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17.03.2009 - dvb-Presseservice

Neuregelung des Versorgungsausgleichs für Betriebsrenten

Neue Arbeitgeberpflichten bei Scheidung von Mitarbeitern

Am 06. März hat der Bundesrat dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungs­ausgleichs zugestimmt. Das Gesetz wird somit wie geplant am 01.09.2009 in Kraft treten.

Kern des Gesetzes ist die so genannte „interne Teilung“ aller Anwartschaften auf Be­triebsrenten. Nach altem Recht musste der Arbeitgeber Betriebsrentenansprüche in der Regel nur dem Familiengericht mitteilen. Die Anwartschaften wurden vom Gericht bewertet und eventuelle Differenzen in der Versorgung wurden über die Rentenkonten der gesetzlichen Rentenversicherung beider Ehepartner ausgeglichen. Dieses Verfah­ren war für die beteiligten Arbeitgeber und Versorgungsträger relativ einfach, dafür aber für die Familiengerichte umso aufwändiger.

Grundsatz: interne Teilung

Ab 01.09.2009 geht diese Teilungspflicht auf die Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger über. Bei Scheidung eines Mitarbeiters ist zukünftig der Arbeitgeber verpflichtet, die bestehende bAV-Anwartschaft des Mitarbeiters entsprechend dem so genannten „Ehe­zeitanteil“ in zwei getrennte Anwartschaften des Mitarbeiters und seines Ehegatten aufzuteilen. Aus einem Versorgungsberechtigten werden durch die Scheidung somit zwei. Den Aufwand für diese Teilung – nicht aber die zukünftigen erhöhten Verwal­tungskosten – darf der Arbeitgeber auf die (ehemaligen) Ehepartner überwälzen.

Ausnahme: externe Teilung

Wenn sich die Beteiligten einig sind, dann ist alternativ auch eine externe Teilung möglich. Hierbei wird der versicherungsmathematisch ermittelte Ausgleichswert aus der Anwartschaft des Arbeitnehmers „entnommen“ und bei einem Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten, z.B. in einen Riester-Vertrag, eingezahlt. Bei geringen Ausgleichswerten kann der Arbeitgeber die externe Teilung auch einseitig verlangen.

In der Praxis werden sicherlich viele Arbeitgeber die externe Teilung bevorzugen. Sofern sich die Beteiligten nicht auf einen externen Versorgungsträger einigen können, erfolgt die Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung. In der Diskussion ist auch bereits die Gründung einer so genannte „Versorgungsausgleichskasse“, die aber noch nicht gesetzlich geregelt ist.

Fazit: Zahlreiche Zweifelsfragen zwingen Arbeitgeber zum Abwarten

Bei der praktischen Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs steckt der Teufel wie immer im Detail. Denn es gibt zahlreiche gesetzliche Sonderregelungen und ebenso viele Zweifelsfragen, die noch geklärt werden müssen. Derzeit arbeiten die verschie­denen Verbände an Lösungen für eine praxisgerechte Umsetzung.

Interessierte Arbeitgeber und Berater erhalten einen ersten Überblick über die Neure­gelungen im Rahmen der febs-Seminare „Aktuelle Herausforderungen 2009“ am 31.03.2009 und 19.05.2009.

Eine vollständige Darstellung der neuen Rechtslage inklusive Tipps zur praktischen Umsetzung bieten die beiden febs-Seminare:

Der neue Versorgungsausgleich – in der Praxis

für Berater und Produktanbieter am 17.06.2009

für Arbeitgeber am                            18.06.2009

Infos und Anmeldung zu den Seminaren unter http://www.febs-consulting.de/akademie.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
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