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05.06.2009 - dvb-Presseservice

OLG Hamburg: AVAD-Auskunftsverfahren in bisheriger Anwendung unzulässig – Versicherer im Risiko!

Mit Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 06. Mai 2009 (Az. 5 U 155/08) wurde zweitinstanzlich und rechtskräftig festgestellt, dass Meldungen an den AVAD, soweit sie sich lediglich auf einen Verdacht beziehen, zu unterlassen sind.

Der Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V., kurz AVAD (www.avad.de), ist eine der Schufa vergleichbare Institution. Der AVAD dient den beteiligten Versicherungsunternehmen dazu, Informationen über Versicherungsvermittler auszutauschen. Dies betrifft die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler wie auch Probleme bei Provisionen, Storno oder Straftaten.

Die Verfahrensregeln des AVAD sehen für die von einer nachteiligen Meldung betroffenen Vermittler bisher lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit mit nachfolgender Sperrung der Eintragung vor und erlauben nicht die Überprüfung des streitigen Sachverhalts. Die Sperrung einer Eintragung ist für alle beteiligten Unternehmen ersichtlich.

Das AVAD-Verfahren erlangte zuletzt eine erhebliche Aufwertung dadurch, dass die Aufsichtsbehörde BaFin mit Rundschreiben 9/2007 dieses Meldeverfahren als quasi verpflichtend für die Versicherungsunternehmen einsetzte. Dies stieß damals auf erhebliche Kritik, u.a. des AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung.

Insbesondere stellt die dadurch quasi verpflichtende AVAD-Auskunft eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Aufwertung eines privatrechtlichen Vereins dar, der mit der Einrichtung des Versicherungsvermittlerregisters hätte überflüssig werden können. Es wäre also nicht an der BaFin gewesen, hier das AVAD-Auskunftsverfahren verpflichtend zu machen, sondern am Gesetzgeber.

Hinzu kommt, dass der AVAD e.V. nicht der BaFin-Aufsicht unterliegt.

Das eine Aufsicht über die Arbeitsweise des AVAD e.V. jedoch erforderlich ist, zeigt das nun durch „Wirth-Rechtsanwälte“ für ein Versicherungsmaklerunternehmen erstrittene Urteil.

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsunternehmen eine AVAD-Meldung mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“ vorgenommen. Dies führte unmittelbar dazu, dass mehrere andere Versicherer die Zusammenarbeit mit dem Maklerunternehmen aufkündigten, was für dieses zu erheblichen Einnahmeverlusten führte.

Das Gericht urteilte nun, dass eine derartige Eintragung im AVAD-Register nicht zulässig sei und strafbewehrt zu unterlassen sei. Es vollzog eine ausführliche Abwägung zwischen den Interessen der Versicherungs- bzw. Vertriebsunternehmen möglichst frühzeitig vor Risiken der Zusammenarbeit gewarnt zu werden und dem Schutzbedürfnis des Vermittlers vor der Verbreitung negativer Werturteile. Die Abwägung fiel klar zugunsten des Maklerunternehmens aus, sogar obwohl seitens der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter betrieben wird. Dies wird seitens des Gerichts insbesondere damit begründet, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen bereits bei den geringsten Verdachtsmomenten stattfinden. Dies jedoch zunächst unter Ausschluss der Öffentlichkeit, während die Meldung an den AVAD zu einer breiten Streuung des Verdachts unter den Mitgliedsunternehmen und sogar auch darüber hinaus in der ganzen Branche führt.

„Das AVAD-Verfahren gehört insgesamt auf den Prüfstand und dies nicht nur wegen der anstehenden Datenschutzgesetz-Änderungen. Die Versicherungsunternehmen sind nach diesem Urteil gehalten, nur sorgfältig recherchierte und nachweislich zutreffende Meldungen an den AVAD weiter zu leiten. Das betrifft auch die Frage einer angebliche noch ausstehenden Stornoforderung. Gleichzeitig ist die BaFin gefordert ihre Haltung zu dieser Institution zu überdenken und zumindest für eine wirksame Kontrolle unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu sorgen.“, so Rechtsanwalt Daniel Berger, welcher die Klägerin vertreten hat.



Herr Daniel Berger
Rechtsanwalt
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