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Richtig versichert gegen Wetterkapriolen?

Kaum zu glauben, wir haben Winter. Auch wenn Eis und Schnee weiterhin auf sich warten lassen, stellt sich die Frage, wer zum Beispiel bei stürmischen Wettereskapaden für zerbeulte Autos, abgedeckte Häuser oder implodierte Elektrogeräte zahlt. Die ARAG Experten können Hauseigentümern, aber auch Mietern nur dazu raten, sich ihre Versicherungspolicen einmal genau anzusehen und den daraus resultierenden Schutz zu überprüfen.

+ Wohngebäude-, Hausrat- und andere Versicherungen +
Wenn winterliche Stürme Dachziegel vom Dach fegen, Äste abknicken oder andere Gegenstände durch die Luft wirbeln, ist Vorsicht angesagt. Dann besteht Gefahr nicht nur für Leib und Leben, sondern auch für Immobilien und Autos. Für Sturmschäden an Immobilien haften laut ARAG Experten die Wohngebäudeversicherung - i.d.R. aber erst ab Windstärke 8, bzw. einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Bestehen Zweifel an der Windstärke, kann man sich beim Wetteramt den nötigen Nachweis holen.

+ Wer zahlt was? +
Während die Wohngebäudeversicherung für Schäden unmittelbar am Haus aufkommt - wie etwa ein abgedecktes Dach oder durch Hagel zerstörte Fensterscheiben - greift die Hausratversicherung bei Schäden an Möbeln oder anderen Haushaltsgegenständen. Für zerstörte Autos haftet grundsätzlich die Kaskoversicherung des Fahrzeughalters. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass nicht der Neuwert, sondern lediglich der Wiederbeschaffungswert des Autos versichert ist.

+ Ausnahmen bestätigen die Regel +
Wie immer gibt es auch Ausnahmen: Wem beispielsweise der Keller nach einem heftigen Gewitter voll läuft, hat schlechte Karten. Denn hierbei weder die Hausrat- noch die Wohngebäudeversicherung ein. Doch Schutz gibt es nach Information der ARAG Experten trotzdem: Eine so genannte Elementarschäden-Versicherung sichert Schäden an Gebäuden, die über Sturm, Regen und Hagel hinausgehen, ab.

+ Schuldfrage nicht immer eindeutig +
Wenn Sturmböen Äste vor sich hertreiben, die Schäden an Fahrzeugen oder auf benachbarten Grundstücken anrichten, muss der Baumbesitzer bzw. seine Haftpflichtversicherung für entstandene Schäden aufkommen. ARAG Experten machen jedoch auf eine Einschränkung aufmerksam. Ist der Baum nachweislich alt und morsch, ist der Fall klar. Fällt allerdings ein Ast von einem gesunden Baum beispielsweise auf Nachbars Garage, bleibt dieser auf den Kosten sitzen. Richter werten solche Fälle als höhere Gewalt. Wird ein Baum jedoch infolge des natürlichen Alterungsprozesses zu einer Gefahr, auf die der Eigentümer hätte Einfluss nehmen können, so muss er im Falle eines Schadens haften (OLG Düsseldorf 4 U 73/01).

+ Nicht alles Gute kommt von oben +
Wenn Dachziegeln in stürmischen Zeiten Flügel wachsen und sie beispielsweise Fahrzeuge beschädigen, nehmen Richter zunächst an, dass das Dach nicht gut in Schuss gehalten wurde. Für entstandene Schäden muss der Häusleeigentümer zahlen. Doch auch hier weisen ARAG Experten darauf hin, dass der Fall durchaus anders gewertet werden kann: Wenn das Dach zuvor fachgerecht repariert oder nachweislich regelmäßig von einem Dachdecker auf etwaige Schäden inspiziert wurde, ist der Hauseigentümer seiner Sorgfaltpflicht ausreichend nachgekommen und haftet nicht (OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 76/02). Fallen hingegen durch starken Wind Teile des Schornsteines vom Dach, reicht die regelmäßige Prüfung durch den Schornsteinfeger nicht als Entlastung aus, denn er ist nicht für die Standsicherheit des Kamins zuständig (AG Grevenbroich, AZ: 11 C 115/99).
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Richtig-versichert-gegen-Wetterkapriolen-ps_3434.html