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16.04.2007 - dvb-Presseservice

Pech für behinderten Autofahrer

(OVB) Ein Behinderter war im täglichen Leben auf einen Rollstuhl angewiesen. Aber auch auf größeren Strecken wollte er mobil sein. Er besaß ein Auto, und trotz seines Handicaps hatte er keine Probleme, mit seinem Vierrad verkehrssicher über die Straßen zu fahren. Problematisch war allerdings das Ein- und Aussteigen. Deshalb kaufte der behinderte Pkw-Lenker einen speziellen Lift, der ihm den Aus- und Einstieg in seinen Wagen erleichterte. Dieser Lift war aber vergleichsweise teuer. Deshalb beantragte der Autofahrer bei seiner Krankenkasse eine Kostenübernahme. Doch die weigerte sich. Auch vor Gericht zog der behinderte Autofahrer den Kürzeren. Das Bundessozialgericht (BSG) gab der Krankenkasse nämlich unter dem Aktenzeichen B3 KR 23/02 recht. Mit der Begründung, dass gesetzliche Kassen nur die Anschaffungskosten jener Hilfsmittel erstatten müssen, durch die die so genannten Grundbedürfnisse eines Kassenmitglieds abgedeckt werden. Nach Auffassung des höchsten deutschen Sozialgerichts zählt das Autofahren nicht zu den „Grundbedürfnissen“ eines Menschen.



Frau Antje Schweitzer
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