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02.07.2007 - dvb-Presseservice

Nur mit Helm aufs Rennrad

(OVB) Auch Fahrradfahrer müssen vorsichtig sein im Straßenverkehr. Dazu zählt etwa, dass sie durch geeignete Maßnahmen – vor allem indem sie einen Helm aufsetzen – die eigene Gesundheit schützen. Wer aber mit dem Rennrad unterwegs ist und dabei keinen Helm aufsetzt, kann im Fall der Fälle möglicherweise ansonsten berechtigte Schadenersatzansprüche nicht durchsetzen. Diese Einschätzung resultiert aus einer Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-1 U 182/06. Im vorliegenden Fall hatte ein Freizeit-Radrennfahrer nach einem Unfall, den er selbst nicht verursacht hatte, erhebliche Kopfverletzungen erlitten. Selbstverständlich machte er Schadenersatzansprüche gegen denjenigen geltend, der am Unfall schuld war. Allerdings kam er mit seinem Ansinnen nicht durch. Der Versicherer des Unfallverursachers verweigerte die Schadenregulierung, eben weil der Fahrradfahrer keinen Helm getragen hatte. Das Oberlandesgericht der nordrhein-westfälischen Metropole sah die ganze Sache genauso.



Frau Antje Schweitzer
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