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08.04.2011 - dvb-Presseservice

Neupreis für zerstörte Brille

Kein Abzug „neu für alt“

Wird eine Brille bei einem Unfall zerstört, bekommt der Geschädigte ein vergleichbares neues Modell ersetzt. Das entschied das Landgericht Münster (Az. 1 S 8/09). Thorsten Rudnik, Vorstandsmitglied des Bundes der Versicherten (BdV): „Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers muss den Neupreis bezahlen und darf keinen sogenannten Abzug neu für alt vornehmen.“

Was war passiert? Der Kläger wurde schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei ging seine fast fünf Jahre alte Brille kaputt. Er kaufte sich daraufhin eine vergleichbare Neue für mehr als 700 Euro. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers wollte jedoch nur 300 Euro erstatten. Das Gericht urteilte, dass die Assekuranz auch den Rest übernehmen muss.

Ein Geschädigter soll seinen Schaden ersetzt bekommen, darf sich aber nicht bereichern. Jede Brille nutzt mit der Zeit ab; folglich reduziert sich der Wert. Dennoch muss der Geschädigte einen Abzug „neu für alt“ grundsätzlich nicht hinnehmen. In dem vorliegenden Fall benötigte der Brillenträger sofort Ersatz. Thorsten Rudnik: „Weil es keinen Gebrauchtmarkt für Sehhilfen gibt, musste der Geschädigte eine neue Brille kaufen. Deshalb darf er auch den Neupreis verlangen.“

Ein Abzug sei allerdings berechtigt, wenn der Gebrauchswert der Brille schon vor dem Unfall reduziert war, so das Gericht. Gründe hierfür können nutzungsbedingte Vorschäden oder eine veränderte Sehstärke sein, wodurch neue Gläser ohnehin erforderlich gewesen wären.



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Geht bei einem Unfall eine Brille kaputt, hat der Geschädigte Anspruch auf den Neupreis und muss sich einen Abzug "neu für alt" nicht gefallen lassen. Foto: BdV