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12.01.2011 - dvb-Presseservice

Reitunfall: Verein haftet auf Schadenersatz

Ein Verein, der ohne Gewinnabsicht Reittherapie für Behinderte anbietet, haftet für Verletzungen der Schüler im Rahmen der Reitstunden. Dies hat der D.A.S. zufolge der BGH entschieden. Den Reitschülern kann kein Mitverschulden vorgeworfen werden, nur weil sie als Behinderte überhaupt Reitstunden nehmen (Az. VI ZR 312/09).

Hintergrundinformation:

Wird durch ein Haustier ein Schaden verursacht, haftet grundsätzlich der Tierhalter. Dies ist in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Für Halter von Nutztieren sieht die Vorschrift jedoch eine Ausnahme vor: Ist der Schaden durch ein Haustier verursacht worden, das dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Tierhalters dient, kann dieser sich von der Haftung entlasten. Dazu muss er beweisen, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres so sorgfältig gewesen ist, wie es normalerweise üblich ist. Der Fall: Ein eingetragener Verein ohne Gewinnabsicht bot Reitstunden für Behinderte an. Ein Reitlehrer des Vereins unterrichtete eine behinderte Frau und ihre Tochter. Das Pferd der Mutter blieb während des Unterrichts aus dem Galopp heraus plötzlich stehen, was wohl durch das voraus laufende zweite Pferd mit der Tochter veranlasst wurde. Die Mutter stürzte vom Pferd und zog sich einen Lendenwirbelbruch zu. Sie verklagte Reitlehrer und Verein auf Schadenersatz. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge der Klägerin Recht. Die Tierhalterhaftung sei eine reine Gefährdungshaftung, bei der es nicht auf ein Verschulden des Tierhalters ankomme. Die Entlastungsmöglichkeit gelte nur für Tiere, mit denen der Halter Geld verdiene. Das sei aber bei dem Verein für Reittherapie nicht der Fall. Der Verein hafte daher für die Verletzungen der Frau. Der Behinderten könne darüber hinaus kein Mitverschulden angelastet werden, nur weil sie trotz ihrer Behinderung überhaupt Reitstunden genommen habe. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass der spezielle Unterricht für Behinderte ihre körperlichen Einschränkungen berücksichtige.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2010, Az. VI ZR 312/09




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