Köln, Dezember 2008. Heiligabend steht vor der Tür. Eine Zeit der
Freude und des Schenkens: Im Weihnachtsgeschäft generiert der deutsche
Einzelhandel laut Statistischem Bundesamt immerhin ein Fünftel seines
Jahresumsatzes. Doch was, wenn das falsche Geschenk unter dem Weihnachtsbaum
liegt – der Schal nicht gefällt oder der Pullover nicht passt? Da bleibt nach
den Feiertagen nur der Weg zurück ins Geschäft. Wer aber glaubt, Anspruch auf
Umtausch eines Fehlkaufs oder die Erstattung seines Geldes zu haben, irrt sich.
Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG klärt die fünf populärsten
Rechtsirrtümer im Einzelhandel auf: Denn verweigert der Händler die Rücknahme
der Ware, hat er zum Leidwesen des Käufers auch möglicherweise recht. Bevor
Kunden also die Geldbörse oder Kreditkarte zücken, sollten sie über ihre Rechte
beim Einkaufen, insbesondere den Umtausch betreffend, Bescheid
wissen.
Irrtum 1: Geld-zurück-Garantie?
Diese Garantie hat
kein Kunde. Wenn der Käufer einen gekauften Gegenstand zurückgeben möchte, kann
er sein Geld nicht einfach zurückverlangen. Grundsätzlich muss der Verkäufer
aber für die Ware – ab dem Zeitpunkt des Kaufs – zwei Jahre geradestehen. Ist
die Ware also beschädigt, hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung, das
heißt Nachbesserung der kaputten Ware oder eine Ersatzlieferung. „Innerhalb
einer dem Käufer zumutbaren Frist kann der Verkäufer zweimal einen Versuch
unternehmen, die defekte Ware nachzubessern oder zu ersetzen. Die Kosten hierfür
übernimmt der Verkäufer. Misslingt dem Händler die Nacherfüllung, hat der Käufer
erst dann die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu
mindern“, klärt Markus Hannen, Partneranwalt der ROLAND
Rechtsschutz-Versicherungs-AG in der Bonner Anwaltssozietät Dr. Franken Grillo
Steinweg auf. „Bei Reklamationen mangelhafter Ware sollte der Käufer
grundsätzlich darauf achten, diese innerhalb von sechs Monaten vorzunehmen.
Versäumt er diese Frist, muss er den Beweis erbringen, dass die Ware bereits
beim Kauf mangelhaft war“, rät Hannen.
Irrtum 2: Umtausch nur mit
Kassenbon und nur in Originalverpackung
Dem Gesetz nach gibt es eine
solche Beschränkung für mangelhafte Ware nicht. Die Vorlage eines Kassenbons wie
auch der Originalverpackung stellt zwar eine Beweiserleichterung dar, dass die
Ware tatsächlich bei dem besagten Verkäufer erworben wurde. Grundsätzlich kann
der Verkäufer jedoch nicht fordern, dass der Umtausch nur gegen Vorlage des
Kassenbons, in der Originalverpackung oder unbenutzt erfolgt. „Weist der
gekaufte Gegenstand Mängel auf, kann der Beweis auch anders geführt werden,
beispielsweise durch Zeugenaussagen oder durch Vorlage eines Kontoauszuges, wenn
bargeldlos per EC-Karte bezahlt wurde und die Lastschrift an den Verkäufer
ausgewiesen ist“, erklärt Hannen.
Irrtum 3: Einfach umtauschen bei
Nichtgefallen
Die Euphorie eines Kaufs kann schnell verfliegen. Doch
wer glaubt, dass er seinen Fehlkauf einfach umtauschen kann, der liegt falsch.
Gekauft ist gekauft: Ein grundsätzliches Umtauschrecht besteht nämlich nicht.
„Stellt ein Kunde nach dem Kauf fest, dass ihm die gekaufte Ware doch nicht
gefällt, sie jedoch völlig in Ordnung ist, ist die Rücknahme der Ware durch den
Händler leider reine Kulanz und Entgegenkommen seinem Kunden gegenüber“, so
ROLAND-Partneranwalt Hannen. In solchen Fällen können Geschäfte daher ihren
Vorstellungen entsprechende Auflagen machen und einen Gutschein über den
Warenwert ausstellen oder die Originalverpackung verlangen. Wer somit schon beim
Kauf unsicher ist, sollte es sich gut überlegen, bevor er seine Kreditkarte
hinhält, und den Verkäufer fragen, ob ein Umtausch möglich ist.
Irrtum
4: Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen
Nicht unbedingt! Ist
die reduzierte Ware fehlerhaft, kann sie genauso reklamiert werden wie nicht
reduzierte. Mit einer Ausnahme: Hat der Händler vor dem Kauf darauf hingewiesen,
dass es sich um Ware mit Schönheitsfehlern oder zweiter Wahl handelt, kann er
verweigern, die Ware zurückzunehmen. Beim Umtausch reduzierter Ware in einem
einwandfreien Zustand verhält es sich wie bei Nichtgefallen: Die Kulanz des
Verkäufers ist gefragt.
Irrtum 5: Man darf mit so vielen Münzen
zahlen, wie man möchte
Weit gefehlt! Wer sein Portemonnaie – mit dem
Gedanken „Geld ist Geld“ – von oft ungeliebten Kleinmünzen befreien möchte, muss
damit rechnen, dass der Verkäufer die Annahme zu Recht verweigert. „Kein Kunde
hat Anspruch darauf, seine Einkäufe in unbegrenzter Höhe in Münzen zu bezahlen.
Nach dem Münzgesetz ist geregelt, in welcher Höhe der Händler Münzzahlungen
akzeptieren muss: Niemand muss mehr als 50 Münzen, unabhängig von der Höhe ihres
Wertes, annehmen“, sagt ROLAND-Partneranwalt Hannen. Lediglich die Bundeskassen
und Landesbanken sind verpflichtet, Münzen in jeder Zahl
anzunehmen.
Rechtsirrtümer rund ums Kaufen, Umtauschen und Zurückgeben
sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Wer jedoch beim Weihachtseinkauf keine
bösen Überraschungen erleben will, sollte sich rechtzeitig informieren, so die
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG.
Frau Dr. Andrea Timmesfeld
Tel.: 0221 8277-1590
Fax: 0221 8277-1589
E-Mail: andrea.timmesfeld@roland-rechtsschutz.de
Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Deutz-Kalker-Str. 46
50679 Köln
http://www.roland-rechtsschutz.de/
Kurzprofil der ROLAND-Unternehmensgruppe, Köln
Die Gesellschaften der ROLAND-Unternehmensgruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Prozessfinanzierungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Unternehmensgruppe hat 1.206 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von über 293,1 Mio. € sowie Umsatzerlöse
in der Assistance von 32,2 Mio. €.
Geschäftsbereiche und Produktprogramme:
ROLAND Rechtsschutz
1957 gegründet, gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden
ROLAND Schutzbrief
Zweitgrößter deutscher Schutzbriefanbieter; innovative Schutzbriefpakete und inkludierte Schutzbriefe
Jurpartner Rechtsschutz
bietet als Rechtsschutz-Zweitmarke im Konzern eine preiswerte Absicherung für den Privatkunden
ROLAND Assistance
KFZ-Assistance, Personen-Assistance, Immobilien-Assistance, Servicetelefonie
ROLAND ProzessFinanz
finanziert Prozesse gegen Erfolgsbeteiligung
Der Vertrieb der ROLAND-Produkte erfolgt über Partnerunternehmen wie:
AXA Versicherungen, Barmenia Versicherungen, Basler Versicherungen, Deutscher Ring Versicherungen, Feuersozietät Berlin Brandenburg, Gothaer Versicherungen, Öffentliche Versicherung Braunschweig, OVB Vermögensberatung AG