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18.05.2007 - dvb-Presseservice

Neues Vermittlerrecht: Tausenden Versicherungsvermittlern droht ein vorläufiges Berufsverbot

Ab 22. Mai 2007 dürfen Versicherungsvermittler ihren Beruf nur noch ausüben, wenn sie in einem Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind. Eingetragen werden diejenigen, die eine Erlaubnis durch die IHK erreicht haben, wozu der Nachweis einer Haftpflichtversicherung erforderlich ist.

Gerade den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung hat der Verordnungsgeber aber fast unmöglich gemacht.

Abweichend vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat der Bundesrat am 11. Mai 2007 einem Verordnungsentwurf mit einer Änderung zugestimmt, wonach die Haftung aus der Haftpflichtversicherung zeitlich unbeschränkt sein muss. Das Ministerium hatte eine Nachhaftungszeit von nur 5 Jahren vorgeschlagen, und auf diese Einschränkung hatten sich die Haftpflichtversicherer eingestellt. Die Änderung führt dazu, dass die Vermittler eine veränderte Versicherung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr erreichen können und die Versicherungsunternehmen nach dem Gesetz mit keinem Versicherungsvermittler zusammenarbeiten dürfen, der nicht die Erlaubnis nachweisen kann. „Die meisten Makler und Versicherungsvertreter, die eine Erlaubnis anstreben, können daher nach dem 22. Mai 2007 zunächst nicht mehr beruflich tätig sein“, erklärt der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) Gerd Pulverich. Schuld daran sei allein der Gesetzgeber, der die Auflage des Europäischen Parlaments, eine EU-Versicherungsvermittlungs-Richtlinie bis zum 5. Januar 2005 umzusetzen, viel zu spät aufgegriffen und mit viel zu kurzen Fristen versehen habe. Zwischen Beschlussfassung im Bundesrat und Inkrafttreten des Gesetzes liegen genau einmal 5 Arbeitstage, so Pulverich, während der der Vermittler eine Haftpflichtversicherung abschließen oder verändern lassen muss.

Der BVK fordert das Ministerium sowie die Versicherungsaufsicht auf, baldmöglichst zu erklären, dass in einer Übergangszeit von mindestens 2 Monaten keine Verfahren wegen unzulässiger Vermittlungstätigkeit eingeleitet werden.



Herr Hans-Dieter Schäfer
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