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02.01.2006 - dvb-Presseservice

Regelung zur ambulanten Versorgung im Krankenhaus ist verfassungswidrig

 

Die durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) eröffnete Regelung zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus ist verfassungswidrig. So lautet das Ergebnis eines Gutachtens, das der Berufsverband der Niedergelassenen Hämatologen und Internistischen Onkologen (BNHO) in Auftrag gegeben hat. Der BNHO und die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) haben es heute in Berlin vorgestellt.

Der Paragraph 116b Absatz zwei des Fünften Sozialgesetzbuch regelt Verträge zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen sowie zur Behandlung seltener Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen. Den juristischen Gutachtern Professor Dr. Andreas Hänlein (Universität Kassel) und Holger Barth (Rechtsanwalt, Freiburg im Breisgau) zufolge greift dieser Paragraph in den Artikel 12 Absatz eins des Grundgesetzes ein, der die Berufsfreiheit regelt.

Der Vorsitzender des BNHO, Dr. Stephan Schmitz, sagte dazu: „Der betroffene Paragraph ist laut Gutachten aus drei Gründen in materieller Hinsicht verfassungswidrig. Zum einen ermöglicht er eine Ermächtigung der Krankenhäuser, ohne dass eine Versorgungslücke im ambulanten Bereich besteht. Das ist nicht akzeptabel. Des Weiteren ist dieser Eingriff in das Grundrecht unverhältnismäßig. Drittens ist die dadurch entstehende Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse für die Vertragsärzte unzumutbar. Die medizinischen Kompetenzen sind im ambulanten Sektor mindestens ebenso gut gewährleistet wie im Krankenhaus. Im Vertragsarztbereich gibt es seit langem ein etabliertes und bewährtes System der Qualitätssicherung. Das zeigt sich beispielsweise in der Onkologievereinbarung.”

Der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Köhler, erklärte: „Von der Regelung werden niedergelassene Ärzte in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Gerade sie kümmern sich besonders um die Qualität der Versorgung. Ein Beispiel hierfür ist der neue Vertrag zur Betreuung und Behandlung von HIV/AIDS-Patienten, den die KBV vor kurzem vorgestellt hat. Solche Erkrankungen fallen unter die Regelung des Paragraphen 116b. Diese Patienten würden nicht mehr vom Arzt ihres Vertrauens behandelt, wenn ein Versorgungsvertrag der Krankenkasse mit einer Klinik vorliegt.”

„Krankenhäuser sollten immer am Ende der Versorgungskette stehen”, so Köhler weiter. „Niedergelassene Haus- und Fachärzte sind diejenigen, an die Patienten sich wenden. Sie sind es, die Empfehlungen zur Behandlung, auch hinsichtlich des Krankenhauses geben sollten. Verfassungskonformität können wir nur erreichen, wenn die ambulante Leistungserbringung in der Klinik zwingend an eine Überweisung durch einen entsprechend qualifizierten Facharzt gebunden ist.”



Leiter des Dezernats Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Herr Dr. Roland Stahl
Tel.: 030 / 4005 - 2202
Fax: 030 / 40 05 - 15 90
E-Mail: info@kbv.de

Kassenärztliche Bundesvereinigung
Herbert-Lewin-Platz 2
10623 Berlin
Deutschland
www.kbv.de

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Regelung-zur-ambulanten-Versorgung-im-Krankenhaus-ist-verfassungswidrig-ps_515.html