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06.02.2008 - dvb-Presseservice

Schneelust – Räumfrust?

Jetzt wird es doch noch Winter – zumindest in Süddeutschland und weiten Teilen Nordrhein-Westfalens haben Schnee und Eis den Karneval oder Fasching begleitet. Wenn Schnee gefallen ist oder die Straßen vereist sind, entbrennen meist hitzige Debatten darüber ,wer, wann, wo und in welchem Umfang das kalte Weiß beseitigen muss. Damit Streitigkeiten mit Nachbarn, Mietern und Vermietern vermieden werden können, klären ARAG Experten über die allgemeinen Räum- und Streupflichten auf.

Wer ist für das Räumen oder Streuen zuständig?

Gängige Praxis ist es, dass Gemeinden ihre Verkehrsicherungspflicht auf Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet, überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere Mieter. Hierbei ist es wichtig, dass Vermieter darauf achten, diese Pflicht schriftlich zu fixieren, erklären ARAG Experten. Denn sie sind diejenigen, die regulär für den Winterdienst zuständig und im Schadensfall mit verantwortlich sind. Daher müssen sie auch regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieter der Verpflichtung nachkommen. Tritt dennoch ein Unfall ein, übernimmt meist die private Haftpflichtversicherung eventuelle Folgekosten, wie Schmerzensgeldzahlungen. Bei Vermietern kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung greifen.

Was muss alles geräumt und gestreut werden?

Generell müssen die wichtigsten zum Grundstück gehörenden Zugänge begehbar sein. Dazu gehören der Hauseingang, aber auch der Zugang zu Garagen oder Mülltonnen. Der das Gebäude umgebende oder angrenzende Bürgersteig muss nicht komplett von Schnee oder Eis befreit sein. Hier reicht ein gekehrter Streifen aus, der es zwei Passanten erlaubt, aneinander vorbeizugehen, wissen ARAG Experten. Doch auch die Fußgänger selbst sind zur Achtsamkeit aufgefordert und können nicht erwarten, dass tatsächlich jede kleinste Eis- oder Schneefläche entfernt wird.

Wann muss geräumt werden?

Auskunft über Räum- und Streuzeiten geben meistens entweder das jeweilige Landesgesetz oder die Ortssatzung. Sind diese nicht geregelt, herrscht für Frühaufsteher und Nachteulen Rutschgefahr. Denn an Werktagen kann nicht vor sieben Uhr morgens und nach 21 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen nicht vor acht oder neun Uhr morgens und nach 21 Uhr abends mit geräumten Wegen gerechnet  werden. ARAG Experten machen allerdings darauf aufmerksam, dass unter bestimmten Bedingungen Sonderregelungen gelten können. So haben beispielsweise Restaurantbesitzer während ihrer Öffnungszeiten auch nach 21 Uhr noch darauf zu achten, dass ihre Wege sicher passiert werden können.

Gibt es Ausnahmen?

Im Grunde nicht. Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien den Zuständigen von seiner Verkehrssicherungspflicht. Daher raten ARAG Experten, immer für mögliche Ersatzkehrer zu sorgen. Auch bei Dauerschneefall gilt keine konkrete Ausnahmeregelung. Denn der Räumpflichtige hat den Vorgang an die jeweiligen Witterungsverhältnisse angepasst auszuführen, das heißt, wenn notwendig, auch mehrfach zu wiederholen. Jedoch muss er während des Dauerschneefalls oder Eisregen nicht permanent in der Kälte stehen, sondern kann eine Beruhigung des Wetters abwarten. Erst wenn es auf den Wegen so glatt ist, dass Streuen keine positive Wirkung mehr zeigen würde, kann darauf verzichtet werden.



Frau Brigitta Mehring
Presse
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