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04.10.2007 - dvb-Presseservice

Riester-Sparer müssen Bescheinigung vorlegen

(OVB) Für Arbeitnehmer ist die Riester-Rente wohl das ideale und auch beste Instrument der eigenen Altersvorsorge. Denn hohe staatliche Zuschüsse, gegebenenfalls auch Steuerersparnisse, machen die nach dem ehemaligen Bundesarbeitsminister benannte Rente zu einem sehr sicheren und renditestarken Investment. Interessant für alle mittlerweile neun Millionen Riester-Anleger in Deutschland ist eine aktuelle Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg unter dem Geschäftszeichen S – 2222 – 9 – St 224. Kernaussage: Riester-Sparer sollten erst eine Bescheinigung des Riester-Renten-Anbieters (das ist entweder eine Versicherung, Bank bzw. Sparkasse oder eine Investmentfondsgesellschaft) abwarten, bevor sie ihre Einkommensteuererklärung bzw. die freiwillige Arbeitnehmer-Veranlagung abgeben. Nur in einem solchen Fall kann das Finanzamt nämlich ermitteln, ob der Sonderausgabenabzug der Riester-Beiträge zusätzlich zum direkten staatlichen Zuschuss noch eine Steuerersparnis bringt. Wichtige Aussage der OFD Magdeburg: Liegt eine Bescheinigung des Riester-Anbieters noch nicht vor, kann diese nachgereicht werden, selbst wenn das zuständige Finanzamt bereits die Einkommensteuer festgesetzt und einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid verschickt hat. War die Beitragsbescheinigung des Anbieters zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung jedoch noch nicht ausgestellt, sind der Sonderausgabenabzug der Riester-Beiträge und die daraus möglicherweise resultierenden Steuerersparnisse perdu. Deshalb: Warten auf die Bescheinigung des Anbieters und dann erst Steuererklärung oder Arbeitnehmer-Veranlagung beim Fiskus abgeben. 



Frau Antje Schweitzer
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Über die OVB Holding AG

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