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15.10.2014 - dvb-Presseservice

Neue steuerliche Hürden in der GGF-Versorgung

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung spielt die Versorgung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers eine besondere Rolle. Dabei ist eine Vielzahl steuerlicher Restriktionen zu beachten. Auch in den letzten Monaten waren Gerichte und Finanzverwaltung wieder aktiv.

Probe- und Wartezeit

Ohne eine angemessene Probe- und Wartezeit wird eine Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt. Das BMF sieht hier eine Frist von 2 - 3 Jahren vor, um die persönliche Eignung des Geschäftsführers zu prüfen und eine Frist von ca. 5 Jahren, um die Gewinnaussichten des Unternehmens ausreichend gut abschätzen zu können. Abweichungen davon sind nur in Ausnahmefällen möglich.

So eine Ausnahme lag kürzlich dem FG Berlin Brandenburg vor (Urteil vom 03.12.2013, 6 K 6326/10). Zwei Gesellschafter-Geschäftsführer führten in einer neu gegründeten GmbH die Geschäfte der Vorgänger-Gesellschaft weitgehend unverändert weiter. Die Richter gingen deshalb davon aus, dass sowohl die Eignung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer wie auch die Gewinnaussichten der Gesellschaft ausreichend gut beurteilt werden konnten. Das Besondere an diesem Fall: Die Vorgängergesellschaft war unter der Geschäftsführung der beiden GGF insolvent geworden.

Übrigens: Häufig wird argumentiert, dass die steuerlichen Voraussetzungen nicht für die Einrichtung von Unterstützungskassenzusagen gelten. Jedoch können die Zuwendungen an Unterstützungskassen gemäß § 4d Abs. 1 EStG nur dann als Betriebsausgabe abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, würden sie von der GmbH unmittelbar erbracht, bei dieser betrieblich veranlasst sein. Deshalb gelten die steuerrechtlichen Kriterien Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit und Angemessenheit auch in diesem Durchführungsweg.

Erdienbarkeit

Für das Kriterium der Erdienbarkeit gilt im Wesentlichen, dass der Zeitraum zwischen Zusageerteilung und vorgesehenem Ruhestand nicht weniger als 10 Jahre betragen darf und dass eine Pensionszusage regelmäßig nicht mehr erdienbar ist, wenn sie dem Geschäftsführer nach Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt wird. Das klingt einfach und eindeutig, ist aber immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung.

Zuletzt hat sich hierzu die OFD Hannover mit Verfügung vom 15.08.2014 geäußert (S 2742-259-St 241). Nach Meinung der OFD ist dieser Erdienungszeitraum auch für Zusagen gegen Entgeltverzicht zu beachten.

Auch der BFH musste sich am 25.06.2014 (IR 76/13) mit der Erdienbarkeit einer Zusage beschäftigen. Einem 58-jährigen GGF wurde eine Pensionszusage auf ein Rentenalter von 68 Jahren zugesagt – voraussichtlich um die Erdienbarkeitsfrist von 10 Jahren einzuhalten. Tatsächlich schied der GGF aber bereits mit 63 Jahren aus und bezog seine vorzeitige Rente. Die BFH-Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Erdienbarkeit und verhängten eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Dass die Erdienbarkeitsfristen im Einzelfall sogar bei endgehaltsabhängigen Zusagen greifen können, entschied das FG Düsseldorf mit Urteil vom 09.12.2013 (6 K 1754/10) – allerdings noch nicht rechtskräftig. Hier lag allerdings der Sonderfall vor, dass das Gehalt einige Jahre vor Rentenbeginn um über 40 % stieg und die zugesagte Rente in Folge um gut 24 %. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH hierzu entscheidet.

Abfindung vor und bei Rentenbeginn

Ähnlich restriktiv sehen die Gerichte eine vorzeitige Abfindung des Pensionsanspruches an den Gesellschafter-Geschäftsführer. So betrachtete der BFH zum Beispiel eine Abfindung allein deshalb als gesellschaftsrechtlich veranlasst, weil die Abfindungsmöglichkeit nicht Bestandteil der ursprünglichen Zusage war (Urteil vom 11.09.2013, I R 60/12). Offen ließen die Richter allerdings, wie weit im Voraus eine Abfindung vereinbart sein muss.

Einen ausführlichen Überblick über aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen zur GGF-Versorgung geben die Experten der febs Consulting GmbH im Praxisseminar:

„Aktuelle bAV-Herausforderungen 2015 für Produktanbieter und Berater“ am 22.10.2014 sowie am 11.12.2014 in Grasbrunn bei München.

Im Seminar werden daneben auch die Auswirkungen der EU-Mobilitätsrichtlinie auf die bAV in Deutschland, Tricks und Tipps zur Direktversicherung sowie das neue Auslagerungskonzept „Auslagerung light“ besprochen.

Das vollständige Programm finden Interessierte unter www.febs-consulting.de/seminare.

Anmeldung und weitere Infos auch unter info@febs-consulting.de.


Ansprechpartner

Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: (089) 890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

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Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren, sanieren und verwalten bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und gestalten neue Versorgungen.