Offene Immobilienfonds: Aussetzung der Rücknahme schlägt auf Erbschaftsteuer durch
Anteile an einem offenen Immobilienfonds, deren Rücknahme ausgesetzt war, sind bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer mit dem niedrigeren Kurswert und nicht mit dem höheren Rücknahmepreis zu bewerten. Dieser Auffassung ist das Finanzgericht Hessen.