Raus aus der U-Kasse - so geht´s
Nichts ist für die Ewigkeit, auch nicht die betriebliche Altersversorgung. Doch wer sich einmal für einen Durchführungsweg entschieden hat, der kommt davon nicht mehr so einfach los.
Das gilt auch für die Unterstützungskasse, egal ob rückgedeckt oder pauschal dotiert. Die Besonderheit bei der U-Kasse: Die Zuwendungen des Arbeitgebers werden rechtlich behandelt wie
„Spenden“ an eine soziale Einrichtung. Sie gehen in das Vermögen der Kasse über und unterliegen dort dauerhaft der Zweckbindung des Kassenvermögens. Das heißt im
Ergebnis: Rückzahlungen der U-Kasse an den Arbeitgeber sind nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich. Zum Beispiel, wenn die U-Kasse überdotiert ist. Das kommt aber bei
großen Gruppenunterstützungskassen in der Praxis nie vor. Was also tun, wenn der Arbeitgeber – egal aus welchen Gründen – aus der U-Kasse austreten möchte? Wie kommt
er an „sein“ Geld, das allerdings formal der U-Kasse gehört?
In der Praxis kommen solche Austrittswünsche häufiger bei der pauschal dotierten U-Kasse vor. Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber sich zu schnell für ein solches Modell entschieden
hat, in der Hoffnung, durch Zinsdifferenzen und steuerliche Vorteile die Versorgung der Mitarbeiter nahezu kostenfrei erwirtschaften zu können oder sogar Gewinne damit zu erzielen. In der
Vergangenheit wurde den Mitarbeitern häufig eine Entgeltumwandlung mit einer Verzinsung von 5 % p. a. angeboten. Ein attraktives Geschäft für die Mitarbeiter, das eine hohe
Beteiligungsquote sichert. Man hoffte, diese Verzinsung durch Steuervorteile und die Erwirtschaftung von Zinsdifferenzen aus hochrentablen Kapitalanlagen leicht erwirtschaften zu können. Diese
Unternehmen merken heute, dass die Steuervorteile des Modelles nach ca. 10 Jahren langsam auslaufen und die Kapitalanlage bei weitem nicht die erhoffte Rendite brachte. Das führt nach und nach zu
steigenden Fehlbeträgen, die bei ordnungsgemäßer Buchhaltung im Anhang zur Handelsbilanz ausgewiesen werden müssen. Viele dieser Unternehmen, für die die Belastung kaum mehr
finanzierbar ist, suchen deshalb händeringend nach Hilfe bei der Reduzierung der Versorgung und dem Ausstieg aus der pauschal dotierten Unterstützungskasse. Das ist nicht ganz einfach, aber
machbar.
So geht man vor: Zunächst muss untersucht werden, ob die Zusagen reduziert werden sollen und können. Bei Entgeltumwandlungen mit einem Zins von 5 % ist in der Praxis eine Reduzierung der
Verpflichtung oft sogar einvernehmlich mit den betroffenen Arbeitnehmern möglich. Anschließend stellt sich die Frage der zukünftigen Finanzierung. Aufgrund der oft negativen
Erfahrungen mit vermeintlich hochverzinslichen Anlagen in der Vergangenheit sind häufig auch diejenigen Unternehmen zu einer zukünftigen Finanzierung über Versicherungen bereit, die
sich seinerzeit bei der Einführung ausdrücklich dagegen ausgesprochen hatten. Die grundsätzliche Finanzierbarkeit der Versorgungsverpflichtung sollte unbedingt vor Start eines
„Ausstiegsprojektes“ geklärt werden. Das ist am einfachsten möglich, wenn zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen entsprechende Versicherungsangebote gerechnet werden.
Im ersten Schritt spielt dabei der Durchführungsweg keine Rolle, denn es geht zunächst ja nur um die Frage, ob der Unternehmer überhaupt bereit und in der Lage ist, den erforderlichen
Jahresbeitrag aufzubringen. Ist das nicht der Fall, dann muss nochmals über die Reduzierung der Leistung nachgedacht werden.
Wenn die grundsätzliche Finanzierung besprochen ist, muss der Durchführungsweg festgelegt werden. In Frage kommen Direktzusage, Pensionsfonds und rückgedeckte Unterstützungskasse.
Dann muss mit der Kasse verhandelt werden, unter welchen Voraussetzungen das gebildete Vermögen herausgegeben wird, bzw. die Kasse auf ihre Darlehensforderung gegen das Unternehmen verzichtet.
Denn aufgrund der Zweckbindung darf die U-Kasse das Vermögen nur auszahlen, wenn es auch anschließend für Altersversorgungszwecke gesichert ist. Die Voraussetzungen, unter denen
U-Kassen das Teilvermögen eines Trägerunternehmens freigeben, werden von nahezu jeder Kasse anders interpretiert. Hier sind deshalb Verhandlungsgeschick, Erfahrung und gelegentlich auch
persönliche Kontakte des betreuenden Beraters wichtig.
Am einfachsten ist die Herausgabe des Vermögens bei einem Wechsel auf rückgedeckte U-Kasse möglich, weil diese ebenfalls der Zweckbindung unterliegt. Aber: Die U-Kasse muss bereit
sein, das Vermögen als Einmalbetrag zu übernehmen und nach und nach für Rückdeckungsversicherungen zu verbrauchen. Das erfordert in der Praxis meist intensive fachliche
Diskussionen mit den Entscheidungsträgern der aufnehmenden U-Kasse. Fazit: Ein Wechsel zu einer rückgedeckten Kasse ist durchaus praktikabel und auch für den Versicherungsvermittler
lohnend. Es müssen aber eine Vielzahl rechtlicher Aspekte betrachtet werden, die Vereinbarungen mit den beteiligten Versorgungsträgern und den Arbeitnehmern müssen korrekt erstellt
werden und die praktische Abwicklung erfordert häufig auch erheblichen Überzeugungs- und Erläuterungsaufwand bei der aufnehmenden rückgedeckten U-Kasse. Hierfür sollte man
unbedingt einen Spezialisten hinzuziehen.
Um allen Interessierten die Möglichkeit zu bieten, sich mit dem Thema pauschal dotierte und/oder rückgedeckte Unterstützungskasse vorurteilsfrei und objektiv zu beschäftigen,
bietet die febs Akademie für betriebliche Altersversorgung in den kommenden Monaten zwei zielgerichtete Seminare an. Nutzen Sie die Möglichkeit, an der Erfahrung der febs-Spezialisten
teilzuhaben und lernen Sie gleichzeitig die Berater kennen, die Ihnen und Ihren Kunden in allen Fragen rund um pauschal dotierte oder rückgedeckte U-Kasse bei Bedarf zur Seite stehen.
„Chancen und Risiken mit der pauschal dotierten Unterstützungskasse“ am 12.03.2014 (Warteliste) und am 19.03.2014 in München.
In diesem Seminar zeigen Ihnen die febs-Experten, in welchen Unternehmen die Einrichtung einer pauschal dotierten U-Kasse Sinn macht, welche steuerlichen und Liquiditäts-Effekte sich ergeben und
welche Risiken das Unternehmen zu tragen bereit sein muss. Sie lernen, wie man aus einer „missglückten“ U-Kasse rauskommt und es besteht ausreichend Zeit für alle Fragen aus der
Praxis.
„Rückgedeckte Unterstützungskasse“ am 27.03.2014.
In diesem Seminar geht es vor allem um Einrichtung, Verwaltung, steuerliche Restriktionen und arbeitsrechtliche Besonderheiten der rückgedeckten U-Kasse. Sie lernen, wie man das komplizierte
Konstrukt der U-Kasse durch eine Versorgungsordnung wesentlich transparenter macht, welche Vor- und Nachteile man kennen sollte und selbstverständlich auch, wie man aus einer rückgedeckten
U-Kasse wieder rauskommt.
Die Teilnahmegebühr beträgt je Seminar 690 € zzgl. MwSt..
Alle weiteren Informationen zu diesen beiden und allen anderen Seminaren der febs Akademie finden Sie unter www.febs-consulting.de/seminare.
Ansprechpartner
Frau Sandra Sußbauer
Tel.: (089) 890 42 86-0
E-Mail: sandra.sussbauer@febs-consulting.de
febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
www.febs-consulting.de
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren, sanieren und verwalten bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und gestalten neue Versorgungen.