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29.11.2005 - dvb-Presseservice

Praxisgebühr bei ambulanter Notfall-Behandlung: Quittung aufbewahren kann Geld sparen

Wer in die Notfallambulanz ins Krankenhaus kommt und dort ambulant behandelt wird, muss zehn Euro Praxisgebühr bezahlen. Die Quittung über die geleistete Gebühr sollte der Versicherte gut aufbewahren, rät die Techniker Krankenkasse (TK). Denn falls der Patient im selben Quartal noch ein oder sogar mehrere Male als Notfall ambulant behandelt werden muss, ist die Praxisgebühr nicht erneut zu zahlen. Der Patient legt einfach die Quittung vor, die ihm bei der ersten Behandlung ausgestellt wurde. Geht der Versicherte im selben Quartal anschließend zum Haus- oder Facharzt, werden aber nochmals zehn Euro Praxisgebühr fällig. 

Eine besondere Regelung in Sachen Praxisgebühr gilt zudem, wenn sich ein Patient psychotherapeutisch behandeln lässt. Wer in einem Quartal zuerst zu einem Psychotherapeuten geht, muss dort zehn Euro Praxisgebühr bezahlen. Ist der Psychotherapeut ein Vertragsarzt, kann er den Patienten bei Bedarf zum Hausarzt oder Facharzt überweisen. So fällt bei dem anderen Mediziner keine weitere Praxisgebühr an. Nichtärztliche Psychotherapeuten geben dem Patienten eine Quittung über die Praxisgebühr. Wenn der Patient dann im selben Quartal zum Haus- oder Facharzt geht, kann er diese dort vorlegen. So entfällt ebenfalls eine erneute Praxisgebühr. 

Von der Praxisgebühr ausgenommen sind die jährlichen Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutzimpfungen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Praxisgebühr generell befreit.



N.N.
Frau Gabriele Baron
Tel.: 040 - 6909 -1713
Fax: 040 - 6909 -1353
E-Mail: Gabriele.Baron@TK-online.de

Techniker Krankenkasse
Bramfelder Straße 140
22305 Hamburg
Deutschland
http://www.tk-online.de/