Neues zum Reiserecht: Verkürzte Verjährungsfrist oft unwirksam
Laut
Gesetz verjähren Ansprüche von Urlaubern wegen Reisemängeln in zwei Jahren.
Reiseveranstalter dürfen aber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
kürzere Verjährungsfrist festsetzen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung wies
darauf hin, dass oft trotzdem zählt, was im Gesetz steht: Der Bundesgerichtshof
hat nämlich entschieden, dass Allgemeine Reisebedingungen nur gelten, wenn sie
dem Kunden tatsächlich ausgehändigt und nicht nur im Reisebüro vorgelegt
werden.
BGH, Az. Xa ZR 141/07
Hintergrundinformation:
Laut
Bürgerlichem Gesetzbuch verjähren Ansprüche aus einem Reisevertrag in zwei
Jahren nach Reiseende. Reiseveranstalter dürfen in ihren Geschäftsbedingungen
grundsätzlich die Verjährungsfrist verkürzen. In vielen Fällen sind solche
Vertragsergänzungen jedoch unwirksam – mit der Folge, dass die gesetzliche
Verjährungsfrist gilt. Der Fall: Ein
Reiseveranstalter hatte in seinen Geschäftsbedingungen die Verjährungsfrist auf
12 Monate begrenzt. Ein Ehepaar hatte nach der Rückkehr von einer Reise beim
Veranstalter Ansprüche wegen Reisemängeln geltend gemacht. Da dieser nicht
zahlte, reichten die Urlauber Klage ein. Die Klage wurde erst nach Ablauf der 12
Monate zugestellt. Der Veranstalter hielt die Ansprüche für verjährt. Die
Reisebedingungen waren dem Ehepaar nicht ausgehändigt worden, sondern hätten nur
in einem im Reisebüro ausliegenden Katalog gelesen werden können. Das Urteil: Der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung zufolge erklärte das Gericht, dass Allgemeine
Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde auf
zumutbare Weise von ihrem Inhalt erfahren kann. Reiseveranstalter seien
gesetzlich verpflichtet, dem Kunden ihre Reisebedingungen tatsächlich
auszuhändigen. Die Reisebedingungen in dem im Reisebüro ausliegenden Katalog
schnell zu überfliegen, sei dem Kunden nicht zumutbar. Daher seien sie hier
nicht Vertragsbestandteil geworden. Es gelte also die zweijährige, gesetzliche
Verjährungsfrist und die Ansprüche seien nicht verjährt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2009, Az. Xa ZR
141/07
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