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01.08.2007 - dvb-Presseservice

Rürup-Rente: Gute Basis für Selbstständige und Arbeitnehmer

Zeitgleich mit dem Alterseinkünftegesetz wurde zu Jahresbeginn 2005 die so genannte Rürup-Rente eingeführt, die mit einem Fachbegriff auch als „Basis-Rente“ bezeichnet wird. Sie verdankt ihren Namen dem Wirtschaftsweisen und Berater der Bundesregierung Bert Rürup. Diese Basisversorgung, von der zunächst in der Hauptsache Selbstständige und Freiberufler, allgemein aber auch Arbeitnehmer profitieren können, ist letztlich eine private Leibrentenversicherung. Die rechtlichen Regeln sind vergleichbar mit denen bei der gesetzlichen Rente. Dies bedeutet: Die Versicherungsbeiträge auch der „Rürup-Rente“ können seit dem Jahr 2005 wie die regelmäßigen Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung als so genannte Altersvorsorgeaufwendungen Steuern sparend geltend gemacht werden.

Derzeit, also im laufenden Jahr 2007, beträgt die Summe abziehbarer Vorsorgeaufwendungen, die auf die gesetzliche und die Rürup-Rente entfallen, pro Person 12.800 Euro. Im kommenden Jahr wird der maximale Abzugsbetrag um weitere 400 Euro erhöht. Das Gleiche gilt in den darauf folgenden Jahren, bis zum Schluss der abzugsfähige Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Jahr und Person erreicht wird.

Die Beiträge zur Rürup-Rente sind im erwähnten Umfang Steuern sparend abzugsfähig unter bestimmten Voraussetzungen. So muss diese Basisversorgung die Zahlung einer monatlichen, lebenslangen Rente vorsehen. Die Leistungen dürfen jedoch nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres überwiesen werden. Dadurch wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass das über Jahre und Jahrzehnte angesparte Versorgungsvermögen tatsächlich für die Finanzierung des Ruhestands verwendet wird. Deshalb dürfen die bei der Rürup-Rente erreichten Ansprüche bzw. Anwartschaften

  • nicht vererbt
  • nicht übertragen
  • nicht beliehen
  • nicht veräußert und
  • auch nicht kapitalisiert werden.

Besonders positiv: Die eigene Altersvorsorge über die Rürup- bzw. Basis-Rente kann durch sinnvolle Zusatzversicherungen angereichert werden, ohne dass dabei die Steuervorteile auf dem Spiel stehen. Wer beispielsweise seine eigene private Altersvorsorge kombiniert mit einer Berufsunfähigkeits- und/oder Risiko-Police, der darf immerhin maximal 49 Prozent des gesamten Beitrags für diese Zusatzabsicherungen nutzen. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Sobald der Anteil, der vom gesamten Beitrag auf die Altersvorsorge entfällt, mindestens 51 Prozent beträgt, sind die Steuervorteile, also ist der Abzug als Altersvorsorgeaufwand, nicht gefährdet.

Da die Rürup-Rente letztlich das Pendant zur gesetzlichen Rentenversicherung darstellt, erfolgt die Besteuerung der Renteneinkünfte ähnlich wie eben bei der Rente von Amts wegen. Dies bedeutet: Der steuerpflichtige Anteil steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Im laufenden Jahr 2007 beispielsweise sind gleichermaßen bei der gesetzlichen und bei der Rürup-Rente 54 Prozent steuerpflichtig. Auch hier hängt der konkrete steuerpflichtige Anteil der Leistungen vom Rentenbeginnalter ab. Die jüngere Generation, die sich erst in einigen Jahrzehnten aus dem Erwerbsleben zurückzieht, dürfte demnach sowohl die Rürup- als auch die gesetzliche Rente in voller Höhe oder beinahe vollständig versteuern müssen. Zum Ausgleich dafür steigt entsprechend der Steuern sparende Vorsorgeaufwand jedes Jahr um 400 Euro pro Person.



Frau Antje Schweitzer
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