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25.09.2006 - dvb-Presseservice

Schaden per Fernsteuerung

Die Kfz-Haftpflicht ist bei allen Ansprüchen zuständig, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Was aber, wenn beim funkgesteuerten Öffnen eines Garagentores ein anderes Fahrzeug beschädigt wird? ARAG Experten warnen davor, anzunehmen, dass dann die private Haftpflichtversicherung zuständig sei. Das meinte allerdings eine Autofahrerin, die mit einer Funkfernsteuerung aus dem Auto ihr Garagentor geöffnet hatte. Dabei übersah sie leider das vor der Garage geparkte Auto, welches durch das hochfahrende Tor beschädigt wurde. Um die Verschlechterung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu umgehen, wollte die clevere Dame den Schaden von ihrer privaten Haftpflichtversicherung begleichen lassen. Diese verweigerte jedoch die Zahlung. Zu Recht, wie das angerufene Landgericht Saarbrücken entschied. Die Richter meinten, der Schaden wäre durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden. Das Öffnen des Garagentores gehöre jedenfalls dann dazu, wenn es dazu diene, mit dem Wagen aus der Garage heraus oder in sie hinein zu fahren (LG Saarbrücken, Az.: 12 S 6/05).



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