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02.09.2009 - dvb-Presseservice

Neues für Autofahrer, Radfahrer und Inline-Skater

Die Neuigkeit schaffte es sogar in die Nachrichten: Der Verkehrsminister will den Schilderwald lichten. Von einem Kahlschlag kann allerdings nicht die Rede sein. Von den über 20 Millionen Verkehrszeichen in Deutschland werden mit der Änderung der straßenrechtlichen Vorschriften nur einige Schilder verschwinden. Darunter die Schilder, die vor Rollsplit, beweglichen Brücken, Ufer, Viehtrieb oder Flugverkehr warnen. Darüber hinaus gibt es aber noch andere Änderungen, die hauptsächlich Radfahrer betreffen und längst überfällige gültige Richtlinien für Inline-Skater festlegen. ARAG Experten nennen die Eckpunkte.

Neues für Radler

•    Benutzungspflichtige Radwege dürfen nach der neuen StVO nur noch dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern, zum Beispiel an Vorfahrtsstraßen mit starkem Verkehrsaufkommen.

•    Radfahrstreifen auf den Fahrbahnen sind künftig de Radwegen gleichgestellt. Mit dieser Änderung soll die Sicherheit der Radler erhöht werden, da sie gerade auf Radwegen oftmals von Autofahrern übersehen werden, was vor allem an Auffahrten und Kreuzungen gefährlich ist.

•    Einbahnstraßen können jetzt leichter für den Radverkehr in die Gegenrichtung geöffnet werden.

•    Neue Sackgassenschilder können künftig anzeigen, dass – anderes als für den motorisierten Verkehr – ein Durchkommen für Fahrradfahrer und Fußgänger möglich ist.

•    In Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge - also Fahrräder und Autos - nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autos die Geschwindigkeit weiter verringern.

•    Die Ampeln für die Fahrbahn sind künftig auch für die Radler bindend. Sie müssen sich nicht mehr nach der Fußgängerampel mit ihrer kürzeren Grünphase richten. Sind sie allerdings auf Fahrradwegen oder Radfahrstreifen unterwegs, dann müssen sie weiterhin die Fahrradampeln beachten.

Regeln für Skater

•    Inline-Skater und Rollschuhfahrer werden erstmals in den §§ 24 und 31 der StVO ausdrücklich genannt und darin grundsätzlich wie Fußgänger behandelt.

•    Ausnahmsweise dürfen sie auch außerhalb des Fußwegs am rechten Straßenrand in Fahrtrichtung fahren, wo das neue Zusatzschild „Inliner frei“ dies zulässt.

•    Auch das Befahren von Radwegen und Radfahrstreifen ist Inline-Skatern und Co. nur erlaubt, wenn diese mit dem neuen Zusatzschild „Inliner frei“ gekennzeichnet sind.



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