregelung“ für Personen mit einem Pflegebedarf oberhalb der Stufe 3 wurden in die neue Richtlinie integriert. Bernd Meurer: „Damit können gerade Kinder und Schwerstpflegebedürftige ihren Leistungsanspruch besser als bisher verwirklichen.“

Unverständlich und nicht akzeptabel ist aus Sicht des bpa jedoch der Versuch, die Einstufung, als Härtefall bei stationärer Pflege, nahezu vollständig abzuschaffen. Dies widerspricht der gesetzlichen Grundlage, so dass der bpa das Bundesgesundheitsministerium um Klärung gebeten hat.

Insbesondere für die stationäre Pflege fordert der bpa erneut die Übermittlung des Pflegeplans nach § 18 Abs. 6 SGB XI von der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtungen. „Dieser Pflegeplan kann wichtige Hinweise zu dem individuellen Pflege- und Betreuungsbedarf aus Sicht des MDK geben. Unterschiedliche Einschätzungen bei der Begutachtung und der Qualitätsprüfung könnten auf diesem Wege reduziert werden“, so Meurer.

Der bpa hat seine Mitglieder bereits umfassend über die neue Begutachtungsrichtlinie informiert. Ab 01.09.2006 bietet der bpa, auch für Nicht-Mitglieder, eine bundesweite Seminarreihe dazu an (nähere Informationen bei allen bpa- Landesgeschäftsstellen).



Herr Bernd Tews
Tel.: 030 / 30 87 88 60
Fax: 030 / 30 87 88 89
E-Mail: bund@bpa.de

bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
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