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03.11.2011 - dvb-Presseservice

Rechtsprechung zum Versorgungsausgleich

In den letzten Wochen wurden einige Gerichtsentscheidungen veröffentlicht, die für Arbeitgeber und externe Versorgungsträger die Gefahr beinhalten, bei der Teilung von Anrechten finanziell belastet zu werden. Hier ein kurzer Überblick:

Verzinsung ab Ehezeitende auf Kosten des Versorgungsträgers

BGH, Urteil vom 07.09.2011
Das Versorgungsausgleichsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass die Teilung einer bAV auf das Ehezeitende erfolgt. Dieser Zeitpunkt kann mehrere Jahre vor dem rechts­kräftigen Urteil liegen. Bei externer Teilung ist aber eine rückwirkende Umsetzung grundsätzlich nicht möglich, da die Einzahlung beim neuen Versorgungsträger oder der Versor­gungsausgleichskasse erst nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgt.

Nun hat der BGH entschieden, dass der Ausgleichswert bei einer externen Teilung grund­sätzlich ab dem Ehezeitende zu verzinsen ist. Im entschiedenen Fall ging es um eine Pensionszusage. Der Arbeitgeber musste den Ausgleichswert mit 5,25 % ver­zinsen. Das war der Zins, den er im Ausgleichsvorschlag zugrunde gelegt hatte.

OLG Celle, Urteil vom 04.05.2011
Auch das OLG Celle hat in einem Fall entschieden, dass der Kapitalwert des Aus­gleichsanspruchs bei einer externen Teilung ab dem Ehezeitende zu verzinsen ist. Im konkreten Fall ging es um eine geteilte Lebensversicherung, bei der das Gericht eine Verzinsung in Höhe des Rechnungszinses anordnete.

OLG Bamberg, 08.02.2011
Ganz anders gingen die Richter des OLG Bamberg mit der Frage der Verzinsung um. Sie sind der Meinung, dass der Gesetzgeber zugunsten einer Vereinfachung des Ver­sorgungsausgleichs gezielt auf Regelungen zur Verzinsung verzichtet hätte und halten dies auch für verfassungsmäßig unbedenklich.

Bedeutung für die Praxis
Nachdem sich offensichtlich selbst die Gerichte in der Frage der Verzinsung nicht einig sind, empfehlen wir, derzeit keine Verzinsung in die Teilungsordnung aufzunehmen.

Keine Teilung bei Versicherungsabschluss nach Ehezeitende

Am 12.04.2011 hatten die Richter des OLG München über die Teilung einer Pensions­zusage zu entscheiden, die unstrittig während der Ehezeit entstanden war. Nach Ehe­zeitende, aber noch vor dem Urteil über den Versorgungsausgleich, wurde der Arbeit­geber des Ausgleichsverpflichteten liquidiert und die Zusage auf eine Liqui­dationsver­sicherung übertragen. Die Richter entschieden, dass die Versicherung nicht in den Versorgungsausgleich fällt, da diese vollständig durch Beiträge nach der Ehezeit be­gründet wurde. Die Tatsache, dass es sich lediglich um die Übertragung eines An­rechts aus der Pensionszusage handelte, ignorierten die Richter.

Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, wie schwierig es für die Familiengerichte ist, die komplizierten Regelungen zur bAV richtig einzuordnen. Sie zeigt aber auch die Notwendigkeit, über die Berechnung des Ehezeitanteils sorgfältig nachzudenken und diese im Rahmen der Teilungsordnung auch ebenso sorgfältig zu begründen. Denn der Sinn einer Teilungs­ordnung sollte vor allem sein, Versorgungsausgleichsfälle mit einem geringstmöglichen Aufwand für den Versrogungsträger abzuwickeln.

Versorgungsausgleich bei laufenden Renten

Am 26.04.2011 hatte das OLG Hamburg über die Teilung einer bereits laufenden Rente zu entscheiden. Der Versorgungsträger wurde verpflichtet, den zum Ehezeit­ende erstellten Ausgleichsvorschlag umzusetzen, obwohl bis zur Rechtskraft der Ent­scheidung die volle Rente „zu Unrecht“ und somit zu Lasten des Versorgungsträgers an den Ausgleichsverpflichteten geleistet wurde. Das Gericht hielt sich im Übrigen auch nicht für zuständig, über eine eventuelle Rückzahlung der zu viel gezahlten Ren­ten zu entscheiden.

Bedeutung für die Praxis
Da es rechtlich u. E. nicht haltbar ist, ab Bekanntwerden eines Scheidungsverfahrens die Rente „vorsorglich“ zu kürzen, sollte die Formulierung in der Teilungsordnung so gewählt werden, dass am Ende nicht der Versorgungsträger belastet ist.

Notwendige Maßnahmen

Die genannten Urteile zeigen sehr deutlich die immer noch bestehenden Rechtsunsi­cherheiten bei der Teilung von Betriebsrenten. Bestehende Teilungsordnungen sollten dringend überprüft werden, um das finanzielle Risiko für den Versorgungsträger so ge­ring wie möglich halten. Der Aufwand für eine Überprüfung beträgt meist nur 2 - 3 Stunden, kann dem Versorgungsträger aber eine Menge Ärger und Kosten sparen. Gerne unterstützen unsere Experten dabei.

Aktuelles Praxisseminar zum Versorgungsausgleich

Die Auswirkungen der aktuellen Entscheidungen werden im febs-Seminar

- „Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis“ am 24.11.2011

ausführlich erörtert und es werden Handlungsmöglichkeiten besprochen. Gerne bear­beiten wir im Seminar auch beispielhaft Ihre eigene Versorgungsordnung.

Infos und Anmeldung unter http://www.febs-consulting.de/seminare.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn
http://www.febs-consulting.de/

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Rechtsprechung-zum-Versorgungsausgleich-ps_23786.html