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15.06.2007 -
dvb-Presseservice
Rechtstipps & Urteile: Der lange Arm der Reisekrankenversicherung
Die Versuchung mag groß sein. Wer im fernen Ausland krank wird, kann auf die
Idee kommen, zusammen mit den korrekten Belegen auch getürkte einzureichen, um
die Kosten für die Behandlung im Urlaub etwas aufzupeppen und zuhause damit
Kasse zu machen. Keine gute Idee, sagen ARAG Experten. Selbst wenn nur einzelne
falsche Quittungen unter die korrekten Belege gemischt werden, reicht das aus,
um den Versicherungsschutz komplett zu verlieren. Die Reisekrankenversicherung
muss dann überhaupt nichts zahlen. Darauf, dass die untergeschobenen falschen
Rechnungen aus dem Ausland von der heimischen Assekuranz schon nicht bemerkt
werden, sollte man keinesfalls setzen. Versicherungen prüfen eingereichte
Unterlagen durchaus nach, warnen ARAG Experten. So flog auch ein Ehepaar auf.
Der Mann erkrankte während einer Nigeria-Reise an Malaria und reichte Rechnugen
und Quittungen für Behandlung und Medikamente zur Kostenerstattung ein. Die
Versicherung ließ die Belege über die deutsche Botschaft in Lagos überprüfen.
Als sich herausstellte, dass einige nicht koscher waren, verweigerte sie die
gesamte Zahlung. Vor Gericht verwickelte sich die Frau, sie war die
Versicherungsnehmerin, auch noch in Widersprüche, so dass der Richter davon
ausging, dass hier der Versuch unternommen worden war, die Versicherung zu
täuschen, um in den Genuss höherer Leistungen zu kommen (Amtsgericht München,
Az.: 262 C 14671/05).
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Rechtstipps-Urteile-Der-lange-Arm-der-Reisekrankenversicherung-ps_5021.html