Kaum zu glauben, wir haben Winter. Auch wenn Eis und Schnee weiterhin auf sich
warten lassen, stellt sich die Frage, wer zum Beispiel bei stürmischen
Wettereskapaden für zerbeulte Autos, abgedeckte Häuser oder implodierte
Elektrogeräte zahlt. Die ARAG Experten können Hauseigentümern, aber auch Mietern
nur dazu raten, sich ihre Versicherungspolicen einmal genau anzusehen und den
daraus resultierenden Schutz zu überprüfen.
+ Wohngebäude-, Hausrat- und
andere Versicherungen +
Wenn winterliche Stürme Dachziegel vom Dach fegen,
Äste abknicken oder andere Gegenstände durch die Luft wirbeln, ist Vorsicht
angesagt. Dann besteht Gefahr nicht nur für Leib und Leben, sondern auch für
Immobilien und Autos. Für Sturmschäden an Immobilien haften laut ARAG Experten
die Wohngebäudeversicherung - i.d.R. aber erst ab Windstärke 8, bzw. einer
Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Bestehen Zweifel an der
Windstärke, kann man sich beim Wetteramt den nötigen Nachweis holen.
+
Wer zahlt was? +
Während die Wohngebäudeversicherung für Schäden unmittelbar
am Haus aufkommt - wie etwa ein abgedecktes Dach oder durch Hagel zerstörte
Fensterscheiben - greift die Hausratversicherung bei Schäden an Möbeln oder
anderen Haushaltsgegenständen. Für zerstörte Autos haftet grundsätzlich die
Kaskoversicherung des Fahrzeughalters. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin,
dass nicht der Neuwert, sondern lediglich der Wiederbeschaffungswert des Autos
versichert ist.
+ Ausnahmen bestätigen die Regel +
Wie immer gibt es
auch Ausnahmen: Wem beispielsweise der Keller nach einem heftigen Gewitter voll
läuft, hat schlechte Karten. Denn hierbei weder die Hausrat- noch die
Wohngebäudeversicherung ein. Doch Schutz gibt es nach Information der ARAG
Experten trotzdem: Eine so genannte Elementarschäden-Versicherung sichert
Schäden an Gebäuden, die über Sturm, Regen und Hagel hinausgehen,
ab.
+ Schuldfrage nicht immer eindeutig +
Wenn Sturmböen Äste vor
sich hertreiben, die Schäden an Fahrzeugen oder auf benachbarten Grundstücken
anrichten, muss der Baumbesitzer bzw. seine Haftpflichtversicherung für
entstandene Schäden aufkommen. ARAG Experten machen jedoch auf eine
Einschränkung aufmerksam. Ist der Baum nachweislich alt und morsch, ist der Fall
klar. Fällt allerdings ein Ast von einem gesunden Baum beispielsweise auf
Nachbars Garage, bleibt dieser auf den Kosten sitzen. Richter werten solche
Fälle als höhere Gewalt. Wird ein Baum jedoch infolge des natürlichen
Alterungsprozesses zu einer Gefahr, auf die der Eigentümer hätte Einfluss nehmen
können, so muss er im Falle eines Schadens haften (OLG Düsseldorf 4 U 73/01).
+ Nicht alles Gute kommt von oben +
Wenn Dachziegeln in stürmischen
Zeiten Flügel wachsen und sie beispielsweise Fahrzeuge beschädigen, nehmen
Richter zunächst an, dass das Dach nicht gut in Schuss gehalten wurde. Für
entstandene Schäden muss der Häusleeigentümer zahlen. Doch auch hier weisen ARAG
Experten darauf hin, dass der Fall durchaus anders gewertet werden kann: Wenn
das Dach zuvor fachgerecht repariert oder nachweislich regelmäßig von einem
Dachdecker auf etwaige Schäden inspiziert wurde, ist der Hauseigentümer seiner
Sorgfaltpflicht ausreichend nachgekommen und haftet nicht (OLG Düsseldorf, Az.:
22 U 76/02). Fallen hingegen durch starken Wind Teile des Schornsteines vom
Dach, reicht die regelmäßige Prüfung durch den Schornsteinfeger nicht als
Entlastung aus, denn er ist nicht für die Standsicherheit des Kamins zuständig
(AG Grevenbroich, AZ: 11 C 115/99).