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21.06.2006 - dvb-Presseservice

Neuer Taschenratgeber „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“: Selbstbestimmung, auch wenn man nicht mehr selbst entscheiden kann

Ein plötzlicher Herzstillstand, Koma. Das Opfer überlebt dank moderner Apparatemedizin. Doch es besteht keine Aussicht auf Heilung. Wer entscheidet in solchen Fällen, wie es weitergeht? Wer regelt die persönlichen Angelegenheiten der Patienten? Nicht erst seit dem Aufsehen erregenden Fall der Wachkoma-Patientin Terri Schiavo wird dieses Thema auch hierzulande mit wachsendem Interesse diskutiert. Die Amerikanerin war erst 26 Jahre alt, als ihr Gehirn für ein paar Minuten aussetzte. Doch danach konnte sie nicht mehr selbst über ihre Behandlung verfügen.  

Zugegeben, eine Grenzsituation. Doch viele Menschen haben Angst, dass ihnen Ähnliches passiert. Dass sie nach einem Schlaganfall oder schweren Unfall womöglich nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen zu formulieren. Oder in ein Heim kommen, in das sie nie gehen wollten. Schwierig auch für die Angehörigen, auf denen – neben den Ärzten – viel Verantwortung lastet. Wer will zum Beispiel mit Sicherheit sagen, ob der Patient sich wünscht, dass sämtliche lebenserhaltende Maßnahmen ergriffen werden, und für wie lange? Und wer kümmert sich um eine Unterbringung, die ihm oder ihr gerecht wird? Wer schließlich löst die ganz praktischen Angelegenheiten: kündigt die Miete, regelt die Bankgeschäfte, verhandelt mit Versicherungen, verwaltet das Vermögen – im Sinne des Patienten? 

Für diesen Ernstfall kann man sich absichern. Mit einer Patientenverfügung oder mit einer – noch weiterreichenden – Vorsorgevollmacht. Mit diesen Dokumenten lässt sich festlegen, welche ärztlichen Hilfen man zulassen möchte und welche nicht, und wer die persönlichen Angelegenheiten regelt, falls man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Wie man diese Verfügungen rechtsgültig formuliert und was es dabei zu beachten gilt, darüber gibt jetzt in leicht verständlicher und kompakter Form ein neues Buch Auskunft, der TaschenGuide „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“ aus dem Rudolf Haufe Verlag.  

Mit Gerhard Geckle und Michael Bonefeld haben sich zwei Rechtsexperten, die sich schon lange mit Erb- und Familienrecht beschäftigen, des schwierigen Themas angenommen. Schwierig deshalb, weil – zur Patientenverfügung – eine abschließende gesetzliche Regelung bislang noch aussteht. Dennoch ist diese schon heute ein wirksames Instrument, um Vorsorge für die Sterbephase oder den Fall einer unheilbaren Erkrankung zu treffen, vor allem medizinische und begleitende Maßnahmen festzulegen oder einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der bei ärztlichen Entscheidungen mit einbezogen wird. 

In dem übersichtlich gegliederten Buch werden auf nur 128 Seiten nicht nur rechtliche Fragen beantwortet, etwa, unter welchen Voraussetzungen eine Patientenverfügung wirksam ist. Immer wieder erhält der Leser vor allem praktische Hinweise und Beispiele, welche Fehler es zu vermeiden gilt. Da es selbst bei sorgfältigsten Anweisungen kaum möglich ist, die verschiedensten, teilweise überhaupt nicht vorhersehbaren Lebenssituationen, Krankheitsverläufe und Anweisungen genau zu konkretisieren, so die Autoren, ist bei der Patientenverfügung die Benennung einer begleitenden und betreuenden Vertrauensperson auf jeden Fall zu empfehlen. Dies kann zum Beispiel der Hausarzt sein, der dann Ansprechpartner für Ärzte oder Pfleger ist. Auch das Hinzuziehen von Zeugen ist wichtig, etwa, wenn man mündlich die Anweisungen einer schon länger zurückliegenden Verfügung noch einmal bekräftigt. 

Schließlich gibt es konkrete Hilfestellung für das Abfassen des Dokuments: Kommentierte Textbausteine und Formulierungsbeispiele sowie ein ausführliches Muster zeigen, wie umfangreich eine Patientenverfügung sein kann, wie sie aufgebaut ist, was auf jeden Fall enthalten sein muss. Eine Eingangsformel etwa ist zu empfehlen. Dort lege man seine Wertvorstellungen dar, was die spätere Interpretation einzelner Vorgaben erleichtert. Genannt werden müssen schließlich Situationen, in denen die Verfügung gelten soll. Die gewünschten ärztlichen Maßnahmen sollten möglichst ins Detail gehen, eventuell sind auch Hinweise zur Organspende zu formulieren. Oder der Ort der Behandlung – Krankenhaus oder Zuhause –, was vielen auch wichtig sein dürfte.  

Schließlich wird vor fehlerhaften Formulierungen gewarnt, die leider nicht selten in Formularen auftauchen, die man im Internet downloaden kann. Insgesamt raten die Autoren, dass man seinen eigenen Willen sehr deutlich darlegt, damit Dritte ihn auch befolgen können. 

Über die Vorsorgevollmacht klärt der zweite Teil des Rechtsratgebers auf, der wie der erste mit einer hohen Informationsdichte besticht. Auch mit der Vorsorgevollmacht kann man sich für den Fall absichern, dass die Abgabe persönlicher Willenserklärungen später einmal vorübergehend oder endgültig nicht mehr möglich ist. Dies soll dann eine Vertrauens- bzw. Betreuungsperson in die Hand nehmen. Was nämlich viele nicht wissen: Eine automatische gesetzliche Vertretungsregelung gibt es nicht. Das bedeutet: Nicht einmal nahe Verwandte oder ein langjähriger Partner können die Rechtsgeschäfte einer nicht mehr entscheidungsfähigen Person übernehmen, zum Beispiel das Mietverhältnis kündigen oder Daueraufträge löschen. Auch eine sog. Generalvollmacht reicht eigentlich nicht aus. Denn sie deckt wiederum nur den Vermögensbereich ab, gilt aber für den Bereich der Gesundheitsfürsorge – wie etwa die erforderliche Zustimmung zu einer Operation oder Unterbringung in eine Pflegeeinrichtung – nicht. In einer Vorsorgevollmacht kann man gleich alle Bereiche regeln: Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Im Vergleich zur Patientenverfügung gehen die Befugnisse des Bevollmächtigten weiter als die der Vertrauensperson: Der Vertreter kann nicht nur Einsicht in die Arztunterlagen erhalten, Auskunft und Beratung in Anspruch nehmen, sondern auch die Zustimmung zur Fortsetzung bzw. zum Abbruch von Behandlungsmaßnahmen erteilen. Und ist eben zusätzlich befugt, alle Rechtsgeschäfte weiterzuführen. 

Zur Erstellung bietet der handliche Ratgeber viele Tipps, Beispiele und praktische Hilfe: Welche Formalien sind einzuhalten? Wann ist eine notarielle Beglaubigung sinnvoll, wann notwendig? Dürfen mehrere Personen bestimmt werden? Wie kann man die Macht des Bevollmächtigten begrenzen? Und was, wenn man nur vorübergehend „außer Gefecht“ gesetzt ist? Auch hier raten die Autoren: Je konkreter die Vorgaben, umso eher wird der Bevollmächtigte im Sinne des Vertretenen handeln. Dazu wird ein Muster präsentiert, und in einer abschließenden Checkliste wird an die wichtigsten Punkte erinnert, auf die man achten sollte.  

In einem letzten kürzeren Kapitel wird auf die Betreuungsverfügung und den Notfallausweis eingegangen. Erstere kann eine Patientenverfügung sinnvoll ergänzen. Wird eine Betreuung notwendig, weil man seine Angelegenheiten nicht mehr umfassend und selbst regeln kann, wird nämlich in der Regel – meist auf Antrag Angehöriger – das Vormundschaftsgericht tätig und bestellt von Amts wegen einen Betreuer. Wer dies ist, kann man in einer Betreuungsverfügung selbst bestimmen – darauf hat das Gericht Rücksicht zu nehmen. So verhindert man, dass eine fremde Person eingeschaltet wird. Mit einem Muster eines Notfallausweises und nützlichen Links schließt das Buch ab. 

Nach der Lektüre hat man nicht nur einen umfassenden Einblick in diesen wichtigen Bereich der persönlichen Absicherung gewonnen, sondern auch die Erkenntnis, wie sinnvoll es ist, sich über das Thema Gedanken zu machen. Das ist nicht zuletzt dem sehr sachlich gehaltenen Duktus des Ratgebers zu verdanken. 

„Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“

Von Gerhard Geckle und Michael Bonefeld

1. Auflage 2006, Broschur, 128 Seiten, 6,90 Euro

Rudolf Haufe Verlag, Niederlassung Planegg bei München

ISBN 3-448-07765-8

Bestell-Nr. 00917-0001



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