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01.11.2006 - dvb-Presseservice

Nur Ertragsanteilbesteuerung bei privaten Rentenversicherungen

Herkömmliche private Renten-Policen werden in der Ansparphase zwar nicht staatlich gefördert wie die Riester- oder die Rürup-Rente. Dafür haben sie aber erhebliche steuerliche Vorteile in der Leistungsphase. Denn private Leibrenten werden allein mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Bei diesem Ertragsanteil handelt es sich um einen bestimmten Prozentsatz der Jahresrente. Dessen Höhe hängt vom sogenannten Rentenbeginnalter des Versicherungsnehmers ab. Faustformel: Je später der Privat-Rentier zum ersten Mal seine Zahlungen erhält, desto weniger greift der Fiskus zu, umso geringer also ist der steuerliche Ertragsanteil. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurden die prozentualen Ertragsanteile zu Beginn des Jahres 2005 deutlich herabgesetzt. Beispiel: Wer zum ersten Mal mit 65 Jahren seine private Rente erhält, muss nur noch 18 Prozent der Jahreszahlung versteuern. Zuvor betrug der Ertragsanteil in dieser Altersstufe 27 Prozent. Interessant ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Thema „Ertragsanteil“ unter dem Aktenzeichen X R 3/06. Grundaussage: Der Ertragsanteilbesteuerung unterliegt die gesamte Rentenleistung, die sich aus den garantierten Zahlungen und der Überschussbeteiligung ergibt.



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