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17.02.2009 - dvb-Presseservice

Religiöse Trauung allein begründet keine Rentenansprüche

Seit Anfang 2009 sind in Deutschland religiöse Eheschließungen auch ohne vorherige standesamtliche Trauung möglich. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf der Basis von religiösen Eheschließungen alleine kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entstehen kann. Stirbt ein Partner, kann daher keine Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente gezahlt werden, wenn es allein eine religiöse Trauung gab. Bei Eheschließungen nach deutschem Recht sind weiterhin ausschließlich die beim Standesamt geschlossenen Ehen wirksam.

Wer allerdings aus einer früheren Ehe bereits eine Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente erhält, kann nach deutschem Recht religiös erneut heiraten, ohne dass diese Rente wegfällt.

Fragen zum neuen Eheschließungsrecht im Zusammenhang mit der Rentenversicherung beantworten die Experten am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 10004800.

 



Herr Dr. Dirk von der Heide
Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung
Tel.: 030/865-89174
Fax: 030/865-89425
E-Mail: dirk.heide@drv-bund.de

Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de