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08.05.2007 - dvb-Presseservice

Neues Umweltschadensgesetz erweitert Haftung für Unternehmen

R+V bietet Versicherungslösung – rückwirkend zum 30. April

Ab dem 30. April 2007 gelten in Deutschland neue Regeln für die Haftung bei Umweltschäden, mit weitreichenden Konsequenzen für Unternehmen. Denn das neue Umweltschadensgesetz, das voraussichtlich im Herbst 2007 in Kraft tritt, sieht eine rückwirkende Haftung ab diesem Tag vor. Anders als bisher wird der Verursacher grundsätzlich für Schäden an Flora, Fauna, Böden und Gewässern haftbar gemacht. Das ist ein kaum zu kalkulierendes Risiko, vor allem für mittelständische Firmen und Landwirte. „Durch das neue Gesetz ist eine Versicherungslücke entstanden, die Existenz bedrohend für Unternehmer werden kann. Dafür bieten wir nun eine Umweltschadensversicherung an“, erläutert Alois Lattwein, Haftpflicht-Chef der R+V Versicherung.

Ein Beispiel: Nach einer Brandstiftung in einem Düngemittellager fließt mit Dünger verseuchtes Löschwasser in einen nahe gelegenen See. Die giftige Verbindung zerstört die Nistplätze einer Reiherkolonie. Bisher kam der Steuerzahler für die Sanierung auf. Mit dem neuen Gesetz muss der Inhaber des Düngemittellagers für die Entgiftung des Gewässers sowie die Wiederansiedlung der Reiher aufkommen – obwohl er an dem Brand keine Schuld trägt und es im herkömmlichen Sinne keinen Eigentümer gibt, der sich geschädigt fühlt. Die neue R+V-Umweltschadensversicherung deckt solche Schäden an Böden, Gewässern, und der Biodiversität, also geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen ab. „Allerdings muss der Schaden durch eine plötzliche und unfallartige Störung auftreten“, präzisiert der R+V-Experte. Nicht versicherbar bleiben Umweltschäden, die durch Verschleiß entstehen - etwa wenn Diesel aus einem brüchig gewordenen Schlauch austritt. „Auch der so genannte Eigenschaden des Kunden kann eingeschlossen werden, also an Böden und Gewässern auf dem Firmengelände“, erklärt Lattwein. „Und wir werden bis Ende des Jahres rückwirkend den Versicherungsschutz bieten – für Schäden, die bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren und nach dem 30. April eingetreten sind.“ Im Hinblick auf den Stichtag 30. April 2007 wird R+V das neue Produkt zeitnah auf den Markt bringen. Schon jetzt aber kann den Kunden im Einzelfall eine Versicherungslösung angeboten werden.

Besondere Regeln für umweltgefährdende Berufe
Konkret regelt das Gesetz, wer in welchem Umfang für Umweltschäden gerade stehen muss. Für besonders umweltgefährdende Berufsgruppen gilt dabei eine verschuldensunabhängige Haftung: Sie werden auch dann zur Kasse gebeten, wenn sie keine Schuld trifft – wie der Betreiber des Düngemittellagers aus dem Beispiel. Bei allen anderen beruflichen Tätigkeiten muss allerdings für eine Haftung ein Verschulden vorliegen.

Neu ist, dass die Haftung die Umwelt als solche betrifft. Auch wenn keine Einzelperson einen Schaden erlitten hat, besteht eine Sanierungspflicht. Selbst dann, wenn geschützte Tier- oder Pflanzenarten auf einem Privatgrundstück geschädigt werden und der Besitzer sich daran nicht stört, kann die zuständige Behörde unaufgefordert aktiv werden und eine Wiederherstellung verlangen.

Im Übrigen können auch Umweltschutzverbände auf die Schädigung der Umwelt aufmerksam machen und eine Untätigkeitsklage gegen die Behörde anstrengen, falls sie bisher nicht reagiert hat. „Auf diese Weise wird der Druck auf die Verantwortlichen erhöht“, stellt Haftpflicht-Experte Lattwein klar. „Es geht beim Umweltschadensgesetz nicht nur um den Schutz speziell ausgewiesener Naturschutzgebiete, sondern auch um geschützte Tiere, Pflanzen und Landschaften, die in unmittelbarer Nachbarschaft unserer Versicherungsnehmer vorkommen und geschädigt werden können“, betont Lattwein. „Und das sind Schäden, die unsere Kunden unter Umständen begleichen müssen, obwohl sie keine Schuld trifft.“



Frau Janina Kehr
Tel.: 0611-533-4375
Fax: 0611-533-774375
E-Mail: Janina.Kehr@ruv.de

R+V Versicherung AG
Taunusstraße 1
65193 Wiesbaden
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