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07.02.2008 - dvb-Presseservice

Position von Versicherungsvertretern gestärkt

Versicherer dürfen nicht einseitig Provisions-vereinbarungen ändern

Bei bestehenden Vertreterverträgen dürfen Versicherer nicht einseitig die Provisionen kürzen. Dies ist die Quintessenz aus dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Aktenzeichen: AZ 7U 3939/07) gegen die Allianz-Versicherung, das der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) ausdrücklich begrüßt. „Mit diesem Urteil haben die Richter eindeutig und unmissverständlich die Rechtsposition der 11.000 Allianz-Versicherungsvertreter gestärkt“, kommentiert Gerd H. Pulverich, BVK-Hauptgeschäftsführer, das Urteil. „Damit können alle in Deutschland tätigen Versicherer künftig sehr viel schwerer einseitige Provisionsabsenkungen gegenüber ihren Vertretern durchsetzen. Es zeigt darüber hinaus einem Großkonzern Grenzen des willkürlichen Umgangs mit seinen Versicherungsvertretern auf. Als besonderen Erfolg werten wir die Tatsache, dass das OLG selbst eine Berufung vor dem Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat“, sagt Pulverich.

Zum Hintergrund: Die Allianz kürzte 2005 nach Einführung eines günstigeren „Kompakt-Tarifs“ bei KFZ-Versicherungen ihren Vertretern einseitig die Provision auf sechs Prozent. Vertraglich festgelegt waren aber zehn Prozent. Daraufhin klagten zwei Allianz-Vertreter erfolgreich gegen diese einseitige Kürzung ihrer Provisionen. Bereits in der ersten Instanz urteilte am 25. Juni 2007 das Landgericht München I (Aktenzeichen: AZ 10 HK 01977 / 07), dass der Versicherer auch für seinen günstigeren Zweittarif einen Provisionssatz von zehn Prozent der Jahresprämie an die Vertreter zahlen muss und die Vergütung nicht einseitig auf sechs Prozent senken darf. Begründung: Der von der Allianz aufgeführte Provisionsänderungsvorbehalt in ihren Allgemeinen Provisionsbestimmungen sei mit der Angabe des Änderungsgrundes „Einführung neuer Tarife“ nicht hinreichend bestimmt und ließe insbesondere für ihre Vertreter nicht klar erkennen, wann genau und in welchem Umfang Änderungen eintreten können.

Dagegen legte die Allianz beim Oberlandesgericht München Berufung ein. Das OLG München bestätigte mit seiner heutigen Entscheidung nun den erstinstanzlichen Richterspruch.



Herr Hans-Dieter Schäfer
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