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17.03.2010 - dvb-Presseservice

Pensionsfonds wollen separates Aufsichtsgesetz

Sie sehen nicht ein, warum sie mit Versicherungen gleichgesetzt werden.

BERLIN - Die fünf Unternehmenspensionsfonds in Deutschland fühlen sich im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) fehl am Platz.

In einem Schreiben an die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) plädieren die Pensionsfonds von Bosch, Deutsche Telekom, MAN, RWE und Siemens dafür, die Aufsichtspraxis in einem gesonderten Gesetz zu regeln. „Das Prudent-Person-Prinzip wird bislang unzureichend berücksichtigt. Die Zeit ist reif für ein eigenständiges Pensionsfonds-Aufsichtsgesetz“, sagte Bernhard Wiesner, Chef des Bosch-Pensionsfonds.

Der Pensionsfonds ist als externer Zwilling der Direktzusage die einzige Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (bAV), auf den die gesamten Mittel der innenfinanzierten Zusagen übertragen werden können. Dieser Auftrag stehe aber im Widerspruch dazu, wie der Pensionsfonds gesetzlich geregelt ist. Der Rahmen für Pensionsfonds in Deutschland wird im VAG durch sieben Paragrafen und einen Generalverweis auf die Lebensversicherung vorgegeben. „Das ist nicht der adäquate Rahmen für solch ein flexibles und zentrales Instrument“, meinte Wiesner.

Vor allem den Generalverweis auf die Lebensversicherung hält Wiesner für unpassend. Er nennt ein Beispiel: „Obwohl wir die Erträge per Satzung den Begünstigten zukommen lassen und keinerlei Entnahmen durch Gesellschafter stattfinden, müssen wir dennoch nach der Pensionsfonds-Mindestzuführungsverordnung aufwendige Gewinnzuordnungen vornehmen, so wie es für Lebensversicherungen vorgeschrieben ist.“

Wiesners Vorstoß kommentierte Viktor Ott, Sprecher bei der BDA so: „Wesentlich ist, dass den Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge und ihrer Einrichtungen vom Gesetzgeber hinreichend Rechnung getragen wird – und zwar auf europäischer wie auf nationaler Ebene. Bislang ist das nicht immer der Fall.“ Und weiter: „Wir werden bei der geplanten Neuordnung der Finanzaufsicht in Deutschland darauf achten, dass die Belange der betrieblichen Altersvorsorge angemessen berücksichtigt werden.“

Auch unabhängige Berater wie Paulgerd Kolvenbach von Longial plädieren für eine klarere Abgrenzung. Kolvenbach sagte: „Bei den Unternehmenspensionsfonds der Dax-Unternehmen herrscht die fondsförmige Variante vor, in der vornehmlich Leistungen organisiert werden, für die letztendlich nicht der Fonds, sondern nach wie vor der Arbeitgeber einsteht.

Ein solches Geschäft hat mehr Berührungspunkte mit Vermögensverwaltung und Zusagenadministration als mit der klassischen Lebensversicherung. Eigenständige passende gesetzliche Regelungen bieten sich daher an.“ Eine Parallele findet man bei Unterstützungskassen, die es in der sogenannten reservepolsterdotierten und der rückgedeckten Form gibt. Zumindest im Einkommensteuergesetz sind sie sehr differenziert geregelt.

portfolio institutionell newsflash 17.03.2010/kmo/jan

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