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13.12.2006 - dvb-Presseservice

Rutschpartie mit Folgen

BGV-Tipp: „Rechtzeitig Räumen und Streuen“

Karlsruhe, Dezember 2006: Ein jeder kehre vor seiner eigenen Tür!
In Sachen Winterdienst stimmt diese Weisheit allerdings nur eingeschränkt. Denn wer, wann, wo und wie Schnee und Glatteis beseitigen muss, ist klar geregelt. Kommt der Zuständige seiner Pflicht nicht nach, haftet er für dar-aus sich ergebende Unfallschäden. Darauf weist Abteilungsleiter Günter Fröhlich vom Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband (BGV) hin. Überfrierende Nässe und verschneite Verkehrsflächen bleiben nicht ohne Folgen für den jeweils Pflichtigen, wenn er seiner Winterdienstpflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Auf den öffentlichen Verkehrsflächen sind die Städte und Gemeinden als Eigentümer von Straßen und Wegen verpflichtet, diese bei Schnee und Eis verkehrssicher zu halten. Für die Verkehrssicherheit im Winter auf Gehwegen entlang von privaten Anlieger-grundstücken besteht jedoch eine spezielle Regelung, denn die meisten Städte und Gemeinden haben die Streupflicht für Gehwege per Satzung auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke rechtswirksam übertragen, so dass den Kommunen insoweit nur eine Kontrollpflicht verbleibt, erklärt Gün-ter Fröhlich. Wird die Anliegerstreupflicht hartnäckig nicht erfüllt, kann dies im Einzelfall zu einer für den Anlieger kostenpflichtigen Ersatzvornahme durch die Kommune führen. Sowohl Hauseigentümer, als auch Eigentü-mergemeinschaften haben dafür zu sorgen, dass die sich aus der Winter-dienstsatzung ergebenden Pflichten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht erfüllt werden. Es empfiehlt sich daher, sich rechtzeitig über die diesbezüg-lichen Regelungen aus der Satzung bei der Kommune zu unterrichten. Die Pflicht des Eigentümers eines Hausgrundstückes besteht auch dann, wenn dieses vollständig vermietet ist, erläutert Günter Fröhlich. Will der Hausei-gentümer in derartigen Fällen nicht selbst zur Schneeschaufel und zum Streumittel greifen, kann er entweder einen privaten/gewerblichen Dienst beauftragen, oder aber die Räum- und Steupflicht auf seine Mieter per Mietvertrag abwälzen. Mietern, die sich nicht sicher sind, ob sie in dieser Pflicht stehen, empfiehlt Günter Fröhlich einen Blick in den Mietvertrag zu werfen, denn die Übertragung muss in jedem Fall vertraglich festgelegt werden. Eine Hausordnung genügt nur insoweit, als diese selbst fester Be-standteil des Mietvertrages geworden ist. Ein einseitiges nachträgliches Nachschieben dieser Pflichten nach Vertragsschluss genügt z. B. nicht. Der Grundstückseigentümer ist dann zwar nicht mehr dazu verpflichtet, selbst zu räumen und zu streuen, er muss jedoch den auf die Mieter abgewälzten Dienst organisieren und die Einhaltung der Winterpflichten kontrollieren. Zu welchen Zeiten geräumt und gestreut sein muss, regelt die jeweilige Win-terdienstsatzung der Wohnortgemeinde. Üblicherweise muss der Winter-dienst an Werktagen bereits gegen 7:00 Uhr erledigt sein.

Nicht mehr als zumutbar gilt jedoch der Winterdienst während besonders schlimmer Witterungsverhältnisse, beispielsweise mitten in einem Schnee-sturm oder bei Blitzeis/Eisregen, denn dann sind die üblichen Maßnahmen zur Beseitigung von Glätte nicht effizient und würden sofort wieder durch die Witterung zunichte gemacht. Bei derartigen Witterungen darf somit ab-gewartet werden, bis das Wetter sich so beruhigt hat, dass die Winter-dienstmaßnahmen wieder ihren Sinn erfüllen und greifen. Eine persönliche Abwesenheit des Pflichtigen entbindet übrigens nicht von der Verpflichtung Winterdienst durchzuführen. Günter Fröhlich: „Wer bei der Arbeit ist oder im Urlaub und auch wer krank im Bett liegt, trägt trotzdem die Verantwor-tung für seinen Winterdienst. Zur Not muss eben eine Vertretung organi-siert werden. Für den Fall der Fälle, also den Schadenfall muss der Streu-pflichtige damit rechnen, auf Schadenersatz/Schmerzensgeld in Anspruch genommen zu werden, warnt der Experte des BGV. Mietern empfiehlt er sich deshalb mit einer privaten Haftpflichtversicherung abzusichern. Eigen-tümer eines Mehrfamilien- oder eines nicht selbst genutzten Einfamilien-hauses benötigen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Damit wird nicht nur die Regulierung im Haftungsfall abgesichert, sondern insbesondere auch der Aufwand zur Abwehr rechtsgrundlos erhobener Ansprüche, wobei auch die Kosten eines Gerichtsverfahrens damit abge-deckt sind. www.bgv.de



Unternehmenskommunikation
Herr Hans-Christian Schmidt
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BGV - Badische Versicherungen
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
Deutschland
www.bgv.de

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Rutschpartie-mit-Folgen-ps_3222.html