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25.09.2009 - dvb-Presseservice

Qualitätssteigerung durch Honorarberatung?

Das Thema „Honorarberatung“ ist derzeit in aller Munde und führt zu teilweise heftigen Diskussionen und Reaktionen. Der Grund hierfür ist möglicherweise darin zu suchen, dass es keine gesetzliche Definition des Honorarberaters gibt und dass keine Einigkeit darüber besteht, wer sich Honorarberater nennen darf und wer nicht.

Nach dem Wortlaut erbringt der Honorarberater eine Beratungsleistung gegen ein Honorar. Auch der Steuerberater, der Rechtsberater und der Unternehmensberater erhalten für ihre Beratungsdienstleistungen ein Honorar von ihren Kunden. Genau genommen geht es in der aktuellen Diskussion also nicht um die Honorarberatung an sich, sondern um die Honoraranlageberatung bzw. die Finanzberatung.

Eine gesetzliche Definition des Finanzberaters existiert nicht und damit ist dieser Begriff auch nicht geschützt. Je nachdem, über welche Produkte und Dienstleistungen beraten werden soll, bedarf der Berater einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und/oder der Gewerbeordnung (GewO). Letzteres gilt für die Beratung ausschließlich über Investmentfondsanteile und/oder Beteiligungen an geschlossenen Fonds, ersteres für alle Arten von Finanzinstrumenten, es sei denn, ausschließlich Investmentfondsanteile sind Gegenstand der Beratung.

Unter der Voraussetzung, dass die erforderliche behördliche Erlaubnis vorliegt, darf gegen ein Entgelt beraten, wer auch vermitteln darf. Seit Mai 2007 gilt dies in dieser Pauschalität in Bezug auf Versicherungen nicht mehr. Hier gibt es einen Unterschied zwischen dem Versicherungsvermittler, der grundsätzlich einen Erfolg schuldet und dem Versicherungsberater, der „nur“ eine Beratungsleistung schuldet und keinen Vermittlungserfolg. Der Vermittler erhält eine Vergütung (Provision oder Courtage), wenn (und nur dann!) er dem Kunden einen Versicherungsvertrag vermittelt hat. Der Berater erhält von seinem Kunden das vereinbarte Honorar, auch wenn der Kunde feststellt, dass er aktuell keinen Bedarf an den vorgestellten Produkten hat. Versicherungsberater dürfen ferner nach dem Gesetz von Versicherungsunternehmen keine Provisionen annehmen. Daher schließt die Erlaubnis als Versicherungsberater die gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsvermittler aus.  

Fraglich und in Zukunft sicherlich noch zu diskutieren ist, ob diese Regelung gelungen ist. Bis zum 01. September 2009 waren 249.692 Versicherungsvermittler im Versicherungsvermittlerregister eingetragen und nur 173 Versicherungsberater. Mag jeder seine Schlüsse aus diesen Zahlen ziehen.

Entsprechende Regelungen im Kapitalanlagebereich gibt es nicht, vielleicht noch nicht. Seit der Finanzmarktkrise wird das Thema vom Gesetzgeber diskutiert. Eine der zehn Thesen von der Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner zur Qualität der Finanzberatung lautet: „Zur besseren Unterscheidbarkeit und Verlässlichkeit soll ein Berufsbild des Honorarberaters / unabhängigen Finanzberaters geschaffen und rechtlich verankert werden.“

Allein die Art der Vergütung sagt nichts über die Qualität einer Dienstleistung aus, dies sollte man sich vor Augen halten. Dass derjenige, der sich Berater nennt, über die erforderliche Sachkunde für seine Beratungstätigkeit verfügen muss, ist unbestreitbar. Ob es hierfür allerdings gesetzlicher Regelungen über die Art der Vergütung bedarf, ist zu hinterfragen. Es bleibt zu hoffen, dass in die Gespräche über die Schaffung eines gesetzlich verankerten Berufsbilds des Finanzberaters auch Interessenvertreter der betroffenen Kreise mit einbezogen und ihre Beiträge entsprechend gewürdigt werden, so dass das Ergebnis zu einem verbesserten Verbraucherschutz, auf der anderen Seite aber nicht zu einem faktischen Berufsverbot für viele der Betroffenen führt. 

Wenn Sie Interesse an weiteren Informationen und einer hoffentlich angeregten Diskussion zu diesem Thema haben, können interessierte Leser an einem kostenlosen Workshop mit der Autorin auf der Netfonds Roadshow teilnehmen.

Alle Termine der Roadshow finden Sie auf der Homepage.



Frau Sarah Lemke
Rechtsanwältin / Syndikus
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