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19.07.2007 - dvb-Presseservice

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Selbständige

Hess. LSG, 19.06.2007

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 19.06.2007 (L 2 R 142/07) festgestellt, dass kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht, wenn dem Betreffenden das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung offen steht. Dieses Urteil hat in der Presse für Furore gesorgt – zu Unrecht, wie eine genaue Analyse des Urteils zeigt.

Sachverhalt

Ein heute Selbständiger beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung die Rückzahlung seiner Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger begründete seine Forderung damit, dass er jetzt selbstständig und damit nicht mehr versicherungspflichtig sei und die Zweijahresfrist für die Antragstellung eingehalten habe. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte die Beitragsrückzahlung ab, da die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Da der Kläger zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei, bestünde kein Rückzahlungsanspruch. Dieser Ansicht schloss sich das Hessische Landessozialgericht an. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteilsbegründung

Die Richter begründeten die Ablehnung der Forderung damit, dass gemäß  § 210 SGB VI nur dann ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der entrichteten Beiträge besteht, wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht, kein Recht auf freiwillige Weiterversicherung existiert, seit dem Ausscheiden des Versicherten aus der Rentenversicherung 24 Kalendermonate vergangen sind und inzwischen keine erneute Versicherungspflicht eingetreten ist.

Da dem Kläger die Möglichkeit zu einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung offen steht, hat er nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf Erstattung der Beitragsanteile.

Bedeutung für die Praxis

In dem Urteil ging es um zu Recht eingezahlte Beiträge für eine Tätigkeit, die vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit gezahlt wurden. Diese Beiträge können gemäß § 210 SGB VI nur dann zurückgefordert werden, wenn der Betreffende kein Recht auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Der Anspruch auf Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI darf jedoch nicht mit dem Erstattungsanspruch gemäß § 26 SGB IV verwechselt werden, der die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen regelt. Wird in einem Bescheid von der zuständigen Stelle festgestellt, dass bei einem Betroffenen bereits in einem vergangenen Zeitraum keine Versicherungspflicht vorlag, für den Beiträge entrichtet wurden, so besteht ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge innerhalb der Verjährungsregelungen.

Es ist daher weiterhin sinnvoll, die Versicherungspflicht eines möglicherweise Betroffenen prüfen zu lassen, wenn Zweifel bestehen, ob die Versicherungspflicht tatsächlich besteht. febs Consulting GmbH unterstützt seit vielen Jahren Betroffene beim Statusfeststellungsverfahren und legt dabei großen Wert auf kompetente und seriöse Betreuung. Bei Fragen können Sie sich gerne an Herrn Dirk Neidhardt, Tel. 089 / 43 607 - 393 bzw. dirk.neidhardt@febs-consulting.de wenden.

Selbstverständlich wird dieses Urteil auch in unserem aktuellen Seminar „Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung“ am 20.09.2007 ausführlich besprochen. Infos und Anmeldung unter www.febs-consulting.de/akademie.



Frau Petra Heinrich
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