Anzeige
16.08.2007 - dvb-Presseservice

Reisemängel – Wann gibt’s Geld zurück?

Advocard informiert: Unter welchen Voraussetzungen können Kunden bei mangelhaften Urlaubsreisen nachträgliche Preisminderungen verlangen?

Hamburg. Nicht immer bietet die lang erwartete Urlaubsreise die gewünschte Erholung. Echte oder angebliche Reisemängel sind an der Tagesordnung und beschäftigen jedes Jahr wieder Anwälte und Gerichte.

Was ist überhaupt ein Reisemangel?

Generell unterscheidet man bei Reisereklamationen zwischen Unannehmlichkeiten und echten Mängeln. Unannehmlichkeiten sind beispielsweise Flugverspätungen bis zu mehreren Stunden oder typische Gegebenheiten des Ziellandes. Eine weitere Grenze der Haftung des Reiseveranstalters liegt in der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos wie z. B. selbst verschuldete Unfälle, wetterbedingte Umstände sowie kriminelle Handlungen von Einheimischen gegenüber den Reisenden. Ein echter Mangel besteht immer dann, wenn Vertragsleistungen nicht erbracht werden. Hier gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit: Was im Katalog versprochen wird, muss am Urlaubsort auch tatsächlich geleistet werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Reisende Gewährleistungsansprüche je nach Schwere des Mangels geltend machen. Als Anhaltspunkt gibt die „Frankfurter Liste“ Auskunft über die Höhe gängiger Reisepreisminderungen bei typischen Reisemängeln. Sie ist allerdings nicht rechtlich verbindlich.

Expertenrat: Richtig und rechtzeitig reklamieren!

Hierzu Anja-Mareen Knoop, Leiterin der Rechtsabteilung des Rechtsschutzversicherers Advocard: „Reisemängel müssen grundsätzlich unbedingt noch vor Ort bei der Reiseleitung beanstandet werden. Mängel sind auch dann anzuzeigen, wenn diese dem Reiseveranstalter bereits bekannt sind. Jeder Reisende muss für sich selbst seine Rüge erheben. Sorgt die Reiseleitung nicht für Abhilfe, muss der Reisemangel spätestens einen Monat nach Rückkehr schriftlich, am besten mit Fotos des Mangels und den Anschriften möglicher Zeugen, beim Reiseveranstalter angezeigt werden.“ Dabei muss der Kunde unbedingt eine Reisepreisminderung verlangen. Vom Zeitpunkt dieser schriftlichen Mängelrüge an bleibt der Anspruch des Reisenden dann zwei Jahre lang bestehen.

Die Ausnahme von der Regel: Reisemangel trotz Fristüberschreitung

Einen juristisch ungewöhnlichen Fall hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegen: Eine Frau wurde während ihres Urlaubs in einer Hotelanlage während einer Animationsveranstaltung von einem geworfenen Schuh versehentlich am Kopf getroffen. Erst mehrere Wochen später stellten sich schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen ein. Die Frau versuchte daraufhin, nachträglich Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen, auch wenn in diesem Fall auf den ersten Blick kein Reisemangel im Sinne einer Vertragsverletzung des Veranstalters zu erkennen war. Die Klägerin hatte allerdings Glück im Unglück: Der Veranstalter hätte die Verletzungsgefahr erkennen müssen und den Schaden an der Klägerin durch ein Verbot des Schuhewerfens während der Animationsshow verhindern können, argumentierten die Richter. Aufgrund der besonderen Umstände und weil sie die bindenden Fristen ohne eigenes Verschulden versäumt hatte, bejahte der Bundesgerichtshof außerdem die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters und verwies zur Urteilsfindung an das Berufungsgericht zurück.



Frau Sonja Adelhelm
Tel.: +49 40 2373 1279
E-Mail: sonja.adelhelm@advocard.de

Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
http://www.advocard.de