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18.02.2011 - dvb-Presseservice

Regulierung der Finanzberatung: AfW begrüßt Diskussionsentwurf

Unabhängigkeit freier Finanzdienstleister bleibt demnach unter der Gewerbeordnung weiter möglich. Für langjährig tätige Kapitalanlagevermittler muss es hingegen ebenfalls eine Alte- Hasen-Regelung geben.

Am 16.02.2011 hat das Bundesfinanzministerium einen „Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“ veröffentlicht, der zusammen mit dem Bundeswirtschaftsministerium erarbeitet wurde.

Dieser Entwurf weist für Vermittler von Investmentfonds und Geschlossenen Fonds einen neuen Namen auf: „Finanzanlagenvermittler, Finanzanlagenberater“. Zugleich sieht er vergleichbare Regelungen wie für die Versicherungsvermittler vor.

Demnach können Geschlossene Fonds und Investmentfonds weiterhin ohne Gang unter ein Haftungsdach vermittelt werden. Zwar werden Geschlossene Fonds Finanzinstrumente im Sinne des KWG, der Vertrieb fällt aber wie bei den Investmentfonds unter die Bereichsausnahme des KWG (§2 Abs. 6 S1 Nummer 8 KWG). Geschlossene Fonds und Investmentfonds können dann mit einer Erlaubnis nach einem neuen §34f GewO vermittelt werden. Diese Erlaubnis setzt wie im Versicherungsvermittlerrecht voraus:

- einen Registereintrag (das Versicherungsvermittlerregister beim DIHK wird entsprechend erweitert)

- geordnete Vermögensverhältnisse sowie einen guten Leumund

- eine Berufshaftpflichtversicherung

- einen Sachkundenachweis (IHK-Prüfung)

Für die Berufsausübung sollen die Wohlverhaltenspflichten der §§31ff WpHG in eine gewerberechtliche Verordnung überführt werden.

„Wir begrüßen den Gesetzentwurf, da er die Existenz und Unabhängigkeit der freien Finanzdienstleister weiterhin ermöglicht. Die gewerberechtliche Regulierung hat sich im Versicherungsbereich seit 2007 grundsätzlich bewährt und gewährleistet durch ihre hohen Anforderungen z.B. an die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die Dokumentation sowie Sachkunde zugleich auch funktionierenden Verbraucherschutz“, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher in einer ersten Stellungnahme. „Wir werden uns dafür einsetzen, dass auch für Finanzanlagenvermittler eine Alte-Hasen-Regelung eingeführt wird. Eine Benachteiligung im Vergleich zu Versicherungsvermittlern und Bankmitarbeitern, für die es eine solche Regelung bereits gibt, ist für uns nicht akzeptabel“, so Rottenbacher weiter.

Der AfW begrüßt weiter, dass es im vorliegenden Diskussionsentwurf keine Ausnahmeregelungen für bestimmte Vertriebsformen gibt und regt in diesem Zusammenhang erneut an, die Ausnahme im Versicherungsvermittlerecht für gebundene Vermittler, nicht die IHK-Sachkundeprüfung ablegen zu müssen, abzuschaffen.

Die konkrete Ausgestaltung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, der Sachkundeprüfung sowie der Wohlverhaltenspflichten werden die beiden Ministerien nun erst zusammen mit dem Verbraucherschutzministerium angehen und jeweils im Verordnungswege festlegen. „Bei der VSH wurde uns signalisiert, dass sich die Beträge an den derzeit geltenden Werten der VSH für Versicherungsvermittler orientieren werden“ erläutert Rottenbacher. „Beim genauen Studium des neuen §34f GewO kann man erkennen, dass keine allumfassende Sachkundeprüfung für Kapitalanlagevermittler angedacht wird. Es sieht so aus, als ob es je nach Produktklasse unterschiedene Spezialisierungsprüfungen geben könnte“ prognostiziert Rottenbacher.

Über die zusätzlichen VSH-Prämien, die weitere Registrierung und Sachkundeprüfung sowie durch noch über die Verordnungen zu konkretisierenden Prüfungsberichte von Wirtschaftsprüfern kommen noch nicht bezifferbare Kosten auf Vermittler zu. Die so wichtige Detailarbeit geht somit erst los.

Der AfW wird den für Vermittler so wichtigen Prozess der Verordnungserstellungen sowie das Gesetzgebungsverfahren weiterhin intensiv begleiten und u.a. ausführliche Stellungnahmen abgeben. Er wird außerdem am 24.02.2011 am Expertengespräch im Verbraucherschutzministerium teilnehmen.



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