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14.01.2010 - dvb-Presseservice

Neue Urteile und Erlasse zur Geschäftsführer-Versorgung

Am 21.04.2009 hat das BAG entschieden, dass für Geschäftsführer und Vorstände einzelvertragliche Abweichungen vom Betriebsrentengesetz auch dann wirksam mög­lich sein können, wenn diese zu Lasten des Betroffenen gehen. Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Geschäftsführer, dessen vertragliche Regelung zur Rentenanpas­sung nicht den Vorschriften des § 16 BetrAVG entsprach. Das Gericht war allerdings der Meinung, dass bei Organmitgliedern einzelvertragliche Abweichungen vom BetrAVG im selben Umfang möglich sind, wie Sie auch im Rahmen von Tarifver­trägen vereinbart werden können. Das BAG begründet diese Entscheidung damit, dass Or­ganmitglieder regelmäßig eine Verhandlungsposition gegenüber ihrem Arbeitgeber besitzen, die mit der von Tarifvertragsparteien vergleichbar ist. Somit können zukünf­tig mit Organmitgliedern individuelle Regelungen insbesondere hin­sichtlich der Höhe unverfallbarer Ansprüche, Abfindung, Übertragung und Anpassung vereinbart werden. „Diese Entscheidung ist aber keinesfalls ein Freibrief für die Gestaltung von Gesell­schafter-Geschäftsführer-Verträgen“, warnt Andreas Buttler, Geschäftsführer der febs Consulting GmbH. Denn das Gericht habe nur über die arbeitsrechtliche Zulässigkeit solcher Klauseln entschieden – und die sei bei beherrschenden GGFs ohnehin nicht in Frage zu stellen. „Wir raten bei beherrschenden GGF davon ab, diese neuen Freiheiten generell zu nutzen“ betont bAV-Experte Buttler und begründet das mit der zusätzli­chen steuerlichen Voraussetzung der Üblichkeit. Für angestellte Geschäftsführer aber eröffnet das Urteil durchaus interessante Möglichkeiten. So könnte z. B. ohne Ober­grenzen eine Abfindung der bAV bei unverfallbarem Ausscheiden vereinbart werden oder eine vollständige Orientierung der Höhe des unverfallbaren Anspruchs am Ausfi­nanzierungsgrad.

Zusätzlich ist aber zu beachten, dass jede individuelle Vereinbarung sorgfältig formu­liert wird. Das zeigt ein weiteres BAG-Urteil aus dem Jahre 2009. Am 02.07.2009 hatte das BAG über eine einzelvertragliche geregelte Anerkennung von Vordienstzeiten beim Vorarbeitgeber zu entscheiden. Die beiden Parteien stritten darüber, ob die Vor­dienstzeiten auch für die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen anzuerkennen seien, nachdem der Arbeitnehmer bereits vier Jahre nach der Einstellung wieder aus dem Un­ternehmen ausschied. Das BAG entschied, dass es dabei nicht ausschließlich auf den Wortlaut der Vereinbarung ankäme, sondern auch auf den individuellen Willen der Vertragsschließenden. febs Consulting empfiehlt deshalb, im Zweifel nicht nur dafür zu sorgen, dass die Begriffswahl eindeutig ist, sondern dass auch der Wille der Vertrags­parteien aus der Vereinbarung deutlich hervorgeht. Dieses Urteil zeigt ein weiteres Mal, wie wichtig die regelmäßige Überprüfung von Pensionszusagen, z. B. durch die Experten der febs, ist.

Die Überprüfung der Finanzierung von GGF-Pensionszusagen führt regelmäßig zu dem Wunsch, die Zusagen zu reduzieren. Um die steuerlichen Nachteile einer verdeckten Einlage zu vermeiden, wird dabei häufig das „Einfrieren“ der Pensionszusage auf den erreichten Stand vereinbart. Mit Schreiben vom 11.08.2009 hat die OFD Hannover richtig festgestellt, dass dabei nicht auch die Rückstellung „eingefroren“ wird. Steuerlich handelt es sich vielmehr um eine Reduktion des Vollanspruchs, der zu einer teilweisen gewinnerhöhenden Auflö­sung der Rückstellungen führt. Achtung: Dies gilt nach Meinung des Instituts der Wirt­schaftsprüfer e.V. nicht für die Handelsbilanz. Die Wirtschaftsprüfer sind der Meinung, dass eine Teilauflösung der Rückstellungen nicht sachgerecht sei. Vor einer endgülti­gen Vereinbarung sollten die steuerlichen Konsequenzen berechnet und etwaige Alter­nativen untersucht werden. Auch hierbei können die Experten der febs gerne behilflich sein.

Sowohl die Überprüfung bestehender Pensionszusagen (Pensionszusagen-Check) als auch die Unterstützung bei der Reduzierung von Zusagen durch die Experten der febs Consulting finden sie in der aktuellen Broschüre „Dienstleistungen zum Festpreis“ un­ter http://www.febs-consulting.de/aktuelles zum downloaden.

Wer laufend über aktuelle Neuerungen in der bAV informiert werden möchte, dem bietet febs Consulting den „BAV-Newsletter für Berater und Vertriebe“. Anmeldung unter http://www.febs-consulting.de/aktuelles.

Einen vollständigen Überblick über die praxisrelevante Rechtsentwicklung in der be­trieblichen Altersversorgung und die sich daraus ergebenden Herausforderungen 2010 bietet das aktuelle febs-Seminar:

  • „BAV-Herausforderungen 2010 für Produktanbieter und Berater, am. 25.02.2010.

Übrigens: Der nächste Lehrgang zum geprüften Fachberater für bAV beginnt für Neu­einsteiger am 02.02.2010 und für Teilnehmer mit vorhandenen Grundkenntnissen am 15.03.2010.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
http://www.febs-consulting.de/