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31.03.2010 - dvb-Presseservice

Rechtstipp: Mit Schwung - Wenn die Supermarkttür mit dem Auto kollidiert

Automatisch aufschwingende Supermarkttüren sind praktisch für Käufer mit Einkaufswagen, aber manchmal gefährlich für parkende Autofahrer. Warum Pkw-Lenker dennoch den Schaden, den solche Türen am teuren Blech anrichten können, aus eigener Tasche zahlen müssen, ist einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München unter dem Aktenzeichen 281 C 16247/09 zu entnehmen.

Dass das Abstellen eines Autos auf einem Supermarktparkplatz nicht immer eine ungefährliche Angelegenheit – sowohl für den Fahrer als auch für sein Gefährt – ist, zeigen inzwischen zahlreiche Gerichtsentscheide. Mal geht die Gefahr von anderen Pkw-Lenkern aus, mal verursachen Fußgänger mit ihren Einkaufswagen bleibende Erinnerungen.

Über einen besonders kuriosen Fall hatte das Amtsgericht (AG) München unter dem Aktenzeichen 281 C 16247/09 zu befinden. Eine Frau auf der Suche nach einem Parkplatz hatte sich für einen auf den ersten Blick bequemen Platz direkt vor der Supermarkttür entschieden. Als sie jedoch bemerkte, dass ihre Wahl wegen des beengten Raums ungünstig war, nahm das Unglück seinen Lauf. Einer der aufschwingenden Supermarkttüren kollidierte mit dem linken vorderen Kotflügel des Pkw und verursachte eine Delle im Blech. Das Beheben des Schadens kostete rund 1.200 Euro. Zu allem Überfluss handelte es sich bei dem Fahrzeug um den Wagen ihres Ehemannes. Der wollte den Schaden nicht auf sich sitzen lassen und zog kurzer Hand vor Gericht. Seine Begründung für die Schadenersatzforderung: Die sich rasch und selbstständig nach außen öffnenden Türen stellten eine wesentliche Gefahrenquelle dar, auf die der Betreiber mittels separater Warnschilder hinweisen müsse. Da er dies versäumt habe, habe er auch seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Die Begründung des Geschädigten für seine Schadenersatzforderung überzeugte die zuständige Richterin des Amtsgerichts (AG) München allerdings nicht. Daher wies sie die Klage unter dem Aktenzeichen 281 C 16247/09 ab. „Grundsätzlich muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, alle notwendigen und ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Tut er das nicht, kann er zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden“, erläutert Dr. Andreas Müller-Wiedenhorn, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln die Grundregel für solche Fälle. „Allerdings richtet sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, was ein verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf“, so Müller-Wiedenhorn weiter.  

Genau auf diesen Aspekt stellte die Richterin aus der bayerischen Landesmetropole in ihrer Entscheidung ab. Sich automatisch öffnende Supermarkttüren seien in der heutigen Zeit üblich; dass diese für gewöhnlich nach außen aufgehen, bekannt. Im vorliegenden Fall sei darüber hinaus gut erkennbar, dass es sich um eine solche Schwingtür handele. Besonders erschwerend kam in diesem Fall hinzu, dass die Frau des Klägers den Wagen verkehrswidrig abgestellt hatte, da die Fläche vor dem Eingangsbereich kein Parkplatz sei.

„Weil der Supermarktbetreiber nicht damit rechnen muss, dass jemand sein Auto dort abstellt, braucht er logischerweise auch nicht gesondert vor den aufgehenden Schwingtüren zu warnen“, fasst Müller-Wiedenhorn den Tenor des Richterentscheids zusammen.



Frau Jeannette Fentross
Tel.: 0221/348038-18
E-Mail: mueller-wiedenhorn@brunomedia.de

Heuking Kühn Lüer Wojtek
Magnusstraße 13
50672 Köln
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