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11.06.2010 - dvb-Presseservice

Private Krankenversicherung: Beiträge fürs Alter steuerfrei senken

Nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit, können Privatversicherte seit Jahresbeginn steuerlich gefördert ihre Beiträge für das Rentenalter reduzieren.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz haben so genannte Beitragsentlastungskomponenten für privat Krankenversicherte deutlich an Attraktivität gewonnen. Grund: Die Beiträge sind steuerlich absetzbar.

Beitragsentlastungskomponenten sind Zusatzbedingungen zu einer Krankenvollversicherung, die für einen festgelegten monatlichen Mehrbeitrag eine Senkung der Krankenversicherungsbeiträge im Rentenalter garantieren (siehe Grafik). „Angesichts der veränderten Steuergesetze ist dies eine hochattraktive Möglichkeit, die Belastung im Rentenalter zu reduzieren“, sagt Clemens Keller, Leiter Krankenversicherung beim Finanz- und Vermögensberater MLP.

Beitragsentlastungskomponente (BEK) im Zeitverlauf

Durch einen geringen Mehrbeitrag für eine Beitragsentlastungskomponente senken privat Krankenversicherte ihre Beiträge im Rentenalter überproportional deutlich. Entscheidender Vorteil dieser Lösung ist die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge im Erwerbsleben (Nettobeitrag).

Bei Beitragsentlastungskomponenten legt der Versicherte fest, in welcher Höhe seine Beiträge im Rentenalter reduziert werden. Möglich sind Werte zwischen 50 und 100 Prozent auf Basis des heutigen Beitrags zur eigenen Krankenvollversicherung. Zur fortlaufenden Anpassung sehen viele Tarife Dynamisierungsmöglichkeiten vor. „In den kommenden Monaten wird die Bedeutung dieser Angebote im Markt deutlich steigen“, sagt Keller. Denn seit dem 1. Januar können privat Versicherte mindestens 80 Prozent ihrer Beiträge für eine Beitragsentlastungskomponente steuerlich absetzen – zusätzlich zu ihren regulären Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Ist darüber hinaus der gesetzlich vorgeschriebene maximale Arbeitgeberzuschuss von derzeit 262,50 Euro im Monat noch nicht ausgeschöpft, reduziert sich der Beitrag weiter. Zudem unterliegen die Leistungen aus einer Beitragsentlastungskomponente nicht der Abgeltungssteuer, die sonst auf sämtliche Kapitalerträge anfällt.

Ein Beispiel: Ein 35-jähriger Mann mit 80.000 Euro Jahreseinkommen hat einen leistungsstarken privaten Krankenversicherungsvolltarif für rund 412 Euro brutto pro Monat. Er wählt zum Zeitpunkt „heute“ 100 Prozent Beitragsentlastung und zahlt dann im Rentenalter, z. B. ab Zeitpunkt „65“, nur noch seinen Beitrag für die Beitragsentlastungskomponente (siehe Grafik). Voraussetzung dafür: Er passt den Beitrag für die Entlastungskomponente fortlaufend an die Beitragssteigerungen seiner Krankenvollversicherung an. Die Beitragsentlastungskomponente kostet ihn heute rund 84 Euro brutto pro Monat - zusätzlich zum Beitrag für seine Krankenvollversicherung. Netto sind es aber nur rund 31 Euro pro Monat, weil in seinem Fall noch rund 42 Euro Arbeitgeberzuschuss und rund 11 Euro Steuerentlastung durch das Bürgerentlastungsgesetz zum Tragen kommen.

Der Abschluss einer Beitragsentlastungskomponente ist nur in Verbindung mit einer privaten Krankenvollversicherung möglich; Leistungen aus diesem Baustein werden mit den laufenden Beiträgen zur Krankenversicherung verrechnet und führen so unmittelbar zu einer Beitragssenkung im Rentenalter. Kunden können also nicht frei über das angesammelte Kapital beim Versicherer verfügen.

Bürgerentlastungsgesetz

Das Bürgerentlastungsgesetz ist die größte Steuersenkung seit Jahren: Steuerzahler, egal ob gesetzlich oder privat versichert, können seit dem 1. Januar 2010 ihre Beiträge für den Krankenversicherungsschutz und für die Pflegeversicherung in voller Höhe absetzen. Dies gilt auch für die Beiträge des Ehepartners und der Kinder. Bei privat Versicherten werden aus Gründen der Steuergerechtigkeit jedoch keine Mehrleistungen wie beispielsweise Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung steuerlich berücksichtigt. Insgesamt können Arbeitnehmer 1.900 Euro als Sonderausgaben geltend machen, für Selbstständige beträgt der Wert 2.800 Euro. Liegen die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung unter diesen Grenzwerten, können Steuerzahler zusätzlich Beiträge für weitere Vorsorgeaufwendungen wie z. B. die Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung absetzen. Kostet allein die Kranken- und Pflegeversicherung mehr als der vorgesehene Höchstbetrag, kann aber der gesamte Betrag geltend gemacht werden.



Herr Frank Heinemann
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