Rechtsschutzversicherung hilft bei Unfall im Ausland
Ferienzeit: die Blechlawine rollt. Ein Moment der Unachtsamkeit
und schon ist ein Unfall passiert. Auch wenn einen selber keine Schuld trifft,
eine Reparatur bringt immer Unannehmlichkeiten mit sich, besonders wenn der
Unfallort im Ausland liegt. Zwar ist die Schadenregulierung seit einigen Jahren
EU-weit einfacher geworden: Ansprüche können in Deutschland geltend gemacht
werden und jeder im EU-Raum ansässige Versicherer muss einen
Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland benennen können. Doch nach wie
vor gilt das Recht des Schadenortes und das weicht in vielen Fällen vom
deutschen erheblich ab.
Was man im Ernstfall wissen sollte: Kaum ein
ausländischer Unfallgegner kennt den deutschen Regulierungsbeauftragten seiner
Versicherung. Meist muss sich der Geschädigte selber darum kümmern. Die
HUK-COBURG Rechtsschutzversicherung rät, sich an den Zentralruf der
Autoversicherer (Tel. 0180 25026) zu wenden und dort den
Ansprechpartner zu erfragen. – Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann die Nummer
vor Reiseantritt im Handy speichern.
Maximal drei Monate hat der
Regulierungsbeauftragte Zeit, um den Schaden zu beheben. Ist die Haftungsfrage
doch nicht so eindeutig wie angenommen, muss zumindest in dieser Zeit eine
begründete Ablehnung vorliegen. Spätestens jetzt wird sich der Geschädigte
überlegen, einen Anwalt einzuschalten. Doch Gerichts- oder Rechtsanwaltskosten
werden außer in Deutschland oder Österreich in allen anderen EU-Staaten entweder
nur eingeschränkt oder gar nicht von der gegnerischen
Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet. Wer diese Kosten nicht selber bezahlen
will, braucht eine Rechtsschutzversicherung.
Frau Karin Benning
Tel.: 09561 96-2084
Fax: 09561 96-3680
E-Mail: Karin.Benning@huk-coburg.de
HUK-Coburg
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