Anzeige
14.09.2011 - dvb-Presseservice

PKV intelligent upgraden - Tarifwechsel nach § 204 VVG

Mit der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2008 wurde der für Verbraucher so wichtige § 204 VVG (vormals der 178f) neu gefasst. Zusammen mit dem § 6.2 der VVGInfoV (Versicherungs-Vertragsgesetzinformationspflichten-Verordnung) sind die beiden Paragraphen für den aktiven PKV-Kunden bares Geld wert. Egal ob ein Tarifwechsel innerhalb einer Gesellschaft, oder der Wechsel zu einem anderen Versicherer – beides ist für Versicherte möglich und beides kann Geld sparen.

Das Problem dabei ist jedoch: Der Verkäufer bekommt vom Versicherer für seine Beratungsleistung bei einem Tarifwechsel innerhalb des Hauses kein Geld, seine Arbeit wird nicht entlohnt. Deshalb wird oft zum Neuabschluss also zum Stallwechsel gegriffen – nur dafür bekommt der Verkäufer frisches Geld. Jedes Jahr werden so unzählige Versicherte getreu dem Motto „Ihre Kasse erhöht schon wieder die Beiträge, nichts wie weg“ regelrecht zum Kassenwechsel getrieben, oftmals mit der Folge, dass das bis zu diesem Zeitpunkt einbezahlte Geld weg verloren ist. Hin und her macht die Taschen leer.

Berater ist nicht gleich Berater

Kunden sollten dem Makler helfen und seine Arbeit respektieren, anerkennen und honorieren. Denn qualifizierte Berater sind keine „Versicherungs-Fuzzis“. Beste Ergebnisse werden in partnerschaftlicher Zusammenarbeit auf Augenhöhe erreicht. Der Einsatz eines Beraters für die Rechte und möglichen finanziellen Vorteile des Versicherten sollte und muss jedoch entsprechend honoriert werden. Dabei sollte jedoch immer darauf geachtet werden, welcher Beratertyp vor der Tür steht. Zwar muss sich seit dem Jahre 2008 zum Schutz der Verbraucher jeder „Verkäufer“ bei einem „Haustürgeschäft“ durch die Aushändigung einer Visitenkarte (Erstinformation § 11 VVGInfoV) ausweisen, damit klar erkennbar ist, wer vor der Tür steht und vor allem welche Interessen er vertritt. Eine Garantie für seriöse Beratung ist das aber noch lange nicht.

Genaues Hinschauen ist von Vorteil

Vielmehr gilt es genau zu unterscheiden, ob es sich um einen Ausschließlichkeitsvertreter (der für eine einzige Versicherungsgesellschaft arbeitet und ausschließlich die Produkte des von Ihm vertretenen Unternehmens auf Provisionsbasis verkauft), einen Mehrfachvermittler (vertritt mehrere Versicherungsunternehmen auf Provisionsbasis) oder einen Versicherungsmakler handelt. Letzterer hat nach § 60 VVGInfoV die Pflicht, den ganzen Markt auf eine hinreichende Anzahl von passenden Angeboten (Tarife und Versicherer) auf Basis der Wünsche und Bedürfnisse des Verbrauchers hin zu untersuchen und entsprechend das auf den individuellen Bedarf passende Versicherungsprodukt am Markt herauszusuchen. Auch haben Makler die Pflicht ihren Rat schriftlich zu begründen und über das Beratungsgespräch ein Protokoll in Schriftform zu fertigen (§ 61 VVGInfoV). Das Beratungsprotokoll ist am Ende der Beratung auszuhändigen. Würde der Makler gegen seine Pflichten verstoßen, hätten Kunden ein Anrecht auf Schadenersatz (§ 63 VVGInfoV).

Auch Makler arbeiten auf Erfolgsbasis und bekommen eine Courtage vom Versicherer, wenn ein Kunde neu abschließt oder eine bestehende Police erhöht. Bei allen anderen Arbeiten geht auch der Makler i. d. R. leer aus.

Alle anderen Berater / Verkäufer / Vermögensberater – egal wie die Berufsbezeichnung ist – sind, sobald sie mehr als eine Gesellschaft vertreten, nach dem Gesetz und geltendem Recht wie Makler zu betrachten. Ganz anders die so genannten Versicherungsberater, die gerichtlich zugelassen und ausschließlich im Auftrag des Kunden tätig sind. Sie vertreten die Interessen des Auftraggebers gegenüber den Versicherern oder vor Gericht, können vor Abschluss einer Versicherung konsultiert oder nachträglich zur Wahrung von Interessen herangezogen werden. Versicherungsberater haben wie Rechtsanwälte eine Gebührenordnung. Versicherungsberater beraten, sie stellen keine Versicherungsanträge wie z. B. Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler.

So funktioniert der Tarifwechsel nach § 204 (VVG)

Der Paragraf 204 (VVG) sagt zusammenfassend aus, dass die Versicherten das gesetzlich verbriefte Recht haben, innerhalb der Gesellschaft in alle gleichartigen Tarife* unter Mitnahme
ihrer vollen Alterungsrückstellung zu wechseln. Bietet der Zieltarif jedoch Mehrleistungen als der bestehende Tarif, so kann der Versicherer für diese eine erneute Gesundheitsprüfung und
ggf. einen Risikozuschlag verlangen. Verzichtet der Versicherte auf diese Mehrleistung, bleibt er diesbezüglich auf dem jetzigen Tarif-Niveau. Der Versicherer muss dem Kunden neben dem Standard- oder Basistarif mindestens einen wirklichen Alternativvorschlag unterbreiten. Nach § 6, Abs. 2 VVGInfoV, können es sogar bis zu zehn sein.

Eine direkte Anfrage an den Versicherer garantiert nicht, dass man den jeweils auf Basis des derzeitigen Schutzes günstigsten Tarif erhält. Der Versicherer verliert schließlich bares Geld. Es gilt also, für eine tragfähige Entscheidungsgrundlage vorher gezielt beim Versicherer folgendes nachzufragen:

  • Wie hoch ist die derzeitige anrechenbare Alterungsrückstellung in der KKV und PV § (12 Abs. 1 Nr. 5 VAG)?
  • Ist der aktuell bestehende Tarif noch verkaufsoffen?

Wie findet man den passenden Wechseltarif nach § 204 VVG?

In der Regel hat jeder Verbraucher zwei Optionen um den jeweils für sich passenden Tarif zu finden:

1.) Den Versicherer selbst direkt anschreiben und erfragen, in welche Tarife ein Wechsel möglich ist, welche Mehr- bzw. Minderleistungen damit verbunden sind und wie hoch der neue Tarifbeitrag unter 100prozentiger Anrechnung der Alterungsrückstellung ist

oder

2.) mit einem Makler oder Versicherungsberater gezielt die möglichen neuen Zieltarife beim jetzigen Versicherer auf Basis von aktuellen, individuellen Wünschen und Bedürfnissen herausfiltern und dann für diesen herausgefilterten Tarif gezielt beim Versicherer ein Umstellungsangebot einholen.

Vergleichsprogramme oder Internetportale – Fluch oder Segen?

Eine klare Antwort auf diese Frage ist nicht möglich. Der Makler braucht nicht unbedingt ein Vergleichsprogramm, mit dem er einen „alten“ Tarif untersuchen und einen „neuen“ Tarif nach den Kriterien des § 204 finden kann. Es macht die Umstellung aber für ihn und den Kunden kostengünstiger, da es derzeit über 9.400 für den Neuzugang geschlossene Tarife gibt, in denen Personen versichert sind. Hat der Makler auf diese Tarife- und Tarifdruckstücke Zugriff, spart er sich viel Zeit. Und Zeit ist Geld. Der Makler muss die Mehr- und Minderleistungen (alter Tarif, neuer Tarif) dem Inhalt nach selektieren, erkennen und inhaltlich bewerten können. Der Versicherte wiederum braucht Klartext, um die Werthaltigkeit der Leistungsaussage wahrnehmen zu können. Wichtig in diesem Zusammenhang: Immer nach der Formel VW (Von was wie viel) und immer in Euro rechnen.

Computerauswertungen die nur JA / Nein-Listen, grüne oder rote Haken für Leistung – egal wie viel von was oder nur Gesamtratings ausgeben können, sind weniger geeignet und hilfreich, denn jede Leistungsaussage muss von Hand auf ihre Werthaltigkeit, für einen maklergerechten Rat hin, untersucht werden.

Internetportale sind eher auf den Neuabschluss ausgerichtet. Verbraucher wissen i. d. R. nicht ob die hinterlegten Gesellschaften und Tarife den vollständigen Markt abbilden, ob eine gezielte Produktförderung für bestimmte Versicherer betrieben wird oder ob das Portal nur als Adressquelle dient, um die Anfrage, sprich die in die Abfragemasken eingegebenen Daten, als so genannte Leads an „Vermittler weiterzuverkaufen.

PKV vor 2009 gekauft – das Recht auf den Standardtarif nicht verlieren

Vor 2009 die PKV gekauft und auf Empfehlung eines Verkäufers bereits das Unternehmen, also den Stall von A nach B gewechselt? Dann gilt es zu handeln. Was ist zu tun? Beratungsprotokoll prüfen. Denn wurde nicht auf den Verlust des „Rettungsankers“, nämlich die Wechselmöglichkeit in den Standardtarif im Rentenalter – unter Anrechnung der vollen bisher erworbenen Alterungsrückstellung – hingewiesen, liegt möglicherweise ein schadenersatzpflichtiger Beratungsfehler vor.

Die Bezahlmodelle beim Tarifwechsel

Derzeit werden zwei Modelle praktiziert. Die einen nehmen einen bestimmten Prozentsatz aus der Beitragseinsparung im ersten Jahr nach der Tarifumstellung. Sie wollen damit beweisen, dass sie ein Eigeninteresse daran haben, eine möglichst hohe Einsparung zu erzielen. Denn dann fällt ja das Wechselhonorar für den Berater höher aus. Ein Beispiel: Beitrag heute 700 Euro monatlich, Beitrag nach Umstellung 400 Euro monatlich. Ersparnis 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro im Jahr. Die Umstellungskosten betragen z.B.: 50 Prozent, d. h. 1.800 Euro + MwSt. Nachteil kann (muss aber nicht) sein, dass der neue Zieltarif zwar günstiger, aber nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen nicht passend ist. Und im nächsten Jahr passt die Ersparnis nicht mehr. Die Amortisation kann länger dauern.

Die anderen rechnen den Zeitaufwand nach Stunden ab. Eine Tarifumstellung kann schnell einen Arbeitsaufwand von 8, 12, 16 und mehr Arbeitsstunden, verteilt auf mehrere Tage, je nach Versicherer und Tarif auslösen. Die meiste Arbeit davon sehen Kunden nicht. Das ist harte und echte Fleißarbeit im Büro, die vom Berater für seine Kunden erbracht wird.

Wichtig zu wissen: Beratung gegen Honorar und Produktverkauf – sprich Antragsaufnahme zum Abschluss – dürfen heute noch nicht bei jeder Person im direkten Zusammenhang erfolgen. Diese Regelung ist nicht mehr zeitgemäß. Warum soll ein Produktverkauf nicht die logische Konsequenz einer nachweislichen bedarfsgerechten Beratung gegen Honorar sein. Folgerichtig stünde dann auch eine eventuelle Provision ganz oder teilweise zur Verrechnung an.

Wer billig kauft, zahlt (meistens) drauf

Kunden die auf Werbeslogans wie z. B. „Ist Ihre Krankenversicherung auch zu teuer?“ reagieren, werden oft Opfer von unseriösen – vermeintlich objektiven – „Beratern“ mit ihren zum Teil dubiosen Vertriebsmethoden. Einmal in die Billigfalle getappt oder gar bewusst für eine Billiglösung entschieden? Dann ist eine Tarifreparatur nach § 204 empfehlenswert, auch wenn der monatliche Beitrag ggf. vor Steuern (vor Anrechnung des BEG = Bürgerentlastungsgesetzes) höher ausfällt. Auch wenn ggf. ein Honorar zu investieren ist. Auf lange Sicht rächt sich diese kurzfristige Momentbetrachtung einer monetären Billigentscheidung knüppelhart – je nach Fall sogar bis zum finanziellen Ruin. Fakt ist: Ein Billig-Beitrag ist nur möglich, wenn an den Leistungen gespart wird oder anders gesagt: Je billiger der Beitrag, desto weniger an Leistung ist im Tarif enthalten. Werbetechnisch heißt es gerne: 100 Prozent Arzneimittel. Und im Kleingedruckten, verteilt auf mehrere Papiere und Seiten, steht dann z. B. nur für Generika, wenn vom Hausarzt verordnet, in der von uns benannten Apotheke bezogen, mit einem SB von 10 Euro je Arzneimittel, ansonsten 60%. Der Schock für den Versicherten ist vorprogrammiert.

Verkäufer, die so beraten bzw. Tarife wie 100 Prozent PKV, 100 Prozent Leistung, 100 Prozent Privatpatient für nur 59.- Euro pro-aktiv empfehlen, gehören zu den schwarzen oder grauen Schafen der Zunft, sind aber leider keine Seltenheit. Meistens fehlt hier neben dem Beratungsprotokoll, die Einhaltung der Beratungspflichten gemäß der VVGInfoV. Ein Rat kann dann nur lauten: Von einem qualifizierten Makler oder Versicherungsberater eine Prüfung vornehmen zu lassen. Lieber eine eventuell kostenpflichtige Makler-Zweitmeinung einholen. Dieser finanzielle Mehraufwand steht oft in keinem Verhältnis zum langfristigen finanziellen Schaden einer Fehlentscheidung. Denn: Es ist immer das Geld des Verbrauchers / Versicherten, das zur Disposition steht.

Branche ist gefordert

Zusammenfassend lässt sich feststellen: Mit einem qualifizierten Berater vor der Antragsunterschrift und Entscheidung für einen Tarif u. a. folgende Punkte klären (langfristige Betrachtung wichtig):

  • Wirklicher Bedarf (Wünsche und Bedürfnisse)
  • Welche Leistung wird gekauft (z. B. nur Absicherung von existentiellen Risiken)
  • Beitragsentwicklung (in meinem Tarif, in meiner Altersgruppe – nicht im Durchschnitt)
  • Nettoverzinsung (Performance des Versicherers in den letzten 3, 5 Jahren)
  • Gesellschaftsform des Versicherers (AG oder Versicherungsverein a.G.)
  • Höhe der Alterungsrückstellungen (Zuführungsquote sollte 40 Prozent nicht unterschreiten)
  • Tarifoptionen (Wechselrechte inhouse in andere Tarife)
  • Umwandlungsrecht (in GKV-Zusatz unter Anrechnung der Alterungsrückstellung)

So erhält man ein auf lange Sicht tragfähiges, günstiges Produkt. Der Reparaturbedarf bleibt erfahrungsgemäß eher gering.

Tarifwechsel nach § 204 kann sich lohnen, braucht aber sachkundigen Rat, eine Portion Hartnäckigkeit und Durchhalte- bzw. Durchsetzungsvermögen, denn nicht jeder Versicherer ist gleich willig oder darauf eingestellt. Der Tarifwechsel nach § 204 spart auf Sicht, je nach Fall und Ursprungstarif, nicht selten 50, 100, 150 oder 300 Euro Beitrag im Monat. Eine 45-jährige Person kann so schnell bis ins hohe Rentenalter mehrere 10.000 Euro an Tarifbeitrag einsparen. Verglichen mit dem Honorareinsatz für eine qualifizierte Beratung ist das ein Vielfaches an Gewinn. Auf der anderen Seite sollte und muss die Branche generell auch über ein neues Bezahlsystem nachdenken. Das derzeitige Modell hinkt den modernen Anforderungen nach dem neuen VVG und der Vermittlerrichtlinie noch meilenweit hinterher.

Zusatzinformation:

* Gleichartigkeit bezieht sich auf die Tarifart als solches, also Ambulant / Ambulant, Gleichwertigkeit bezieht sich auf den Tarifinhalt, also ambulant SB 500 oder SB 1000. Nur die Gleichartigkeit ist Voraussetzung nach § 204, nicht die Gleichwertigkeit.

Beispiel:

a) Bisher Ambulant SB 500 Euro, künftig SB 1.000 Euro, d. h. Sie wollen künftig vom Versicherer weniger Leistung. Sie zahlen nicht mehr bis 500 Euro für 100% Leistung selbst, sondern bis 1.000 Euro. Der Versicherer muss erst später ab 1.000 Euro - anstatt wie bisher ab 500 Euro - Leistungen erbringen. Tarifwechsel erfolgt ohne Gesundheitsprüfung und ohne Risikozuschlag.

b) Bisher Ambulant SB 500 Euro, künftig SB 0 Euro, d. h. Sie wollen künftig vom Versicherer mehr Leistung. Der Versicherer soll sofort und nicht erst nach 500 SB zahlen. Der Versicherer kann eine Gesundheitsprüfung anordnen und ggf. einen Risikozuschlag verlangen. Sind Sie mit dem Vorschlag des Versicherer nicht einverstanden, können Sie auf diese Mehrleistung verzichten und im neuen Tarif beim SB 500 wie bisher bleiben.

Sie wechseln also ambulant zu ambulant (entspricht gleichartig) und innerhalb von ambulant wechseln Sie die SB –Stufe, diese muss nicht gleichwertig zu vorher sein.



Herr Gerd Güssler
Ansprechpartner für die Presse
Tel.: 0761/120 410 – 50
Fax: 0761/120 410 – 99
E-Mail: presse@KVpro.de

KVpro.de GmbH
Wentzinger Straße 23
79106 Freiburg
http://www.kvpro.de

Über KVpro.de:

KVpro.de ist einer der renommiertesten Informationsdienstleister rund um den deutschen Krankenversicherungsmarkt. Als neutrales Analysehaus sammelt und analysiert KVpro.de seit 2001 die Tarif- und Versicherungsbedingungen privater und gesetzlicher Krankenversicherer und stellt diese Informationen verschiedenen Anwendern zur Verfügung. Hauptzielgruppe sind Makler und Vertriebsgesellschaften, die das softwarebasierte Informationssystem für Tarif- und Leistungsvergleiche in der Kundenberatung und im Vertrieb einsetzen. Darüber hinaus nutzen private Versicherungsunternehmen den Datenpool für interne Auswertungen, etwa Wettbewerbsvergleiche und Produktanalysen. Ein weiteres „Kundensegment“ bilden Verbraucher und Medien, die an den Ergebnissen der Leistungsvergleiche interessiert sind bzw. darüber berichten.