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26.01.2006 - dvb-Presseservice

Pflege in Heimen: Qualitätsprüfung beruft sich auf nicht verabschiedete Qualitätsmaßstäbe

Seit dem 01.01.2006 ist die Qualitätsprüfrichtlinie (QPR) als künftig einheitliche Grundlage der Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Kraft. Neben der QPR wurden durch die Bundesverbände der Pflegekassen Prüfkataloge veröffentlicht. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) stellt auf seiner Homepage darüber hinaus die Anleitung für den MDK zur Durchführung der Prüfung zur Verfügung.

In der MDK-Anleitung zur Qualitätsprüfung in der stationären Pflege wird für den Prüfer jeweils die gesetzliche oder vertragliche Grundlage erläutert. Dazu Herbert Mauel, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa): „An sage und schreibe 19 Stellen werden ‚Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 80 SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 16.12.2003’ als Begründung herangezogen. Dabei wird offenbar bewusst ignoriert, dass eine neue Qualitätsvereinbarung überhaupt nicht existiert. Hier wird von den Einrichtungen ein Standard erwartet, der nicht vereinbart ist. Es zeigt sich, dass Pflegekassen und Medizinische Dienste die Umsetzung der Qualitätsrichtlinie offenbar unabhängig von vereinbarten Qualitätsmaßstäben planen.“

Wiederholte Äußerungen von führenden Vertretern des mit der Entwicklung der Qualitäts-Prüfrichtlinien befassten MDS legten schon früh die Vermutung nahe, dass ein Scheitern der Verhandlungen zu neuen Qualitätsrichtlinien keinerlei Einfluss auf die jetzt vorgelegten QPR hatte.

Insbesondere die mehr als angespannte Situation der Sozialhilfeträger führte dazu, dass eine neue Vereinbarung nach § 80 SGB XI für den stationären Bereich nicht zustande kommen konnte. Die Verbände der Sozialhilfeträger haben im November 2003 den Vertragspartnern schriftlich mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht eine Qualitätsverbesserung wegen der finanziellen Auswirkungen nicht vereinbarungsfähig sei. Selbst das heutige Niveau sei aus Sicht der Sozialhilfeträger nicht mehr finanzierbar. Vor diesem Hintergrund war es selbstverständlich notwendig, neuen stationären Qualitätsvereinbarungen die Unterschrift des bpa zu verweigern.

Herbert Mauel: „Eine Leistungsverpflichtung der Einrichtung kann nur dann entstehen, wenn für die geforderte Qualität eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht und die Finanzierungsbereitschaft hierfür vorhanden ist. Die Pflegekassen können sich mit den von ihnen verwalteten, gedeckelten Leistungsbeträgen hierüber nicht hinwegsetzen. Wenn eine andere, bessere Qualität gefordert wird, dann müssen auch die Sozialhilfeträger in die Lage versetzt werden, diese zu finanzieren. Insofern befinden wir uns mit der QPR mitten in der Debatte darüber, was uns die Pflege wert ist.“



Geschäftsführung
Herr Herbert Mauel
Tel.: (030) 30 87 88 60
Fax: (030) 30 87 88 - 89
E-Mail: bund@bpa.de

bpa - Bundesverband
privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
Hannoversche Straße 19
10115 Berlin
Deutschland
http://www.bpa.de

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