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16.07.2009 - dvb-Presseservice

Patientenverfügungen – wie wird der persönliche Wille verbindlich festgeschrieben?

Jeder Mensch in Deutschland hat das Recht, selbst über seine medizinische Versorgung zu bestimmen. Was aber passiert, wenn ein Patient ins Koma fällt und nicht mehr entscheidungsfähig ist? In solchen Situationen hilft nur eine vorher verfasste Patientenverfügung. Ganz aktuell hat der Bundestag beschlossen, dass schriftlich vorliegende Patientenverfügungen für Ärzte grundsätzlich bindend sind und Gerichte nur im Streitfall eingeschaltet werden sollen. Wie Patienten ihre Verfügungen klar und eindeutig gestalten, erklärt Christoph Krekeler, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG aus der Kanzlei Krekeler Rechtsanwälte in Dortmund.

Gut beraten – durch Arzt und Anwalt

„Im ersten Schritt sollte sich der Patient Gedanken machen, für welche konkreten Krankheitssituationen und ärztlichen Heilbehandlungen er eine Regelung treffen will“, rät Krekeler. Hierbei sollte der Hausarzt den Patienten unterstützen und bestätigen, dass sich der Patient über den Inhalt der Verfügung und ihre Konsequenzen bewusst ist. Bei der eindeutigen und vor allem rechtssicheren Formulierung einer Patientenverfügung ist ein Anwalt hilfreich. Er kann dafür sorgen, dass der Wille des Patienten so verbindlich wie möglich festgeschrieben wird. „Zudem sollte der Patient einem vertrauenswürdigen Menschen eine Vorsorgevollmacht erteilen. Dieser Betreuer sorgt in kritischen Situationen letztendlich dafür, dass die Verfügung durchgesetzt wird“, rät der ROLAND-Partneranwalt.

Gewusst wie: je konkreter, desto besser

„Es ist sinnlos, Verfügungen für alle denkbaren Krankheiten und Behandlungsformen zu erstellen. Besser ist es, wenn sich die Regelungen auf spezifisch drohende Krankheiten und typische Krankheitsverläufe, die dem Risikoprofil des Patienten entsprechen, beziehen“, sagt Krekeler. Im Falle einer Diagnose sollte die Patientenverfügung exakt auf mögliche Behandlungsvarianten ausgerichtet werden. „Grundsätzlich verfällt eine Verfügung nicht, dennoch sollte regelmäßig eine Aktualisierung erfolgen. Im fortschreitenden Alter empfiehlt sich eventuell sogar eine halbjährliche Überprüfung“, so der ROLAND-Partneranwalt. Das Bundesministerium der Justiz befürwortet zudem eine klare Struktur für Patientenverfügungen: Nach einer Eingangsformel sollten die Behandlungssituationen erläutert werden. Je konkreter die Beschreibung, desto verbindlicher ist die Verfügung für Ärzte, Therapeuten und das Pflegepersonal. Des Weiteren sollte der Patient Angaben zu Art und Umfang der gewünschten ärztlichen und pflegerischen Leistungen machen. Bestimmte Behandlungsarten und -methoden – beispielsweise bei irreversiblen Hirnschäden – können ganz oder teilweise abgelehnt werden. Außerdem sollte festgelegt werden, wo und in wessen Begleitung der Patient sterben möchte, welche persönlichen Wertvorstellungen, religiös motivierten Wünsche und Festlegungen er hat und wer in einer unvorhergesehenen Situation über die Behandlung entscheiden darf. Generell wird eine Patientenverfügung am besten maschinenschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben.

Gewusst wo: Verfügungen beim Amtsgericht hinterlegen

Damit Patientenverfügungen stets zugänglich sind, können sie – nur in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung – beim jeweiligen Amtsgericht hinterlegt werden. Die Regelungen der Bundesländer hierzu sind allerdings unterschiedlich. Nähere Informationen erhalten Patienten bei den Justizministerien der einzelnen Länder oder den örtlichen Amtsgerichten. „Bei einem Umzug muss sich der Patient auf jeden Fall an das neue Gericht wenden, da die Unterlagen nicht automatisch weitergeleitet werden“, gibt ROLAND-Partneranwalt Krekeler zu bedenken. Die Daten der Vorsorgevollmacht und die darin benannte Person kann jeder seit 2005 im Zentralen Vorsorgeregister unter www.zvr-online.de speichern. Krekeler: „Die Vollmacht selbst bekommt die Vertrauensperson, die über die Hinterlegung informiert werden sollte.“

Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung

Regelungen, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, bleiben auch nach dem aktuellen Beschluss des Bundestags unwirksam. Ansonsten müssen sich Ärzte an die Festlegungen von Patientenverfügungen halten. Wird eine ärztliche Maßnahme gegen den Willen des Patienten vorgenommen, begründet das den Vorwurf einer Körperverletzung und der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies kann Schadensersatz- sowie Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Der eingesetzte Betreuer kann über das sogenannte Betreuungsgericht bestimmte Maßnahmen genehmigen oder verbieten lassen. Auch Angehörige müssen den fixierten Wunsch des Patienten respektieren, da die Änderung einer Willenserklärung grundsätzlich nur durch den Erklärenden selbst möglich ist. „Angehörige könnten allenfalls behaupten, dass der Patient zum Zeitpunkt der Niederschrift nicht einwilligungsfähig war. Damit daran kein Zweifel aufkommen kann, können Zeugen sowie eine notarielle Beurkundung über den einwandfreien Geisteszustand sinnvoll sein“, sagt ROLAND-Partneranwalt Krekeler.



Frau Dr. Andrea Timmesfeld
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