Schneelust – Räumfrust?
Jetzt wird es doch noch Winter – zumindest in Süddeutschland und weiten Teilen
Nordrhein-Westfalens haben Schnee und Eis den Karneval oder Fasching begleitet.
Wenn Schnee gefallen ist oder die Straßen vereist sind, entbrennen meist hitzige
Debatten darüber ,wer, wann, wo und in welchem Umfang das kalte Weiß beseitigen
muss. Damit Streitigkeiten mit Nachbarn, Mietern und Vermietern vermieden werden
können, klären ARAG Experten über die allgemeinen Räum- und Streupflichten
auf.
Wer ist für das Räumen oder Streuen zuständig?
Gängige Praxis
ist es, dass Gemeinden ihre Verkehrsicherungspflicht auf Eigentümer übertragen,
deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet,
überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere
Mieter. Hierbei ist es wichtig, dass Vermieter darauf achten, diese Pflicht
schriftlich zu fixieren, erklären ARAG Experten. Denn sie sind diejenigen, die
regulär für den Winterdienst zuständig und im Schadensfall mit verantwortlich
sind. Daher müssen sie auch regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieter der
Verpflichtung nachkommen. Tritt dennoch ein Unfall ein, übernimmt meist die
private Haftpflichtversicherung eventuelle Folgekosten, wie
Schmerzensgeldzahlungen. Bei Vermietern kann die Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung greifen.
Was muss alles geräumt und gestreut werden?
Generell müssen die wichtigsten zum Grundstück
gehörenden Zugänge begehbar sein. Dazu gehören der Hauseingang, aber auch der
Zugang zu Garagen oder Mülltonnen. Der das Gebäude umgebende oder angrenzende
Bürgersteig muss nicht komplett von Schnee oder Eis befreit sein. Hier reicht
ein gekehrter Streifen aus, der es zwei Passanten erlaubt, aneinander
vorbeizugehen, wissen ARAG Experten. Doch auch die Fußgänger selbst sind zur
Achtsamkeit aufgefordert und können nicht erwarten, dass tatsächlich jede
kleinste Eis- oder Schneefläche entfernt wird.
Wann muss geräumt
werden?
Auskunft über Räum- und Streuzeiten geben meistens entweder das
jeweilige Landesgesetz oder die Ortssatzung. Sind diese nicht geregelt, herrscht
für Frühaufsteher und Nachteulen Rutschgefahr. Denn an Werktagen kann nicht vor
sieben Uhr morgens und nach 21 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen nicht vor
acht oder neun Uhr morgens und nach 21 Uhr abends mit geräumten Wegen gerechnet
werden. ARAG Experten machen allerdings darauf aufmerksam, dass unter bestimmten
Bedingungen Sonderregelungen gelten können. So haben beispielsweise
Restaurantbesitzer während ihrer Öffnungszeiten auch nach 21 Uhr noch darauf zu
achten, dass ihre Wege sicher passiert werden können.
Gibt es
Ausnahmen?
Im Grunde nicht. Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien den Zuständigen von seiner Verkehrssicherungspflicht. Daher raten ARAG Experten, immer für mögliche Ersatzkehrer zu sorgen. Auch bei Dauerschneefall gilt keine konkrete Ausnahmeregelung. Denn der Räumpflichtige hat den Vorgang an die jeweiligen Witterungsverhältnisse angepasst auszuführen, das heißt, wenn notwendig, auch mehrfach zu wiederholen. Jedoch muss er während des Dauerschneefalls oder Eisregen nicht permanent in der Kälte stehen, sondern kann eine Beruhigung des Wetters abwarten. Erst wenn es auf den Wegen so glatt ist, dass Streuen keine positive Wirkung mehr zeigen würde, kann darauf verzichtet werden.
Frau Brigitta Mehring
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