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31.08.2009 - dvb-Presseservice

Neuordnung des Versorgungsausgleichs

Zum 01. September 2009 treten Änderungen zum Versorgungsausgleich in Kraft. Es handelt sich hierbei nach der erst kürzlich verabschiedeten Unterhaltsrechtsreform um die zweite große Reform zur Modernisierung des Familienrechts. ARAG Experten nennen die Eckpunkte der Reform:

Teilung der Anwartschaften

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Der gesetzlich vorgeschriebene Versorgungsausgleich sorgt beim Scheitern einer Ehe dafür, dass die von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften geteilt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität erhält, der z.B. wegen Kindererziehung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.

Interne Teilung

Ein Kernpunkt des Reformgesetzes ist laut ARAG Experten, dass jeder Ehegatte ein eigenes Versorgungskonto erhält. Damit soll das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung abgelöst werden. Künftig soll grundsätzlich eine \'\'interne Teilung\'\' gelten, d.h. jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht wird gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt. Dadurch erhält der jeweils berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils verpflichteten Ehegatten.

Wegfall des Rentnerprivilegs

Zum 01. September 2009 entfällt auch das so genannte Renterprivileg. Nach altem Recht wurde bei einem Renter der Versorgungsausgleich erst dann tatsächlich durchgeführt, wenn der ausgleichsberechtigte Partner ebenfalls in Rente kommt. Bei Scheidungen, die nach dem 01. September beantragt werden, wird der Versorgungsausgleich sofort durchgeführt, d.h. die Person, die sich bereits in Rente befindet, muss mit weniger Rente auskommen. Das Geld, das dem ausgleichsberechtigten Partner zusteht, wird bei der deutschen Rentenversicherung zurückgehalten bis der ausgleichsberechtigte Partner selbst in Rente geht, erläutern ARAG Experten.

Kurze Ehe

Nach dem neuen Recht findet bei Ehen, die weniger als drei Jahre hielten, der Versorgungsausgleich nicht mehr automatisch statt. In diesen Fällen muss der Partner beim Familiengericht den Antrag auf Versorgungsausgleich stellen.



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